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Informationen zum Dokument  BGer 1B_263/2007  Materielle Begründung
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BGer 1B_263/2007 vom 26.11.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1B_263/2007 /fun
 
Urteil vom 26. November 2007
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern.
 
Gegenstand
 
Haftentlassung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 6. November 2007 des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer.
 
Erwägungen:
 
1.
 
X.________ befindet sich seit dem 22. Juli 2005 in Untersuchungshaft. Er wird der versuchten Tötung und des qualifizierten Raubes verdächtig. Nach verschiedenen erfolglosen Haftentlassungsgesuchen wies zuletzt die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern mit Entscheid vom 12. Oktober 2007 ein solches Gesuch ab. Gegen diesen Entscheid erhob X.________ am 23. Oktober 2007 persönlich Rekurs. Seine amtliche Verteidigerin verzichtete mit Schreiben vom 2. November 2007 auf eine Vernehmlassung und Ergänzung zum Rekurs. Die II. Kammer des Obergerichts des Kantons Luzern wies mit Entscheid vom 6. November 2007 den Rekurs ab. Zusammenfassend kam sie zum Schluss, dass sowohl der dringende Tatverdacht als auch die Fluchtgefahr gegeben sind. Der mit der Untersuchungshaft verfolgte Zweck lasse sich durch eine mildere Massnahme nicht erreichen; insbesondere sei eine Schriftensperre nicht geeignet, den Angeschuldigten an einer allfälligen Flucht über die "grüne Grenze" nach Belgien oder in ein Drittland mit ausreichender Sicherheit zu hindern.
 
2.
 
X.________ führt mit Eingabe vom 22. November 2007 Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) gegen den Entscheid der II. Kammer des Obergerichts des Kantons Luzern vom 6. November 2007. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
 
3.
 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
 
3.1 Die II. Kammer des Obergerichts verweist beim dringenden Tatverdacht auf den Bericht des Instituts für Rechtsmedizin vom 11. November 2005. Daraus ergebe sich, dass die beiden sichergestellten und identifizierten Spurenasservate ab Fingernagelschmutz der rechten Hand eines Opfers und ab Traggriff einer Kühltasche aus dem Fluchtfahrzeug angesichts des Beweiswertes sozusagen unverwechselbar vom Angeschuldigten stammen. Angesichts der vorliegenden Untersuchungsergebnisse sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die dem Angeschuldigten gegenüber erhobenen Vorwürfe zutreffen würden. Daran ändere nichts, dass die a.o. Staatsanwältin beim Institut für Rechtsmedizin in Zürich eine Ergänzung zum DNA-Gutachten eingeholt habe; damit solle lediglich die Beweislage zusätzlich ergänzt und etwaige Zweifel an der Täterschaft des Angeschuldigten beseitigt werden. Hinsichtlich der Fluchtgefahr verweist die II. Kammer des Obergerichts auf die zu erwartende längere Freiheitsstrafe und auf den Umstand, dass der Angeschuldigte in Belgien viel stärker verwurzelt sei als in der Schweiz.
 
3.2 Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen, insbesondere mit seinen unbelegten Behauptungen, der Bericht des Instituts für Rechtsmedizin sei gefälscht, nicht aufzuzeigen, inwiefern die II. Kammer des Obergerichts in verfassungs- und konventionswidriger Weise von einem dringenden Tatverdacht ausgegangen sein sollte. Gleich verhält es sich, soweit der Beschwerdeführer die von der II. Kammer des Obergerichts bejahte Fluchtgefahr beanstandet, indem er eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes gemäss Art. 8 Abs. 2 BV geltend macht. Da er sich mit der Feststellung der II. Kammer des Obergerichts im angefochtenen Entscheid, er sei in Belgien viel stärker verwurzelt als in der Schweiz, nicht auseinandersetzt, vermag er weder eine Verletzung des Diskriminierungsverbots noch einer anderen Verfassungsbestimmung darzulegen.
 
3.3 Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
 
4.
 
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage kann jedoch verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
4.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 26. November 2007
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Féraud Pfäffli
 
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