VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 8C_162/2007  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 8C_162/2007 vom 05.12.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_162/2007
 
Urteil vom 5. Dezember 2007
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Widmer, Leuzinger,
 
Gerichtsschreiberin Schüpfer.
 
Parteien
 
Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft, General-Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Marianne I. Sieger, Kuttelgasse 8, 8001 Zürich,
 
gegen
 
F.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Thöny, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 2. Februar 2007.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die 1954 geborene F.________ war im Rahmen ihrer Anstellung als Psychotherapeutin an der Klinik X.________ in Y.________ bei der Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Winterthur) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie am 18. September 2001 Opfer eines Verkehrsunfalles wurde. Die Ärzte des erstbehandelnden Spitals Z.________ stellten die Diagnosen einer HWS-Distorsion und einer Thoraxkontusion. Die Winterthur anerkannte ihre Leistungspflicht, kam für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus. Mit Verfügung vom 17. November 2004 teilte die Unfallversicherung F.________ mit, sie stelle ihre Leistungen rückwirkend auf den 13. März 2002 ein, da ab jenem Zeitpunkt zwischen dem Unfall und den weiterhin geklagten gesundheitlichen Beschwerden kein adäquater Kausalzusammenhang mehr bestehe. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 7. Juni 2005 ab.
 
B.
 
Dagegen erhob F.________ Beschwerde und reichte lite pendente eine interdisziplinäre Expertise der medizinischen Gutachterstelle Q.________, vom 23. August 2006 ein. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden hiess die Beschwerde in dem Sinne gut, als es die Sache in Aufhebung des Einspracheentscheides vom 7. Juni 2005 zur Einholung eines Obergutachtens und neuer Entscheidung - inklusive betreffend Übernahme der Kosten von Fr. 15'205.- für das medizinische-Gutachten - an die Unfallversicherung zurückwies (Entscheid vom 2. Februar 2007).
 
C.
 
Die Winterthur führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei der Einspracheentscheid zu bestätigen.
 
F.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf Vernehmlassung.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Weil die angefochtene Entscheidung nach dem Datum des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110), dem 1. Januar 2007 (AS 2006 1242) ergangen ist, untersteht die Beschwerde dem neuen Recht (Art. 132 Abs. 1 BGG).
 
2.
 
2.1 Der als Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne des BGG zu qualifizierende kantonale Rückweisungsentscheid vom 2. Februar 2007 kann unter den Voraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 BGG angefochten werden. Gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen andere (d.h. nicht die Zuständigkeit oder Ausstandsbegehren betreffende [vgl. Art. 92 BGG]) selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide zulässig: a) wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder b) wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. BGE 133 V 477 insb. E. 4.2 S. 481 und in 133 V 504 nicht publizierte E. 1.1 [I 126/07]).
 
2.2 Der Zulässigkeitstatbestand gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist erfüllt, wenn der Rückweisungsentscheid durch materielle Vorgaben den Beurteilungsspielraum der unteren Instanz wesentlich einschränkt und davon in der Folge nicht mehr abgewichen werden kann (BGE 133 V 477 E. 5.2 S. 483 und erwähntes Urteil I 126/07, E. 1.2; vgl. auch BGE 129 I 313 E. 3.2 S. 317). So verhält es sich hier nicht, da keine materiellrechtlichen Erwägungen angefochten bzw. strittig sind. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin nur wegen unvollständiger Sachverhaltserhebung angewiesen, ergänzende Abklärungen zu treffen (vgl. E. 2.3 hienach), ohne materielle Vorgaben zu machen. Im Weiteren bewirkt der kantonale Rückweisungsentscheid, mit dem die Sache zur neuen Abklärung und Entscheidung an die Unfallversicherung zurückgewiesen wird, vorliegend keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, führt er doch bloss zu einer dieses Kriterium nicht erfüllenden Verlängerung des Verfahrens (erwähntes Urteil I 126/07, E. 1.2 mit Hinweis).
 
2.3 Zu prüfen bleibt, ob der Eintretensgrund von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG gegeben ist.
 
2.3.1 Nach der Rechtsprechung bildet die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahmebestimmung, die restriktiv auszulegen ist. Dies umso mehr, als die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid nicht selbstständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG). Das Bundesgericht prüft nach freiem Ermessen, ob die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, dass bei einer Gutheissung der Beschwerde ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden kann, erfüllt ist (Urteil 8C_224/2007 E. 2.3.1 mit Hinweisen; Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 390 Rz. 11 zu Art. 93).
 
2.3.2 Die Vorinstanz hat die Winterthur im angefochtenen Entscheid angewiesen, sie habe angesichts der Widersprüche und Ungereimtheiten zwischen den Fachattesten der Spezialisten der medizinischen Gutachterstelle Q.________ einerseits und den Berichten der Vertrauensärzte des Unfallversicherers andererseits ein ärztliches Obergutachten über die natürliche Kausalität der Gesundheitsschäden der Versicherten mit dem Unfall vom 18. September 2001 einzuholen. Es kann nicht gesagt werden, dass dies einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfordert (vgl. auch erwähntes Urteil I 126/07, E. 1.2). Der Argumentation der Winterthur, die Frage nach der natürlichen Kausalität könne letztlich offen bleiben, da es an der Adäquanz der geklagten Beschwerden mit dem versicherten Ereignis mangle, weshalb es auch keines Obergutachtens bedürfe, kann dabei nicht gefolgt werden. Die Unfallversicherung verkennt, dass die Gutachter der medizinischen Gutachterstelle Q.________ ihre Beurteilung auf "ganz klar somatische Probleme im Bereiche des Bewegungsapparates" stützen, welche Einschätzung sie auch auf die von ihnen mittels eines Funktions-CT's im Bereiche der HWS gefundene Segmentstörung in Höhe C 0/1 und C 1/2 stützen. Im psychiatrischen Teilgutachten werden keine Befunde erhoben und entsprechend keine Diagnose gestellt. Liegen aber - was durch das mit der Rückweisung angeordnete Obergutachten zu verifizieren sein wird - ausschliesslich somatische Unfallfolgen vor, stellt sich die Frage nach der Adäquanz dieser Beschwerden rechtsprechungsgemäss gar nicht (BGE 118 V 286 E. 3a S. 291).
 
2.4 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
 
3.
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beschwerdegegnerin steht eine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 2 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Die Beschwerdeführerin hat Rechtsanwalt Christian Thöny, Chur, für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.- zu entschädigen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 5. Dezember 2007
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
Ursprung Schüpfer
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).