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Informationen zum Dokument  BGer 9C_434/2007  Materielle Begründung
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BGer 9C_434/2007 vom 26.11.2007
 
Tribunale federale
 
9C_434/2007
 
{T 0/2}
 
Urteil vom 26. November 2007
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Bundesrichter Lustenberger, Borella,
 
Gerichtsschreiber Wey.
 
Parteien
 
G.________, Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Advokat Dr. Claude Schnüriger, Aeschenvorstadt 77, 4051 Basel,
 
gegen
 
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
 
vom 23. April 2007.
 
Sachverhalt:
 
Mit Verfügung vom 26. Mai 2005 und Einspracheentscheid vom 19. September 2006 verneinte die IV-Stelle Basel-Stadt einen Anspruch des 1960 geborenen G.________ auf eine Rente der Invalidenversicherung mangels eines leistungsbegründenden Invaliditätsgrades.
 
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 23. April 2007 ab.
 
G.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag auf Zusprechung einer mindestens halben Rente; eventuell sei die IV-Stelle zu verurteilen, den Bericht des Psychiaters Dr. med. D.________ und der Psychologin Mag. phil. H.________, vom 15. Dezember 2006 dem Psychiater Dr. med. W.________, "zwecks Abgabe eines ergänzten Gutachtens vorzulegen". Das überdies gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mit Zwischenentscheid vom 17. September 2007 abgewiesen.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. zur auch unter der Herrschaft des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der Invaliditätsbemessung [Art. 16 ATSG] für die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 1 IVG BGE 132 V 393).
 
2.
 
2.1 Das kantonale Gericht hat in pflichtgemässer Würdigung der gesamten medizinischen Aktenlage - im Wesentlichen gestützt auf die Gutachten des Psychiaters Dr. med. W.________, vom 26. Juli 2004 sowie des Rheumatologen Dr. med. B.________, vom 1. März 2005, worin insbesondere psychologische Faktoren der Schmerzverarbeitung, Status nach Rotatorenmanschettenrekonstruktion sowie Impingement rechte Schulter 1998, Status nach Arthroskopie linke Schulter sowie offene Acromioplastik und Supraspinatussehnenreinsertion sowie eine deutliche Schmerzausweitungstendenz und Chronifizierung an beiden Schultergelenken bei klar funktionell gefärbter Schmerzsymptomatik diagnostiziert wurden - mit nachvollziehbarer Begründung erkannt, dass der Versicherte in einer adaptierten Tätigkeit (Arbeiten mit kleinem bis mittelgrossem Material, keine dauernde Überkopfarbeit) nach wie vor 70 % arbeitsfähig ist.
 
2.2 Gegen diese Auffassung wendet sich der Beschwerdeführer namentlich auf der Grundlage des Berichts des Psychiaters Dr. med. D.________ sowie der Psychologin Mag. phil. H.________, vom 15. Dezember 2006, wonach die traumatisierenden Erlebnisse des Versicherten in seiner Kindheit im Gutachten des Dr. med. W.________ keinen Niederschlag gefunden hätten und damit nicht in dessen Beurteilung miteingeflossen seien. Tatsächlich "nenne" der Versicherte gemäss Dr. med. D.________ und Mag. phil. H.________ aber "Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)", sei in depressiv-resignierter Stimmung und daher "zu mehr als 34 % invalid". Im Übrigen "empfehlen" die beiden behandelnden Fachpersonen eine halbe Rente.
 
2.3 An der vorinstanzlichen Betrachtungsweise vermögen die Vorbringen in der Beschwerde indessen nichts zu ändern. Insbesondere kann dahingestellt bleiben, ob der Bericht des Psychiaters Dr. med. D.________ sowie der Psychologin Mag. phil. H.________ die Schlussfolgerung des kantonalen Gerichts in Zweifel zu ziehen und Weiterungen zu rechtfertigen vermöchte; denn offensichtlich unrichtig ist die voristanzliche Tatsachenfeststellung einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit jedenfalls nicht. Insbesondere legte der Psychiater Prakt. med. Kösel, Regionalärztlicher Dienst, IV-Stelle Basel-Stadt, in der Stellungnahme vom 9./10. Januar 2007 einleuchtend dar, dass der Bericht des Dr. med. D.________ und der Mag. phil. H.________ das Gutachten des Dr. med. W.________ nicht zu entkräften vermöge, weil "die wohl belastende Kindheit der versicherten Person (...) nach den Ergebnissen der Untersuchung von Dr. med. W.________ keine eine psychische Krankheit auslösende Wirkung erreicht, die auf der Symptomebene nachvollziehbar gewesen wäre und die Arbeitsfähigkeit in nennenswerter Weise reduziert hätte". Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass Dr. med. D.________ und Mag. phil. H.________ im obgenannten Bericht zwar festhielten, die Beschwerden der posttraumatischen Belastungsstörung bestünden (wieder) seit dem Arbeitsplatzverlust im Jahre 2001, dass Dr. med. D.________ selber eine solche (psychiatrische) Diagnose in seinem Bericht vom 15./22. Juni 2004 aber ebenfalls nicht stellte, sondern lediglich eine depressive Entwicklung angab, wobei er den Beschwerdeführer seit 27. November 2000 behandelt hatte.
 
3.
 
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a), ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid, erledigt wird.
 
4.
 
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, der Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 26. November 2007
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Meyer Wey
 
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