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Informationen zum Dokument  BGer 2C_669/2007  Materielle Begründung
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BGer 2C_669/2007 vom 29.11.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2C_669/2007/leb
 
Urteil vom 29. November 2007
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Regierungsrat des Kantons Bern,
 
Postgasse 68, 3000 Bern 8.
 
Gegenstand
 
Staats- und Gemeindesteuern Bern, Veranlagungsverjährung bei Auslandschweizern,
 
Beschwerde gegen Art. 162 des Steuergesetzes des Kantons Bern vom 21. Mai 2000.
 
Erwägungen:
 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 20. November 2007 stellt X.________ dem Bundesgericht das Rechtsbegehren, Art. 162 des Steuergesetzes des Kantons Bern vom 21. Mai 2000 (StG) betreffend Verjährungsfrist für Auslandschweizer sei aufzuheben. Gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen; zulässig ist sie ferner gemäss Art. 87 BGG gegen kantonale Erlasse. Die Beschwerdefrist zur Anfechtung von Entscheiden auf dem Gebiet des Steuerrechts beträgt 30 Tage (Art. 100 Abs. 1 BGG). Dieselbe Beschwerdefrist ist einzuhalten, wenn ein kantonaler Erlass angefochten werden soll; sie beginnt mit der nach kantonalem Recht massgebenden Veröffentlichung des Erlasses zu laufen (Art. 101 BGG).
 
Der Beschwerdeführer ficht keinen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid an, sondern unmittelbar Art. 162 StG, wobei er insbesondere die Regelung von Art. 162 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 162 Abs. 2 lit. c StG bemängelt. Das Steuergesetz vom 21. Mai 2000 ist jedoch schon vor Jahren veröffentlicht worden, und die Beschwerdefrist von Art. 101 BGG ist längst abgelaufen.
 
Die Beschwerde erweist sich damit als im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG offensichtlich unzulässig, und es ist darauf im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG, ohne Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen, nicht einzutreten.
 
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 166 Abs. 1 Satz 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Regierungsrat des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 29. November 2007
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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