VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 6B_699/2007  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 6B_699/2007 vom 01.12.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_699/2007
 
Urteil vom 1. Dezember 2007
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Monn.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Zaehringenstrasse 1, 1700 Freiburg,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahmeverfügung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer, vom 27. September 2007.
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1.
 
Auf die Nachbesserung der Beschwerde ist nicht einzutreten, weil sie erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wurde.
 
2.
 
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass im Zusammenhang mit einer Strafanzeige, die sich im Wesentlichen auf die Aufzählung von 13 Straftatbeständen und den Hinweis auf Akten eines Verwaltungsverfahrens beschränkte, kein Verfahren eröffnet und eine dagegen gerichtete kantonale Beschwerde im angefochtenen Entscheid abgewiesen wurden. Die Beschwerde erschöpft sich zur Hauptsache in einer Darstellung der Vorkommnisse aus der Sicht des Beschwerdeführers und damit in vor Bundesgericht unzulässiger appellatorischer Kritik. Die Ausführungen, die sich konkret auf den angefochtenen Entscheid beziehen (Beschwerde S. 5 - 7), betreffen allgemeine Erwägungen und die Aufzählung von Fragen und rudimentären Antworten, die den Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügen. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
3.
 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 1. Dezember 2007
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).