VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 2F_17/2007  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 2F_17/2007 vom 22.11.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2F_17/2007/leb
 
Urteil vom 22. November 2007
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Wurzburger,
 
Bundesrichterin Yersin,
 
Gerichtsschreiber Uebersax.
 
Parteien
 
X.________,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
Kantonales Steueramt Zürich,
 
Dienstabteilung Recht, Sumatrastrasse 10, 8090 Zürich,
 
Gesuchsgegner.
 
Gegenstand
 
Revision des Urteils des Bundesgerichts 2C_533/2007 vom 9. Oktober 2007 (direkte Bundessteuer 2004).
 
Erwägungen:
 
1.
 
1.1 X.________ wurde für die direkte Bundessteuer 2004 nach Ermessen eingeschätzt. Am 13. Februar 2007 trat der Einzelrichter der Steuerkommission II des Kantons Zürich auf einen Rekurs mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht ein. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies am 22. August 2007 eine dagegen erhobene Beschwerde ab. Mit Urteil vom 9. Oktober 2007 wies das Bundesgericht, II. öffentlich-rechtliche Abteilung, im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG eine bei ihm eingereichte Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 2C_533/2007).
 
1.2 Mit nicht näher bezeichneter Eingabe vom 14. November 2007 an das Bundesgericht beantragt X.________ unter Hinweis auf Art. 122 BGG sinngemäss, auf das Urteil sei zurückzukommen.
 
2.
 
2.1 Über die Eingabe wird ohne Mitwirkung der Gerichtspersonen entschieden, denen X.________ die von ihm so bezeichnete "Kognitionsbefugnis" abspricht. Es erübrigen sich daher Erwägungen dazu, ob es sich dabei um ein Ausstandsbegehren handelt und wieweit ein solches begründet wäre.
 
2.2 Das angefochtene Urteil ist mit seiner Ausfällung in Rechtskraft erwachsen (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht könnte darauf nur zurückkommen, wenn ein Revisionsgrund vorläge. Die Eingabe von X.________ ist daher als Revisionsgesuch entgegenzunehmen. Es fragt sich allerdings, ob angesichts der vagen Ausführungen in der Eingabe die formellen Anforderungen an ein solches erfüllt wären. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben.
 
3.
 
3.1 Der Gesuchsteller beruft sich auf Art. 122 BGG, wonach die Revision eines bundesgerichtlichen Entscheids verlangt werden kann, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Menschenrechtskonvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, wenn eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und wenn die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen. Der Gesuchsteller beruft sich auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte Nr. 41202/98 vom 5. November 2002. Dieses Urteil bezieht sich jedoch auf eine ganz andere Streitsache und steht mit der vorliegenden Angelegenheit in keinem Zusammenhang, weshalb daraus kein Revisionsgrund nach Art. 122 BGG abgeleitet werden kann.
 
3.2 Sodann kann nach der - vom Gesuchsteller allerdings nicht ausdrücklich genannten - Bestimmung von Art. 121 lit. a BGG die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts unter anderem dann verlangt werden, wenn die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind. Gegen Ausstandsregeln wurde offensichtlich nicht verstossen, nachdem das Bundesgericht am 9. Oktober 2007 über die fragliche Beschwerde ohne Mitwirkung der damals vom Gesuchsteller abgelehnten Gerichtspersonen entschieden hat. Dieser behauptet nun allerdings, die entscheidende Abteilung bzw. die mitwirkenden Gerichtspersonen seien zur Fällung des Urteils vom 9. Oktober 2007 nicht zuständig gewesen. Er beruft sich dazu auf Art. 30 BV in Verbindung mit dem Reglement für das Schweizerische Bundesgericht vom 14. Dezember 1978 (AS 1979 46). Zwar erscheint fraglich, ob die Reglementsbestimmungen über die innergerichtliche Zuständigkeit Vorschriften über die Besetzung des Gerichts im Sinne von Art. 121 lit. a BGG darstellen. Wie es sich damit verhält, kann aber offen bleiben.
 
3.3 Das vom Gesuchsteller angerufene Reglement aus dem Jahre 1978 wurde auf den 1. Januar 2007 vom Reglement für das Bundesgericht vom 20. November 2006 (BGerR; SR 173.110.131; AS 2006 5635) abgelöst, das im vorliegenden Fall anwendbar ist. Nach Art. 30 Abs. 1 lit. b BGerR behandelt die II. öffentlich-rechtliche Abteilung unter anderem Beschwerden in Steuersachen. Im vorliegenden Fall ging es um eine solche Beschwerde, weshalb die urteilende Abteilung zuständig war. Nur der Ergänzung halber sei darauf hingewiesen, dass auch nach dem alten Reglement Steuersachen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung zugewiesen waren und Beschwerden wegen Art. 30 BV nur dann durch die I. öffentlich-rechtliche Abteilung behandelt wurden, wenn sie nicht einer anderen Abteilung zugewiesen waren. Im Zusammenhang mit Steuerfragen war also schon früher die II. öffentlich-rechtliche Abteilung auch für Beschwerden zuständig, die sich auf Art. 30 BV stützten.
 
3.4 Nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG entscheiden die Abteilungen in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über die Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden. Im Urteil vom 9. Oktober 2007 führte das Bundesgericht aus, dass es die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erachtete, weshalb es diese im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigte. Der Gesuchsteller legt nicht dar, weshalb diese Einschätzung unzutreffend gewesen sein sollte, und solches ist auch nicht ersichtlich. Damit wurden offenkundig keine Vorschriften über die Besetzung des Gerichts verletzt, und der Revisionsgrund von Art. 121 lit. a BGG ist nicht erfüllt.
 
3.5 Weiter liegt in der allgemein gehaltenen Behauptung des Gesuchstellers, das Bundesgericht habe ihm das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verweigert, kein zulässiger Revisionsgrund. Einen konkreten Vorwurf, der allenfalls einen entsprechenden gesetzlichen Revisionsgrund (etwa die Nichtbeurteilung einzelner gestellter Anträge nach Art. 121 lit. c BGG) erfüllen könnte, erhebt der Gesuchsteller nicht.
 
4.
 
Damit erweist sich das Revisionsgesuch, soweit es überhaupt zulässig ist, als unbegründet. Es ist daher ohne weiteren Schriftenwechsel (vgl. dazu Art. 127 BGG) in der Besetzung mit drei Richtern gemäss Art. 20 Abs. 1 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
 
Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Gesuchsteller, der im Übrigen keinen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege stellt, für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 22. November 2007
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).