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Informationen zum Dokument  BGer 5D_59/2007  Materielle Begründung
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BGer 5D_59/2007 vom 20.11.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5D_59/2007 /blb
 
Urteil vom 20. November 2007
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Raselli, Präsident,
 
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
 
Gerichtsschreiber Rapp.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Vogel-Etienne,
 
gegen
 
Versicherung Y.________,
 
Beschwerdegegnerin,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Casutt,
 
Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, Postfach, 8023 Zürich.
 
Gegenstand
 
Rechtsöffnung,
 
Subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den Erledigungsbeschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, vom 30. April 2007.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Am 25. April 1995 verpflichtete sich die Rechtsvorgängerin der Versicherung Y.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) gegenüber X.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) im Rahmen eines Lebensversicherungsvertrags, den Betrag von Fr. 50'000.-- unter anderem dann auszuzahlen, wenn die Beschwerdeführerin vor Ablauf der Vertragsdauer am 29. April 2009 heiraten sollte. Am 13. Mai 2003 heiratete die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdegegnerin vertrat die Ansicht, der Beschwerdeführerin lediglich Fr. 45'500.-- zu schulden, zog davon verrechnungsweise eigene Forderungen ab und überwies ihr schliesslich einen Betrag von Fr. 14'666.30.
 
B.
 
Mit Zahlungsbefehl vom 31. Mai 2005 betrieb die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin für eine Forderung von Fr. 26'500.-- zuzüglich Zins von 5 % seit 13. Mai 2003 und Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 100.-- sowie Inkassogebühren von Fr. 132.50. Gegen die Betreibung erhob die Beschwerdegegnerin Rechtsvorschlag.
 
C.
 
Mit Eingabe vom 26. Mai 2006 verlangte die Beschwerdeführerin in dieser Betreibung beim Bezirksgericht Zürich provisorische Rechtsöffnung für die Forderungssumme von Fr. 26'500.-- zuzüglich Zins von 5 % seit 25. Juni 2003 und Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 100.-- sowie Inkassogebühren von Fr. 132.50. Davon machte sie mit Klagebegründung vom 7. Juli 2006 noch provisorische Rechtsöffnung für die Summe von Fr. 12'692.60 zuzüglich Zins von 5 % seit 25. Juni 2003 und Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 100.-- sowie Inkassogebühren von Fr. 132.50 geltend. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 10. Oktober 2006 reduzierte sie ihr Gesuch sodann auf Fr. 7'741.80 zuzüglich Zins von 5 % seit 25. Juni 2003 und Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 100.-- sowie Inkassogebühren von Fr. 132.50. In der Verfügung vom 10. Oktober 2006 kam der Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich zum Schluss, die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Reduktion der auszuzahlenden Summe um Fr. 4'500.-- sei nicht berechtigt, und erteilte für diesen Betrag nebst Zins zu 5 % seit 31. Mai 2005 sowie für Betreibungskosten von Fr. 202.50 provisorische Rechtsöffnung. Im Mehrbetrag wurde das Begehren abgewiesen.
 
D.
 
Am 12. Januar 2007 erhob die Beschwerdeführerin beim Obergericht des Kantons Zürich Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid und verlangte dessen Änderung insofern, als ihr für den Betrag von Fr. 7'741.80 zuzüglich Zins von 5 % seit 31. Mai 2005 und Betreibungskosten von Fr. 202.50 provisorische Rechtsöffnung zu erteilen sei, eventualiter die entsprechende Aufhebung der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich sowie die Zurückweisung zur Neubeurteilung.
 
Mit Beschluss des Obergerichts vom 30. April 2007 wurde die Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen.
 
E.
 
Die Beschwerdeführerin hat beim Bundesgericht am 7. Juni 2007 subsidiäre Verfassungsbeschwerde mit dem Antrag eingereicht, den obergerichtlichen Beschluss aufzuheben und die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich insofern abzuändern, als ihr für den Betrag von Fr. 7'741.80 zuzüglich Zins von 5 % seit 31. Mai 2005 und Betreibungskosten von Fr. 202.50 provisorische Rechtsöffnung zu erteilen sei, eventualiter die beiden vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben und zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht Zürich, subeventualiter an das Obergericht zurückzuweisen.
 
Es wurde keine Vernehmlassung eingeholt.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Gegen kantonal letztinstanzliche Rechtsöffnungsentscheide, bei denen der Streitwert weniger als Fr. 30'000.-- beträgt, steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Art. 113, Art. 114 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Sie kann nur wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten angerufen werden (Art. 116 BGG). Die Beschwerdeführerin muss angeben, welches verfassungsmässige Recht verletzt wurde, und substanziiert darlegen, worin die Verletzung besteht (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG; BGE 133 III 439 E. 3.2 S. 444).
 
2.
 
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des aus Art. 29 BV fliessenden Anspruchs auf Prüfung und Begründung eines Entscheids. Aufgrund der formellen Natur des rechtlichen Gehörs ist diese Rüge vorweg zu prüfen (BGE 115 Ia 8 E. 2a S. 10; 121 I 230 E. 2a S. 232).
 
Es geht dabei um die Frage der Teilbarkeit der Versicherungsprämie, welche nach Ansicht der Beschwerdeführerin zu einem geringeren Abzug der Versicherungsleistung durch die Beschwerdegegnerin führen soll.
 
2.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die Teilbarkeit der Prämie entspreche einem auf dem Lebensversicherungsmarkt bestehenden Usus; sie habe einen entsprechenden Nachweis erbracht, indem sie die Richtlinien des Schweizerischen Versicherungsverbandes vom Sommer 1980 ins Recht gelegt habe, ohne dass sich das Bezirksgericht mit diesem Dokument auseinandergesetzt habe.
 
Das Obergericht erwog, dass diese Richtlinien keine bindende Rechtsquelle darstellten und ein Gericht ausserdem nicht verpflichtet sei, sich an den rechtlichen Argumentationen der Parteien zu orientieren, sondern in der Rechtsanwendung frei sei. Die Beschwerdeführerin sieht darin eine Verletzung von Art. 29 BV und rügt, sie habe die Richtlinien nicht als Rechtsquelle, sondern als Beweis für den auf dem Lebensversicherungsmarkt bestehenden Usus zitiert und eingereicht.
 
2.2 Bereits in einem früheren Rechtsöffnungsverfahren vor dem Bezirksgericht wurde die Teilbarkeit der Prämie einer entsprechenden Lebensversicherung mit der Begründung abgelehnt, es sei nicht genügend dargetan worden, dass bei Vertragsschluss die Teilbarkeit der Prämie bei Heiratsversicherungen allgemein bekannt gewesen sei und ein dahingehender Usus geherrscht habe. Die Beschwerdeführerin machte vor Obergericht geltend, sie habe vorliegend sämtliche im früheren Verfahren bestehenden Mängel behoben und zudem neue Argumente vorgebracht; das Bezirksgericht habe jedoch die Sachverhaltsdarstellung des früheren Falls einfach abgeschrieben und damit das rechtliche Gehör sowie die Verhandlungsmaxime verletzt.
 
Das Obergericht führte aus, es sei aufgrund der gleich gelagerten Fragestellung - Prämienrückerstattung pro rata bei Heiratsversicherungen - nicht abwegig, wenn sich die Vorinstanz auf einen früheren Fall gestützt habe; auch wenn ihr dabei in der Begründung des vorliegenden Falls gewisse Ungenauigkeiten unterlaufen seien, habe dies nicht einen derartigen Einfluss auf den Entscheid des Bezirksgerichts, dass sich dieser als blanker Irrtum erweise. Der Einzelrichter habe sich zwar nicht mit sämtlichen von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumenten auseinandergesetzt; er habe jedoch den Sachverhalt gleichwohl richtig festgestellt. Das Obergericht hielt auch in diesem Zusammenhang fest, das Gericht sei in der rechtlichen Beurteilung der Parteibehauptungen frei; im Rahmen des summarischen Verfahrens würden an den betreffenden von der Beschwerdeführerin zu erbringenden Nachweis höhere Anforderungen gestellt.
 
Die Beschwerdeführerin rügt, das Obergericht habe die angeblich mangelhafte bzw. fehlende Auseinandersetzung des Bezirksgerichts mit ihren Argumenten nicht behandelt. Sodann habe sie vor dem Bezirksgericht vorgebracht, ein Versicherer, welcher im Zusammenhang mit einem bestimmten Produkt auf die allgemeinen Versicherungsbedingungen eines ähnlichen Produkts verweise, habe sich diese sinngemäss entgegenzuhalten. Die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass sich das Bezirksgericht nicht mit diesem Argument auseinandergesetzt habe. Weiter habe sie vor dem Bezirksgericht einundzwanzig Versicherungsabrechnungen aller Versicherer, welche Heiratsversicherungen anböten, aus den Jahren 1986 bis 2003 ins Recht gelegt, während das Bezirksgericht festgehalten habe, es seien lediglich vier Versicherungsabrechnungen der "Z.________" aus den Jahren 1998 bis 2000 eingereicht worden. Schliesslich habe sie eine Verfügung sowie allgemeine Versicherungsbedingungen in einem identischen Sachverhalt eingereicht. Das Bezirksgericht habe sich jedoch nicht mit dem konkreten Inhalt dieses Entscheids auseinandergesetzt und sei trotz identischen Sachverhalts und gleicher Rechtslage ohne Begründung zu einem abweichenden Schluss gekommen, was vom Obergericht ebenfalls nicht behandelt worden sei.
 
2.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass das Gericht die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien anhört und bei der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 124 I 241 E. 2 S. 242). Damit sich die Parteien ein Bild über die Erwägungen des Gerichts machen können, hat es seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 121 I 54 E. 2c S. 57 mit Hinweisen). Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt, ist hingegen nicht erforderlich, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr genügt es, wenn sich aus den Erwägungen ergibt, dass und warum das Gericht die Darstellung einer Partei nicht für stichhaltig erachtet und dass der Entscheid damit sachgerecht angefochten werden kann (BGE 121 I 54 E. 2c S. 57; 124 II 146 E. 2a S. 149; 125 II 369 E. 2c S. 372; 126 I 97 E. 2b S. 102; 129 I 232 E. 3.2 S. 236).
 
Dass die Beschwerdeführerin ohne weiteres in der Lage war, den Entscheid in allen Teilen umfassend und sachgerecht anzufechten, zeigen ihre weiteren Rügen bzw. Ausführungen. Vor diesem Hintergrund stösst die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht ins Leere. Soweit sich die Gehörsrüge auf die (angeblich fehlende) Auseinandersetzung mit Beweismitteln bezieht, geht sie in der Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung auf (dazu E. 3).
 
3.
 
Die Beschwerdeführerin macht ausserdem eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend.
 
3.1 Es geht dabei zunächst um die Berechnung des Verzugszinses für Versicherungsprämien, welcher der Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin bei der Ausrichtung der Versicherungsleistung abgezogen worden ist. Das Bezirksgericht ist von Verzugszinsen für die Dauer vom 1. April bis zum 25. Juni 2003 ausgegangen. Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, ihr seien unbestrittenermassen bis zum 31. Mai 2003, und nicht bis zum 25. Juni 2003 Verzugszinsen abgezogen worden. Ausserdem sei die Beschwerdegegnerin nur berechtigt gewesen, Verzugszinsen bis zum Zeitpunkt ihrer Heirat am 13. Mai 2003, und nicht bis zum Ende des betreffenden Monats zu berechnen, sodass ihr ein zu hoher Betrag abgezogen worden sei. Das Obergericht hielt fest, die entsprechende Zinsberechnung durch das Bezirksgericht habe sich nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin ausgewirkt bzw. diese habe keinen entsprechenden Nachweis zu erbringen vermocht, sodass kein Nichtigkeitsgrund i.S.v. § 281 ZPO ZH gegeben sei. In dieser Feststellung sieht die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Willkürverbots.
 
Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn ein Entscheid auf einem offensichtlichen Versehen beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 131 I 467 E. 3.1 S. 473 f.).
 
Soweit die Beschwerdeführerin sich im Zusammenhang mit dem Endzeitpunkt des Verzugszinses auf einen angeblichen Nachteil beruft, hat sie eine entsprechende Rüge vor dem Obergericht nicht vorgebracht. Es handelt sich dabei um neue und damit unzulässige Tatsachenbehauptungen (Art. 99 Abs. 1 BGG). Ausserdem führt sie nicht ansatzweise aus, in welchem Umfang ihr ein Nachteil erwachsen sein soll, weshalb die Willkürrüge ohnehin unsubstanziiert bleibt.
 
3.2 Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des Wilkürverbots sodann im Zusammenhang mit dem oben bereits genannten früheren Verfahren vor dem Bezirksgericht betreffend Teilbarkeit der Prämie geltend (s. Ziff. 2.2): Willkürlich sei die Feststellung des Obergerichts, die Ungenauigkeiten, welche aufgrund der Übernahme der Ausführungen eines früheren Entscheides durch das Bezirksgericht entstanden seien, hätten keinen derartigen Einfluss auf den angefochtenen Entscheid, dass dieser sich als blanker Irrtum erweise. Einen Verstoss gegen Art. 9 BV sieht die Beschwerdeführerin sodann in der obergerichtlichen Feststellung, es sei nicht abwegig, wenn sich das Bezirksgericht auf seine Verfügung im früheren Verfahren abstütze. Gegen das Willkürverbot verstosse weiter die Feststellung des Obergerichts, dass das Bezirksgericht den Sachverhalt richtig festgestellt habe. So habe sie - entgegen den Ausführungen des Bezirksgerichts - nicht behauptet, die allgemeinen Versicherungsbedingungen enthielten einen ausdrücklichen Vorbehalt der allgemeinen Regeln. Auch halte die Vorinstanz fest, der in Frage stehende Versicherungsvertrag stamme vom 25. Juni 2003, obwohl er aktenkundig am 25. April 1995 abgeschlossen worden sei. Willkürlich sei ferner die Feststellung der Vorinstanz, das Gericht sei nicht verpflichtet, sich an den rechtlichen Argumentationen der Parteien zu orientieren. Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, sie habe vor dem Bezirksgericht die Richtlinien des Schweizerischen Versicherungsverbandes vom Sommer 1980 ins Recht gelegt; dieses habe sich mit diesem Dokument jedoch nicht auseinander gesetzt. Das Obergericht habe diesen Umstand in Verletzung des Willkürverbots nicht beachtet und diese Richtlinien als nicht bindende Rechtsquelle qualifiziert, obwohl sie die entsprechenden Dokumente als Beweis für den auf dem Lebensversicherungsmarkt bestehenden Usus eingereicht habe.
 
Die Beschwerdeführerin legt in ihren Ausführungen nicht substanziiert dar, inwieweit die Vorinstanz offensichtlich unrichtig entschieden haben und die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids sowie dessen Ergebnis unhaltbar sein soll. Zu beachten ist ausserdem, dass es vorliegend um ein Rechtsöffnungsverfahren geht, welches gemäss Art. 25 Ziff. 2 lit. a SchKG ein summarisches Verfahren ist und bei welchem an den Nachweis des Vorliegens eines Rechtsöffnungstitels hohe Anforderungen zu stellen sind: So ist die provisorische Rechtsöffnung nur dann zu erteilen, wenn der im Verfahren geltend gemachte Anspruch durch die dem Rechtsöffnungsrichter vorgelegten Dokumente in jeder Hinsicht ausgewiesen ist, nicht bereits dann, wenn er lediglich als wahrscheinlich erscheint (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 326). Auch unter diesem Gesichtspunkt ist nicht ersichtlich, inwieweit der Vorinstanz eine Verletzung von Art. 9 BV vorzuwerfen sein sollte, wenn diese die Begehren der Beschwerdeführerin - als der angeblichen Gläubigerin - nicht geschützt hat.
 
4.
 
Zusammenfassend ist die Verfassungsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Demzufolge ist die Gerichtsgebühr der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 20. November 2007
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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