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Informationen zum Dokument  BGer 9C_782/2007  Materielle Begründung
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BGer 9C_782/2007 vom 03.12.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_782/2007
 
Urteil vom 3. Dezember 2007
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Fessler.
 
Parteien
 
B.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
carena schweiz, Schulstrasse 3, 8355 Aadorf,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Krankenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 5. Oktober 2007.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 5. November 2007 (Poststempel) gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 5. Oktober 2007,
 
in Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer den ihm vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG angezeigten Formmangel der fehlenden Beilagen (vorinstanzlicher Entscheid) nicht innerhalb der mit Verfügung vom 6. November 2007 angesetzten, am 20. November 2007 abgelaufenen (Art. 44-48 BGG) Nachfrist behoben hat,
 
dass die Beschwerde auch sonst den gesetzlichen Mindestanforderungen in Bezug auf die Begehren und deren Begründung (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) offensichtlich nicht genügt,
 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
 
dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, die gemäss Entscheid vom 5. Oktober 2007 von der Beschwerdegegnerin zu erlassende Verfügung betreffend einen gesetzlichen Leistungsaufschub (Art. 64a KVG und Art. 90 KVV) mit Einsprache anzufechten (Art. 52 Abs. 1 ATSG),
 
dass bei diesem Ergebnis das innerhalb der Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses gestellte Begehren um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos ist,
 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 3. Dezember 2007
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Meyer Fessler
 
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