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Informationen zum Dokument  BGer I 940/2006  Materielle Begründung
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BGer I 940/2006 vom 19.11.2007
 
Tribunale federale
 
{T 7}
 
I 940/06
 
Urteil vom 19. November 2007
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichterin Widmer, Leuzinger,
 
Gerichtsschreiber Lanz.
 
Parteien
 
G.________, 1947, Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Rechtskonsulent Rolf Hofmann, Rorschacher Strasse 21, 9000 St. Gallen,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 5. Oktober 2006.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die 1947 geborene G.________, Absolventin einer Verkaufslehre und Inhaberin eines Handelsdiploms, war zuletzt bis 31. Januar 2004 in einem 80 %-Pensum als Leiterin der Finanzbuchhaltung in der Firma S.________ AG erwerbstätig. Am 15. September 2003 meldete sie sich unter Hinweis auf Beschwerden aus einer Distorsion der Halswirbelsäule (HWS), welche sie am 23. September 2002 bei einem Autounfall erlitten hatte, bei der Invalidenversicherung für berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich zog die Akten des für das Ereignis vom 23. September 2002 zuständigen obligatorischen Unfallversicherers bei, holte Arztberichte (worunter das Gutachten des Begutachtungsinstituts X.________ vom 21. September 2004) ein und traf erwerbliche Abklärungen. Gestützt darauf verneinte sie mit Verfügung vom 16. März 2005 und Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2005 einen Rentenanspruch mit der Begründung, der Invaliditätsgrad betrage maximal nicht leistungsbegründende 37 %. Bei der Invaliditätsbemessung ging die Verwaltung davon aus, dass die Versicherte im Gesundheitsfall zu 80 % erwerblich und zu 20 % im Haushalt tätig wäre. Sodann lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. September 2005 und Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2005 die Übernahme der Kosten eines von der Versicherten eingeholten neuropsychologischen Gutachtens vom 3. August 2005 ab.
 
B.
 
G.________ erhob gegen die beiden Einspracheentscheide je Beschwerde. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vereinigte die Verfahren und hiess die Beschwerde betreffend die Rentenfrage in dem Sinne gut, dass der Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2005 aufgehoben und die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen wurde, damit diese nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge. Die Beschwerde betreffend die Übernahme der Kosten für das neuropsychologische Privatgutachten wies das Gericht ab (Entscheid vom 5. Oktober 2006).
 
C.
 
G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Sache zur Neubeurteilung in der Rentenfrage zurückzuweisen und eine Entschädigung für die Kosten des neuropsychologischen Privatgutachtens zuzusprechen. Mit Eingabe vom 13. November 2006 lässt G.________ einen medizinischen Bericht vom 24. Oktober 2006 nachreichen.
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, ohne sich weiter zur Sache zu äussern. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Der angefochtene Entscheid ist indessen vorher ergangen, weshalb sich das Verfahren noch nach dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG) richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
 
1.2 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft gestanden ab 1. Juli 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
 
1.3 Nach der Rechtsprechung ist grundsätzlich nur das Dispositiv, nicht aber die Begründung eines Entscheides anfechtbar. Verweist indessen das Dispositiv eines Rückweisungsentscheides ausdrücklich auf die Erwägungen, werden diese zu dessen Bestandteil und haben, soweit sie zum Streitgegenstand gehören, an der formellen Rechtskraft teil. Dementsprechend sind die Motive, auf die das Dispositiv verweist, für die Behörde, an die die Sache zurückgewiesen wird, bei Nichtanfechtung verbindlich. Beziehen sich diese Erwägungen auf den Streitgegenstand, ist somit auch deren Anfechtbarkeit zu bejahen (BGE 120 V 233 E. 1a S. 237 mit Hinweis).
 
2.
 
Die Rechtsgrundlagen für die Beurteilung des hauptsächlich streitigen Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung sind im angefochtenen Entscheid und im Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2005 zutreffend dargelegt. Es betrifft dies namentlich die Bestimmungen über den Invaliditätsbegriff (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG in der seit Anfang 2003 geltenden Fassung), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG je in der bis Ende 2003 gültig gewesenen und der seit Anfang 2004 geltenden Fassung) sowie die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen mittels Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) und bei teils erwerblich, teils im Aufgabenbereich, namentlich im Haushalt, Tätigen nach der so genannten gemischten Methode (Art. 28 Abs. 2ter IVG, in Kraft seit Anfang 2004; bis Ende 2003: Art. 27bis Abs. 1 IVV). Ebenfalls richtig sind die Erwägungen über die Wahl der anwendbaren Methode der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150 mit Hinweisen), die Aufgabe des Arztes bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261 mit Hinweisen), den Beweiswert ärztlicher Berichte (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis), die Verwendung von Tabellenlöhnen zur Bestimmung des dem Einkommensvergleich zugrunde zu legenden Einkommens ohne Invalidität (BGE 126 V 75 E. 3b/bb S. 76 f. mit Hinweisen) sowie die Bedeutung der Abklärung im Haushalt (Art. 69 Abs. 2 IVV; AHI 1997 S. 286, E. 4a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 61). Darauf wird verwiesen.
 
3.
 
Das kantonale Gericht hat die Auffassung der IV-Stelle bestätigt, wonach die Versicherte ohne invalidisierende Gesundheitsschädigung im Rahmen eines 80 %-Pensums erwerblich und zu 20 % im Aufgabenbereich tätig wäre, weshalb die Invalidität nach der gemischten Methode zu bemessen sei. Sie hat sodann entschieden, die IV-Stelle habe über die gesundheitsbedingte Beeinträchtigung im Haushalt/Aufgabenbereich noch eine Abklärung an Ort und Stelle durchzuführen.
 
4.
 
4.1 Bei der Prüfung der gesundheitsbedingten Einschränkung im erwerblichen Betätigungsanteil ist die Vorinstanz zum Ergebnis gelangt, die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit einer Buchhalterin aus somatisch-neurologischer und neuropsychologischer Sicht nurmehr zu 50 % arbeitsfähig. Hingegen bestehe in einer leidensangepassten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Zwangshaltungen und besondere Ansprüche an das Gedächtnis und an die Konzentrationsfähigkeit, beispielsweise in einer einfacheren Tätigkeit als kaufmännische Angestellte mit einem einfacheren Anforderungsprofil, eine Restarbeitsfähigkeit von mindestens 75 %.
 
Diese Beurteilung stützt sich namentlich auf das polydisziplinäre medizinische Gutachten des Begutachtungsinstituts X.________ vom 21. September 2004. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid dargelegt, weshalb es diese Expertise als beweiskräftig erachtet und daraus die genannten Schlüsse zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit zieht. Sie hat auch ausgeführt, warum sie sich durch die übrigen medizinischen Berichte, worunter hausärztliche Stellungnahmen und das neuropsychologische Gutachten der Frau dipl. psych. P.________, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, vom 3. August 2005, zu keinen anderen Folgerungen veranlasst sieht.
 
Der Hinweis der Versicherten auf einen - nach Erlass des Einspracheentscheides, welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 167 E. 1 S. 169 mit Hinweis auf 121 V 362 E. 1b S. 366), vorgenommenen - erfolglosen Arbeitsversuch und die Einstellung der Stellenvermittlungsbemühungen durch ein auf die berufliche Wiedereingliederung spezialisiertes Unternehmen lässt diese Sachverhaltsfeststellung nicht als offensichtlich unrichtig, als unvollständig oder als in anderer Weise bundesrechtswidrig erscheinen. Gleiches gilt, soweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneut auf die neuropsychologische Expertise vom 3. August 2005 Bezug genommen wird, zumal die darin enthaltenen Aussagen zur Restarbeitsfähigkeit, wie die Vorinstanz erkannt hat, nicht in Widerspruch zur Einschätzung im Gutachten des Begutachtungsinstituts X.________ vom 21. September 2004 stehen. Der ergänzenden Stellungnahme der Neuropsychologin vom 2. Mai 2006, welche sich im Wesentlichen mit Unterschieden einzelner Testverfahren befasst, lässt sich ebenfalls nichts Abweichendes entnehmen. Namentlich ergibt sich aus den Aussagen der Frau dipl. psych. P.________ - wie auch aus den übrigen medizinischen Akten - entgegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch nicht, dass der Gesundheitszustand noch zu labil sei, um zuverlässige Aussagen zur Restarbeitsfähigkeit zu machen. Die übrigen Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen ebenfalls weder im Einzelnen noch gesamthaft zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen.
 
4.2 Der neu aufgelegte Bericht des Zentrums X.________ vom 24. Oktober 2006 könnte nur berücksichtigt werden, wenn er eine neue erhebliche Tatsache oder ein entscheidendes Beweismittel im Sinne von Art. 137 lit. b OG darstellen würde und somit eine Revision des Gerichtsurteils rechtfertigen könnte (BGE 127 V 353 ff. insbesondere E. 3b in fine S. 356 und E. 4 S. 357). Das trifft nicht zu, weshalb sich das Beweismittel als unzulässig erweist.
 
4.3 Der Einkommensvergleich, den das kantonale Gericht gestützt auf die dargelegte Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit unter Verwendung von Angaben der früheren Arbeitgeberin und von Tabellenlöhnen zur Bestimmung der Vergleichseinkommen vorgenommen hat, ergibt eine Erwerbseinbusse von 43,7 %. Dies ist allseits unbestritten und gibt im Rahmen der bundesgerichtlichen Kognition (E. 1.2 hievor) zu keinen Weiterungen Anlass.
 
5.
 
Die Festlegung der gesundheitsbedingten Erwerbseinbusse ist, unter der Annahme einer 80%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall, nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Gleiches gilt, unter der Annahme, die Versicherte wäre im Gesundheitsfall nebst der erwerblichen Arbeit im Aufgabenbereich tätig, für die vorinstanzliche Anordnung einer Abklärung an Ort und Stelle.
 
Näherer Betrachtung bedarf hingegen die Frage, ob die Invaliditätsbemessung tatsächlich nach der gemischten Methode vorzunehmen ist, und bejahendenfalls, ob die von der Vorinstanz angenommene Aufteilung in 80 % Erwerbstätigkeit und 20 % Aufgabenbereicht zutrifft.
 
5.1 Nach der gemischten Methode ist die Invalidität zu bestimmen, wenn die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teils erwerblich (resp. unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin) und teils im Aufgabenbereich tätig wäre (Art. 28 Abs. 2ter IVG). Ist hingegen anzunehmen, dass die versicherte Person nebst einem Teilerwerbspensum (resp. einer unentgeltlichen Arbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin) nicht in einem nichterwerblichen Aufgabenbereich tätig wäre, hat die Invaliditätsbemessung ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige (Art. 16 ATSG) zu erfolgen. Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundheitsschaden voll Erwerbstätigen (BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53; vgl. auch BGE 130 V 393).
 
5.2 Die Erkenntnis der Vorinstanz, wonach die Versicherte im Gesundheitsfall zu 80 % erwerblich und zu 20 % im Aufgabenbereich tätig wäre, stützt sich namentlich auch auf die Annahme, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Betreuungsaufgaben für ihre pflegebedürftige Mutter ausüben werde. Aus dem Gutachten des Begutachtungsinstituts X.________ vom 21. September 2004 ergibt sich indessen, dass die Mutter im Januar 2004 verstorben ist. Damit sind die Betreuungsaufgaben dahingefallen, und zwar bereits vor dem - die richterliche Überprüfung zeitlich begrenzenden (BGE 131 V 9 E. 1 S. 11, 129 V 1 E. 1.2 S. 4 mit Hinweis) - Erlass des Einspracheentscheides vom 6. Oktober 2005. Ob die Beschwerdeführerin trotz dieser Entwicklung weiterhin auch im Aufgabenbereich tätig wäre, wurde bislang nicht geprüft. Gleiches gilt für die Frage, ob sich entsprechend etwas am Erwerbspensum geändert hätte. Der vorinstanzliche Entscheid beruht mithin auf einem unvollständig festgestellten Sachverhalt.
 
5.3 Dies hat zur Folge, dass die Verwaltung, an welche das kantonale Gericht die Sache - grundsätzlich richtig - zurückgewiesen hat, zunächst zu prüfen haben wird, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang, bezogen auf die Gesamttätigkeit, die Versicherte im Gesundheitsfall überhaupt noch im Aufgabenbereich tätig wäre.
 
5.3.1 Ist von einer Tätigkeit im Aufgabenbereich im bisherigen Umfang auszugehen, wird - wie vom kantonalen Gericht entschieden - die hiebei bestehende gesundheitliche Beeinträchtigung mittels einer Abklärung an Ort und Stelle zu bestimmen und dann über den Rentenanspruch neu zu befinden sein.
 
5.3.2 Ergibt sich hingegen, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr oder nur mehr in geringerem Umfang im Aufgabenbereich tätig wäre, ist zunächst zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sie die Erwerbstätigkeit über das bisherige Pensum von 80 % hinaus erhöht hätte. Abhängig vom Ergebnis wird die Invaliditätsbemessung neu vorzunehmen sein.
 
Ist noch eine mutmassliche Tätigkeit im Aufgabenbereich anzunehmen, bleibt es hiefür bei der Anordnung einer Abklärung an Ort und Stelle und bei der Anwendbarkeit der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung, welche sich nach den resultierenden Anteilen der Tätigkeiten im Erwerblichen und im Aufgabenbereich richtet.
 
Sollte hingegen keine mutmassliche Tätigkeit im Aufgabenbereich mehr vorliegen, ist nach dem zuvor Gesagten (E. 5.1) die gemischte Methode nicht anwendbar und wird die Invalidität alleine nach der gesundheitsbedingten Einschränkung im Erwerbsbereich zu bestimmen sein.
 
6.
 
Was das Vorbringen betreffend berufliche Massnahmen betrifft, hat es mit dem Hinweis auf die vorinstanzliche Erwägung, wonach die IV-Stelle hierüber bislang nicht verfügt hat und es mithin diesbezüglich an einem Anfechtungsgegenstand fehlt, sein Bewenden.
 
7.
 
Da keine pflichtwidrig unterlassene Abklärung durch die Verwaltung Anlass für die Einholung der medizinischen Privatexpertise vom 3. August 2005 bot und diese auch weder relevante neue Erkenntnisse gebracht hat noch Bestand einer nachträglich zugesprochenen Leistung bildet, hat das kantonale Gericht zu Recht die Voraussetzungen für die Übernahme des Gutachterhonorars durch die IV-Stelle verneint (vgl. Art. 45 Abs. 1, Art. 61 lit. g ATSG; RKUV 2005 Nr. U 547 S. 221, U 85/04, E. 2.1 mit Hinweisen; zur Kostentragung bei letztinstanzlich aufgelegten Privatgutachten: BGE 115 V 62; RKUV 2000 Nr. U 362 S. 41, E. 3b; Urteil U 107/05 vom 13. Oktober 2005, E. 4).
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber, Zürich, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
 
Luzern, 19. November 2007
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Ursprung Lanz
 
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