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Informationen zum Dokument  BGer 6B_565/2007  Materielle Begründung
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BGer 6B_565/2007 vom 03.12.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_565/2007
 
Urteil vom 3. Dezember 2007
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
 
Gerichtsschreiber Thommen.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Manuel Rohrer,
 
gegen
 
Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Mehrfache Veruntreuung; mehrfache Urkundenfälschung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 3. Juli 2007.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
X.________ war als Schalterangestellte bei der Bank A.________ in Bern unter anderem verantwortlich für den An- und Verkauf von Gold. Schmuck und Goldbarren wurden den Bankkunden abgekauft und der B.________ SA in Balerna/TI zum Einschmelzen weiterverkauft.
 
Bei dieser Tätigkeit soll X.________ Gold und/oder Bargeld für sich veruntreut haben. Im Einzelnen wird ihr vorgeworfen, im Zeitraum vom Februar 2002 bis Januar 2003 in vier Fällen jeweils nach Eingang der Abrechnungen der B.________ SA über die Schmelzgoldlieferungen höhere als die ursprünglich gelieferten Grammbeträge "ausgebucht" und die entsprechende Goldmenge für sich abgezweigt zu haben. Sodann soll sie von März bis Juli 2003 bei drei Goldankäufen zu hohe, bei zwei Goldverkäufen zu tiefe Preise verbucht und die Differenzbeträge für sich eingenommen haben. Schliesslich habe sie im Juni 2004 insgesamt 1,6 kg Gold im Wert von rund Fr. 25'725.-- veruntreut. In Bezug auf die Vertuschung der Veruntreuungen durch Belege wird ihr Urkundenfälschung vorgeworfen (vgl. Überweisungsbeschluss vom 8./31. Mai 2006).
 
B.
 
Am 17. November 2006 befand das Kreisgericht VIII Bern-Laupen X.________ der mehrfachen Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) für schuldig und bestrafte sie mit zehn Monaten Gefängnis bedingt. Dieser Schuldspruch wurde vom Obergericht des Kantons Bern mit Urteil vom 3. Juli 2007 vollumfänglich bestätigt und eine bedingte Geldstrafe von 300 Tagessätzen à Fr. 130.-- sowie Fr. 1000.-- Busse ausgefällt.
 
C.
 
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils, die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz sowie die unentgeltliche Rechtspflege. Nach Aufforderung zum Nachweis der Bedürftigkeit (act. 5) wurde das Armenrechtsgesuch mit Schreiben vom 11. Oktober 2007 zurückgezogen (act. 8). Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
 
Erwägungen:
 
1.
 
1.1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht sowie behauptete Mängel in der Sachverhaltsfeststellung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und substantiiert begründet worden ist. Die Entscheidrelevanz des Mangels ist zu belegen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 IV 286 E. 1).
 
1.2 Diesen Begründungsanforderungen genügt die Beschwerdeschrift nur teilweise. Soweit moniert wird, dass die Angelegenheit nicht durch mit Wirtschaftsstrafsachen vertraute Behörden untersucht und beurteilt worden sei (Beschwerde S. 11-12), wird sinngemäss eine nicht weiter begründete Verletzung kantonalen Strafprozessrechts geltend gemacht. Dass die Untersuchungsbehörde an ihrer Schuld gezweifelt und daher bloss aus Legalitätserwägungen ("in dubio pro duriore") überwiesen habe, bleibt eine Behauptung, die insbesondere im Überweisungsbeschluss keine Stütze findet. Darauf ist nicht einzugehen.
 
2.
 
Die Beschwerdeführerin wendet sich im Übrigen ausschliesslich gegen die Beweiswürdigung und die Tatsachenfeststellung der Vorinstanz. Sie macht eine Verletzung des "in dubio pro reo"-Grundsatzes geltend. Sie sei ohne genügende Beweise verurteilt, und die mögliche Täterschaft anderer Bankmitarbeiter sei nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen worden.
 
2.1 Als Beweiswürdigungsregel besagt der in Art. 32 Abs. 1 BV verankerte "in dubio pro reo"-Grundsatz, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Inwiefern dieser Grundsatz verletzt sein sollte, prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der Willkür. Als Beweislastregel bedeutet sie, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss (BGE 127 I 38 E. 2a; 120 Ia 31 E. 2c).
 
2.2
 
2.2.1 In Bezug auf den ersten Anklagevorwurf kommen beide Instanzen zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin die eingeklagten Goldmengen nicht an die B.________ SA lieferte, sondern für sich behielt und dies durch Anpassung der Buchungsbelege vertuschte. Eine versehentliche Fehlbuchung könne ausgeschlossen werden, zumal dies der Beschwerdeführerin spätestens beim Nachzählen der physischen Goldbestände am Ende der jeweiligen Woche aufgefallen wäre. Ebenso unwahrscheinlich sei eine Fehlbuchung durch Drittpersonen, da zum Buchungszeitpunkt die Beschwerdeführerin eingeloggt gewesen sei. Zwar sei es bei kurzen Abwesenheiten vorgekommen, dass Dritte unter dem Namen der Beschwerdeführerin Buchungen vorgenommen hätten, doch hätten sich diese Pausenablösungen auf alltägliche Schaltergeschäfte beschränkt (vgl. kreisgerichtliches Urteil S. 5-11; angefochtenes Urteil S. 8-11).
 
2.2.2 Beim zweiten Anklagevorwurf der Verbuchung falscher Kaufpreise verwerfen beide Vorinstanzen den Erklärungsversuch der Beschwerdeführerin, wonach gelegentlich zwischen den verschiedenen Bankschaltern Gold verschoben und diese Übertragungen buchhalterisch zu fiktiven Preisen verbucht worden seien. Zwar hätten solche internen Verschiebungen tatsächlich stattgefunden, doch fehlten in den angeklagten Fällen entsprechende Gegenbuchungen bei den anderen Kassen. Manipulationen durch Dritte könnten ausgeschlossen werden, da die Beschwerdeführerin im System eingeloggt gewesen sei (angefochtenes Urteil S. 11 f.; erstinstanzliches Urteil S. 11-13).
 
2.2.3 In Bezug auf den Vorwurf der Veruntreuung von 1,6 kg Goldschmuck wird ausgeführt, dass sich ein solches Manko nicht mit den Rundungsungenauigkeiten im Goldgeschäft erklären lasse. Für die Täterschaft der Beschwerdeführerin spreche, dass sie C.________, welche das Manko entdeckte, um Stillschweigen gegenüber den Vorgesetzten gebeten und in der Folge versuchte habe, das Fehlen des Schmucks mit einer von ihr angefertigten Quittung eines Goldschmieds zu erklären (angefochtenes Urteil S. 12-14; erstinstanzliches Urteil S. 13-15).
 
2.3
 
Soweit die Einwände der Beschwerdeführerin überhaupt genügend begründet sind, gehen sie fehl. Die Vorinstanz hat die für die Täterschaft der Beschwerdeführerin sprechenden Indizien eingehend und nachvollziehbar gewürdigt. Sie hat insbesondere klar dargelegt, weshalb nur die Beschwerdeführerin die angeklagten Taten begangen haben kann und weshalb die übrigen Mitarbeiter als mögliche Täter ausschieden. Ebenso eindeutig geht aus dem angefochtenen Entscheid hervor, dass die Fehlbuchungen nicht versehentlich erfolgt sein können. Was die Beschwerdeführerin hiergegen vorbringt, ist bloss ihre eigene Sicht der Vorfälle. Dass die von ihr der Veruntreuung bezichtigten Arbeitskollegen im Gegensatz zu ihr finanzielle Motive zur Tat gehabt hätten, bleibt eine reine Behauptung (Beschwerde S. 9 f. und 19). Wie bereits die erste Instanz zutreffend festhielt, ist von den als Beweise beantragten Ferienplänen kein weiterer Aufschluss zu erwarten. Die Anwesenheit der Beschwerdeführerin geht bereits aus ihrem "Log-in" an der Kasse hervor. Dass die Mitarbeiter sich unter ihrem Namen eingeloggt haben sollen, ist ein neuer und deshalb unzulässiger Einwand (Art. 99 Abs. 1 BGG). Entgegen der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 10) wurde das Fehlen von 1,6 kg Gold nicht mit den B.________ SA-Rechnungen in Verbindung gebracht. Ebenso wenig wurde der Suizidversuch als Schuldeingeständnis gewertet. Er wurde lediglich in zulässiger Weise in die Gesamtbetrachtung miteinbezogen. Soweit sie bestreitet, dass das Kurzzeichen auf dem Beleg vom 4. Februar 2002 von ihr stamme, verkennt sie, dass bereits die erste Instanz eine diesbezügliche Dritttäterschaft willkürfrei ausgeschlossen hatte. Auch die Vorinstanz wertete die bestrittene Urheberschaft des Kurzzeichens als Schutzbehauptung. Aus dem Umstand, dass das vermisste Gold bei ihr nicht gefunden wurde, kann die Beschwerdefüherin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es erklärt insbesondere nicht, weshalb sie das Verschwinden des Golds mit einer gefälschten Quittung zu rechtfertigen versuchte. Mit dem Vorwurf, für gewisse Ungereimtheiten keine Erklärung liefern zu können, wurde ihr nicht die Beweislast auferlegt, sondern lediglich festgehalten, dass sie zu den für sie ungünstigen Beweisergebnissen keine plausiblen entlastenden Umstände vorzubringen vermochte.
 
3.
 
Ihre Einwände gegen die Verurteilung wegen Urkundenfälschung leitet die Beschwerdeführerin unmittelbar aus dem ihrer Ansicht nach fehlenden Nachweis der Veruntreuungstäterschaft ab. Sie bestreitet ohne weitere Begründung, die als Urkunden qualifizierten Belege (vorsätzlich) falsch ausgefüllt zu haben. Es kann daher auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden.
 
4.
 
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin wird für ihr Unterliegen kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Der Beschwerdeführerin wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. Dezember 2007
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Schneider Thommen
 
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