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Informationen zum Dokument  BGer 1C_356/2007  Materielle Begründung
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BGer 1C_356/2007 vom 26.11.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1C_356/2007
 
Urteil vom 26. November 2007
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Bundesrichter Reeb, Eusebio,
 
Gerichtsschreiber Härri.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Storrer,
 
gegen
 
Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern, Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Auslieferung an Kroatien,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, vom 4. Oktober 2007.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Am 25. November 2003 verurteilte das Gemeindegericht Sisak (Kroatien) X.________ im Abwesenheitsverfahren wegen mehrfachen Diebstahls zu 20 Monaten Gefängnis. Er soll in den Jahren 1999 und 2000 zusammen mit einem Mittäter in Kroatien Einbruchdiebstähle begangen haben.
 
Am 19. November 2004 ersuchte Interpol Zagreb um Verhaftung von X.________.
 
Am 20. März 2007 wurde er aufgrund einer nationalen Ripol-Ausschreibung am Grenzübergang von Boncourt/JU festgenommen und dem Kanton Schaffhausen zugeführt, wo er in Untersuchungshaft versetzt wurde. Am gleichen Tag bestätigte Interpol Zagreb die Gültigkeit der kroatischen Fahndung, worauf das Bundesamt für Justiz am 21. März 2007 die provisorische Auslieferungshaft anordnete.
 
Nachdem das schweizerische Strafverfahren gegen X.________ mangels Beweisen eingestellt und die Untersuchungshaft aufgehoben worden war, ordnete das Bundesamt am 30. März 2007 seine Versetzung in Auslieferungshaft an. Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht am 4. Mai 2007 ab.
 
Am 3. April 2007 ersuchte Kroatien die Schweiz formell um Auslieferung von X.________.
 
Anlässlich seiner Einvernahme vom 18. April 2007 sowie in seiner Stellungnahme vom 3. Mai 2007 widersetzte sich dieser der Auslieferung. Er machte geltend, das gegen ihn geführte Strafverfahren sei politisch begründet.
 
Am 11. Mai 2007 stellte er ein Asylgesuch beim Bundesamt für Migration, welches darauf am 12. Juli 2007 nicht eintrat. Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht am 20. September 2007 gut. Es hob die Verfügung des Bundesamtes für Migration auf und wies das Verfahren zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an dieses zurück.
 
B.
 
Am 20. Juni 2007 bewilligte das Bundesamt für Justiz die Auslieferung von X.________ für die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Straftaten; dies unter Vorbehalt des Entscheids des Bundesstrafgerichts über die Einrede des politischen Delikts bzw. der politischen Verfolgung und unter Vorbehalt eines rechtskräftigen ablehnenden Asylentscheids.
 
Gleichentags ersuchte das Bundesamt für Justiz das Bundesstrafgericht um Abweisung der Einrede des politischen Delikts bzw. der politischen Verfolgung.
 
C.
 
Am 24. Juli 2007 erhob X.________ beim Bundesstrafgericht Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid des Bundesamtes.
 
D.
 
Am 4. Oktober 2007 wies das Bundesstrafgericht (II. Beschwerdekammer) die Einrede des politischen Delikts ab. Es hiess die Beschwerde teilweise gut und ergänzte den Auslieferungsentscheid des Bundesamtes wie folgt:
 
Der Vollzug der Auslieferung wird von der Bedingung abhängig gemacht, dass das kroatische Justizministerium folgende förmliche Zusicherung abgibt: "X.________ wird das Recht zugesichert, frühestens ab dem Zeitpunkt seiner Auslieferung an Kroatien innert der Frist eines Jahres mit Bezug auf das Urteil des Gemeindegerichts Sisak vom 25. November 2003 ein neues Gerichtsverfahren zu verlangen, worin die durch EMRK und UNO-Pakt II garantierten Rechte gewährleistet werden."
 
Im Übrigen wies das Bundesstrafgericht die Beschwerde ab. Es wies das Bundesamt für Justiz an, der zuständigen kroatischen Behörde nach Erhalt des bundesstrafgerichtlichen Entscheids umgehend eine Frist von maximal 30 Tagen für die Abgabe der vorgenannten förmlichen Garantieerklärung anzusetzen. Das akzessorische Haftentlassungsgesuch wies das Bundesstrafgericht ab.
 
E.
 
X.________ erhebt beim Bundesgericht "Beschwerde" mit dem Antrag, es sei in Aufhebung des bundesstrafgerichtlichen Entscheids und des Auslieferungsentscheids des Bundesamtes das kroatische Auslieferungsersuchen abzuweisen; er sei aus der Auslieferungshaft zu entlassen; die Verfahrenskosten inklusive Kosten der unentgeltlichen Vertretung seien auf die Bundeskasse zu nehmen; es sei ihm für das Verfahren vor Bundesgericht die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung zu gewähren; es sei in Anwendung von Art. 43 BGG zunächst über die Zulässigkeit der Beschwerde zu entscheiden und dem Beschwerdeführer anschliessend eine angemessene Frist (von mindestens 30 Tagen) zur ergänzenden Beschwerdebegründung einzuräumen; der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu gewähren.
 
F.
 
Das Bundesstrafgericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.
 
Das Bundesamt für Justiz hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; das Haftentlassungsgesuch sei abzuweisen. Das Bundesamt ist der Auffassung, es fehle am Eintretenserfordernis des besonders bedeutenden Falles.
 
G.
 
X.________ hat eine Replik eingereicht. Er hält an seinen Anträgen fest.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).
 
Art. 84 BGG bezweckt die starke Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (BGE 133 IV 131 E. 3 S. 132; 133 IV 132 E. 1.3 S. 134). Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu (Urteil 1C_138/2007 vom 17. Juli 2007 E. 2.1, mit Hinweis).
 
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Artikel 84 vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist.
 
Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels.
 
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).
 
2.
 
2.1 Im vorliegenden Fall geht es um eine Auslieferung und damit um ein Sachgebiet, bei dem gemäss Art. 84 Abs. 1 BGG die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten möglich ist. Es stellt sich die Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben sei.
 
2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, im kroatischen Strafverfahren seien elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden. Die Verurteilung wegen mehrfachen Diebstahls sei lediglich vorgeschoben. In Wahrheit sei er aus politischen Gründen verurteilt worden.
 
Das Gemeindegericht Sisak hat den Beschwerdeführer im Abwesenheitsverfahren verurteilt. Die Vorinstanz hat die Auslieferung in Anwendung von Art. 3 Ziff. 1 des zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (SR 0.353.12) von der förmlichen Zusicherung des kroatischen Justizministeriums abhängig gemacht, dass der Beschwerdeführer das Recht haben wird, frühestens ab dem Zeitpunkt seiner Auslieferung innert der Frist eines Jahres ein neues Gerichtsverfahren zu verlangen, worin die durch die EMRK und den UNO-Pakt II garantierten Rechte gewährleistet werden. Am 25. Oktober 2007 hat das kroatische Justizministerium diese Zusicherung abgegeben (act. 91). Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips darf erwartet werden, dass sich die kroatischen Behörden an diese Zusicherung halten werden. Inwiefern bei dieser Sachlage das Verfahren in Kroatien schwere Mängel aufweisen soll, ist nicht ersichtlich.
 
Die Vorinstanz hat sich (E. 4) eingehend mit der Frage der politischen Verfolgung auseinandergesetzt. Sie ist zum Schluss gekommen, der Beschwerdeführer habe eine derzeitige Verfolgung aus rassischen, nationalen oder politischen Gründen nicht konkret und glaubhaft aufgezeigt. Was die Vorinstanz dazu ausführt, stützt sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, auf die zurückzukommen kein Anlass besteht.
 
Der Beschwerdeführer verweist auf das Asylverfahren. Das Bundesamt für Migration trat mit Verfügung vom 12. Juli 2007 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 33 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (SR 142.31) nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht am 20. September 2007 gut; es hob die Verfügung des Bundesamtes für Migration auf und wies die Sache zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an dieses zurück. Das Bundesverwaltungsgericht befand, die Hinweise des Beschwerdeführers auf eine Verfolgung erwiesen sich nicht auf den ersten Blick ("prima facie") als haltlos, weshalb auf sein Asylgesuch einzutreten sei. Die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung hatte das Bundesverwaltungsgericht nicht zu prüfen. Das Bundesamt für Migration wird sich nun also materiell mit der Sache zu befassen haben. Sollte es die politische Verfolgung des Beschwerdeführers - gegebenenfalls gestützt auf weitere Beweismittel - abweichend von der Vorinstanz bejahen und dem Beschwerdeführer Asyl gewähren, würde er nicht ausgeliefert; denn die Bewilligung der Auslieferung steht nach dem insoweit von der Vorinstanz bestätigten Auslieferungsentscheid des Bundesamtes für Justiz unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass das Asylgesuch rechtskräftig abgewiesen wird.
 
Das Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers verlangt unter diesen Umständen nicht, dass das Bundesgericht die vorliegende Beschwerde an die Hand nimmt. Die besondere Bedeutung des Falles ist zu verneinen.
 
3.
 
Der Beschwerdeführer beantragt die Entlassung aus der Auslieferungshaft. Die Vorinstanz hat die Haftentlassung abgelehnt. Der Beschwerdeführer kann den angefochtenen Entscheid auch insoweit nicht voraussetzungslos ans Bundesgericht weiterziehen. Über die Auslieferungshaft entscheidet die Vorinstanz ebenfalls grundsätzlich abschliessend. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist auch insoweit nur zulässig, wenn es um einen besonders bedeutenden Fall nach Art. 84 BGG geht, was der Beschwerdeführer gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG darzutun hat (Urteil 1C_313/2007 vom 4. Oktober 2007 E. 1; vgl. auch BGE 133 IV 215 E. 1.2 S. 217).
 
Der Beschwerdeführer legt mit keinem Wort dar und es ist auch nicht ohne weiteres ersichtlich, inwiefern in Bezug auf die Auslieferungshaft ein besonders bedeutender Fall gegeben sein soll. Deshalb kann auch im vorliegenden Punkt auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
 
Gemäss Art. 50 Abs. 3 Satz 2 IRSG kann der Verfolgte jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen. Dem Beschwerdeführer steht es somit frei, beim Bundesamt für Justiz um seine Haftentlassung zu ersuchen (vgl. Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, S. 210 N. 197).
 
4.
 
Auf die Beschwerde kann danach nicht eingetreten werden.
 
Das Gesuch um Einräumung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Art. 43 BGG ist damit hinfällig.
 
Mit dem vorliegenden Entscheid braucht auch über das Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht mehr befunden zu werden. Die Beschwerde hatte im Übrigen ohnehin von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (Art. 21 Abs. 4 lit. a IRSG).
 
Da die Beschwerde aussichtslos war, kann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 64 BGG nicht bewilligt werden. Von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist allerdings auszugehen. Auf die Erhebung von Kosten wird daher verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
3.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 26. November 2007
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Féraud Härri
 
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