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Informationen zum Dokument  BGer 5A_704/2007  Materielle Begründung
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BGer 5A_704/2007 vom 30.11.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A_704/2007
 
Urteil vom 30. November 2007
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Raselli, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gesetzlich vertreten durch Y.________,
 
gegen
 
Kanton Zürich,
 
vertreten durch das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso, Postfach, 8023 Zürich,
 
Betreibungsamt Zürich 7,
 
Minervastrasse 40, Postfach, 8032 Zürich,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Pfändungsankündigung,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kant. Aufsichtsbehörde in Schuldbetr.- und Konkurssachen, vom 2. November 2007.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 2. November 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend Pfändungsankündigung) abgewiesen hat,
 
in Erwägung,
 
dass das Obergericht im Wesentlichen erwog, nach der irrtümlichen Zustellung einer (den Beschwerdeführer als Schuldner und minderjährigen Sohn des Y.________ und der Z.________ betreffenden) ersten Pfändungsankündigung an den Sohn sei eine (die erste ersetzende) zweite Pfändungsankündigung richtigerweise der Mutter als gesetzlicher Vertreterin zugestellt worden (Art. 68c Abs. 1 SchKG), weshalb die Pfändungsurkunde entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht nichtig sei,
 
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),
 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
 
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht, indem er (unter Berufung auf eine "Schuldübernahme" vom 21. Juli 2004 und auf eine "Abtretung" vom 10. Juli 2005) die Eigenschaft der Mutter als gesetzlicher Vertreterin bestreitet und auch vor Bundesgericht die Nichtigkeit der Pfändungsankündigung behauptet,
 
dass er mit diesem Vorbringen erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss vom 2. November 2007 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
 
dass die übrigen Vorbringen in der 12-seitigen Beschwerdeschrift keinen Bezug zu diesem Beschluss aufweisen,
 
dass der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers einmal mehr missbräuchlich prozessiert,
 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
 
dass damit das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
 
dass das (sinngemässe) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG),
 
dass es sich rechtfertigt, dem gesetzlichen Vertreter des minderjährigen Beschwerdeführers die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 3 BGG),
 
dass der Beschwerdeführer keine Entschädigung zugesprochen erhält,
 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird Y.________ auferlegt.
 
4.
 
Dem Beschwerdeführer wird keine Entschädigung zugesprochen.
 
5.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 30. November 2007
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Raselli Füllemann
 
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