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Informationen zum Dokument  BGer 8C_159/2007  Materielle Begründung
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BGer 8C_159/2007 vom 28.11.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_159/2007
 
Urteil vom 28. November 2007
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichter Lustenberger, Frésard,
 
Gerichtsschreiberin Heine.
 
Parteien
 
B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Schaffhauser, Seidenhofstrasse 14, 6003 Luzern,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 14. März 2007.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1963 geborene B.________ war seit dem 17. Januar 2000 bei der Firma X.________ als Verkaufsberater angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfallfolgen versichert. Am 21. November 2000 erlitt er bei einem Rollerunfall diverse Brüche an der linken Körperseite. Nach der kreisärztlichen Untersuchung vom 7. April 2004 sprach die SUVA mit Verfügung vom 22. Dezember 2004 dem Versicherten eine 25%ige Integritätsentschädigung und ab 1. November 2004 eine auf einer 26%igen Erwerbsunfähigkeit beruhende Invalidenrente zu. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 27. April 2005 fest.
 
B.
 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern ab (Entscheid vom 14. März 2007).
 
C.
 
Mit Beschwerde lässt B.________ beantragen, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids und des Einpracheentscheids sei die SUVA zu verpflichten, weiterhin die gesetzmässigen Leistungen zu erbringen. Eventuell sei die Sache zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts an die SUVA zurückzuweisen. Subeventuell sei ihm eine Invalidenrente auf der Basis einer 50 % übersteigenden Erwerbsunfähigkeit sowie eine Integritätsentschädigung auf der Basis eines 70 % übersteigenden Integritätsschadens zuzusprechen.
 
Die SUVA beantragt Abweisung der Beschwerde, während das Bundesamt für Gesundheit auf Vernehmlassung verzichtet.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den Anspruch auf Heilbehandlung (Art. 10 Abs. 1 UVG) und Taggelder (Art. 16 Abs. 1 und 2 UVG) sowie die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) zutreffend dargelegt (BGE 119 V 335 E. 1 S. 337). Entsprechendes gilt für die von der Judikatur entwickelten Grundsätze zum Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhanges im Allgemeinen (BGE 125 V 456 E. 5a S. 461) sowie bei psychischen Unfallfolgen im Besonderen (BGE 115 V 133), zur Bemessung der Integritätsentschädigung (BGE 116 V 156 E. 3a S. 157) und zum Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Darauf wird verwiesen.
 
2.
 
Nach Lage der medizinischen Akten, worunter der voll beweiskräftige (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 mit Hinweisen) Bericht des Dr. med. A.________, SUVA-Kreisarzt, vom 7. April 2004, ist mit allen Verfahrensbeteiligten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die vor dem Unfall ausgeübte Tätigkeit als Verkaufsberater wegen verminderter Belastbarkeit der linken Körperhälfte nicht mehr ausüben kann. Die Vorinstanz hält ferner fest, der Beschwerdeführer könne eine leidensangepasste Erwerbstätigkeit, wie die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Administrativbereich der Firma X.________, ganztags ausüben. Die psychischen Leiden seien medizinisch nicht schlüssig belegt, sodann müsse die adäquate Kausalität verneint werden, zumal der Versicherte bereits vor dem Unfall wegen Depressionen in regelmässiger ärztlicher Behandlung gewesen sei.
 
2.1 Der Beschwerdeführer macht hingegen geltend, er sei in seiner Tätigkeit im Admininistrativbereich mit einem Pensum von 50 % bereits an seine Leistungsgrenzen gestossen. Die kreisärztlichen Berichte seien nicht schlüssig, was sich schon aus der fehlerhaften Datierung der Akten ergebe. Zudem sei auf die Berichte des Kantonsspitals Y.________ und das Protokoll des Schadensinspektors abzustellen, woraus sich Hinweise für eine Kopfverletzung ergeben würden. Insgesamt sei die massliche Einschätzung der psychischen Arbeitsunfähigkeit ungenügend abgeklärt.
 
2.2 In der Unfallmeldung vom 5. Dezember 2000 wurden diverse Brüche an der linken Körperhälfte festgestellt. Diese wurden gemäss Bericht über die ambulante Behandlung vom 21. November 2000 am Kantons Spital C.________ versorgt. Am 22., 23. und 27. November 2000 wurde der Versicherte am Kantonsspital Y.________ operiert. Im Austrittsbericht der Rehaklinik Z.________ vom 12. Februar 2001 beschränkte sich die Diagnose auf funktionelle Probleme. Physiotherapie, ambulante Nachbehandlungen sowie Kontrollen ergaben, dass die Befunde somatische Folgen des Unfalls seien. Die verbliebenen Schmerzen der Frakturen seien sodann auf ungeschickte spontane Bewegungen und längere Belastungen zurückzuführen (Bericht ambulante Behandlung Kantonsspital Y.________ vom 15. März 2002). In Übereinstimmung mit den während über drei Jahren durchgeführten Kontrollen, hauptsächlich am Kantonsspital Y.________, ging der Kreisarzt Dr. med. A.________ in seinem Bericht vom 7. April 2004 ebenfalls von ausschliesslich somatischen Beschwerden in Zusammenhang mit den Frakturen aus. Eine psychische Fehlentwicklung wurde weder seitens der Ärzte in Betracht gezogen noch vom Versicherten angedeutet. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde vermag der Bericht des Kantonsspitals Y.________ vom 2. März 2005 keine psychische Fehlentwicklung zu belegen, zumal die kognitiven Defizite auf Schilderungen des Versicherten basieren und apparativ nicht nachweisbar sind (vgl. auch Bericht des Dr. med. H.________, Facharzt Neurochirurgie DMH, vom 23. Juni 2005). Zudem bringen die Ärzte Prof. Dr. med. M.________ und Dr. med. I.________ des Kantonsspitals Y.________ die möglichen kognitiven Defizite nur im Sinne eines Verdachts in Zusammenhang mit dem Unfall vom 21. November 2000. Sodann ist gestützt auf den Bericht des Personenschaden-Inspektors vom 21. November 2000 auch nicht auf eine Kopfverletzung zu schliessen, hingegen ergibt sich, der Versicherte sei bis zum Unfallzeitpunkt in regelmässiger Behandlung wegen Depressionen gewesen. Die vorinstanzlich geltend gemachte Begutachtung, wonach Dr. med. U.________, Chefarzt des psychiatrischen und psychologischen Dienstes Justizvollzug, eine psychische Fehlentwicklung diagnostiziert habe, wurde in der Beschwerde nicht dargetan; ein Gutachten ist denn auch nicht ins Recht gelegt worden.
 
Zwar ist richtig, dass die Beurteilung, ob ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen einem Unfall und den eingetretenen Gesundheitsschädigungen besteht, eine Tatfrage ist, über welche die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung mit dem im Sozialversicherungsrecht herrschenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden haben. Gestützt auf die medizinischen Unterlagen sind aber keine psychischen Beschwerden belegt und entsprechend findet sich hinsichtlich der Kausalität keine ärztliche Zuordnung. Von zuverlässigen ärztlichen Angaben, welche die psychische gesundheitliche Beeinträchtigung auf den Unfall zurückführen würden, kann nicht gesprochen werden.
 
Nach Lage der Akten und des Werdegangs des Versicherten - er war offensichtlich bereits vor dem Unfall wegen Depressionen in ärztlicher Behandlung - ist demnach nicht überwiegend wahrscheinlich, dass zwischen dem versicherten Unfall und den behaupteten psychischen Beschwerden ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Unter Berücksichtung sämtlicher für die Beurteilung massgebenden Faktoren kann der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Beschwerden und dem erlittenen Unfall nicht als mehr denn eine blosse Möglichkeit erscheinen, was für die Begründung einer Leistungspflicht der Unfallversicherung nicht genügt (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts U 147/05 vom 8. Juni 2006 E. 5.3 und 5.5). Von weiteren medizinischen Abklärungen kann deshalb in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162) abgesehen werden.
 
2.3 Auf Grund des Gesagten ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den behaupteten psychischen Beschwerden zu verneinen, weshalb sich Erwägungen zur adäquaten Kausalität erübrigen.
 
3.
 
3.1 Weder nach den Akten noch auf Grund der Parteivorbringen besteht Anlass, das hypothetische Einkommen ohne gesundheitliche Beeinträchtigung (Valideneinkommen) wie auch das Invalideneinkommen abweichend von der Vorinstanz festzulegen, die für das Jahr 2004 einen Wert von Fr. 66'259.- (Valideneinkommen) und von Fr. 48'903.- (Invalideneinkommen) ermittelt hat.
 
3.2 Hingegen lässt der Versicherte geltend machen, es sei ein Leidensabzug von 25 % vorzunehmen, da er auf dem Arbeitsmarkt auf Grund seiner leidensbedingten Einschränkungen benachteiligt sei. Nach der Rechtsprechung gilt es zu beachten, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die bisher körperliche Schwerarbeit verrichtet haben und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch bei leichteren Arbeiten nicht uneingeschränkt einsatzfähig sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig häufig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Löhnen rechnen müssen (BGE 124 V 321 E. 3b/bb S. 323). Der konkret angemessene Abzug vom Tabellenlohn ist in jedem Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen festzulegen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb S. 80). Das kantonale Gericht hält zu Recht fest, dass bereits der DAP-Lohn diese vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einwendungen Rechnung trägt und eine unterdurchschnittliche Entlöhnung berücksichtigt, weshalb kein weiterer Abzug im vorliegenden Fall gerechtfertigt ist.
 
4.
 
Der kantonale Gerichtsentscheid ist bezüglich Integritätsentschädigung nicht zu bemängeln. Es fehlt namentlich an triftigen Gründen, die eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen liessen. Gemäss SUVA-Kreisarzt Dr. med. A.________ (Bericht vom 8. April 2004) besteht eine Funktionsbehinderung in den Sprunggelenken, wobei die Funktionsstörung geringfügig sei, weshalb sich eine Integritätsentschädigung von 5 % rechtfertige. Beim linken Knie wie auch beim linken Hüftgelenk sei von einer mässigen Arthrose und einer zu erwartenden Progression auszugehen, weshalb je 10 % zu veranschlagen seien. Der Integritätsschaden wurde im Rahmen des Funktionsverlustes bemessen und in Verhältnis zu den Beeinträchtigungen gesetzt, weshalb mit der Vorinstanz von einem Integritätsschaden von 25 % auszugehen ist.
 
5.
 
Mit der Vorinstanz besteht der Einspracheentscheid vom 27. April 2005, mit welchem dem Beschwerdeführer eine Rente auf Grund eines Invaliditätsgrades von 26 % und eine Integritätsentschädigung von 25 % zugesprochen wurde, demnach zu Recht.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
 
Luzern, 28. November 2007
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
Ursprung Heine
 
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