VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 4A_396/2007  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 4A_396/2007 vom 16.11.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4A_396/2007
 
Urteil 16. November 2007
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Corboz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Leemann.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Y.________,
 
Beschwerdegegner,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Valentin Müller,
 
Gegenstand
 
Wiederherstellung einer Frist; Zivilprozess,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
 
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,
 
vom 17. September 2007.
 
In Erwägung:
 
dass die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden mit Urteil vom 18. Juli 2007 feststellte, dass das Mietverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner seit dem 31. Januar 2007 aufgelöst ist und die Beschwerdeführerin anwies, das Mietobjekt bis spätestens 10 Tage nach Rechtskraft dieses Entscheids zu verlassen und zu räumen;
 
dass das Urteil der Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 18. Juli 2007 der Beschwerdeführerin am 24. Juli 2007 zugestellt wurde;
 
dass die Beschwerdeführerin dem Bezirksgericht Rheinfelden am 27. August 2007 ein Schreiben überbrachte mit dem Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist, welches von der Gerichtspräsidentin mit Schreiben vom 28. August 2007 abschlägig beantwortet wurde;
 
dass die Beschwerdeführerin am 6. September 2007 ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist einreichte, welches das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 17. September 2007 abwies;
 
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. Oktober 2007 an das Bundesgericht erklärte, den Entscheid des Obergerichts vom 17. September 2007 mit Beschwerde anfechten zu wollen und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersuchte, welche mit Verfügung vom 3. Oktober 2007 superprovisorisch gewährt wurde;
 
dass der Beschwerdeführerin mit Schreiben des Präsidenten vom 23. Oktober 2007 mitgeteilt wurde, dass ihre Eingabe vom 2. Oktober 2007 die Anforderungen, die gemäss BGG an die Begründung eines Rechtsmittels gestellt werden, nicht erfülle, weshalb auf ihre Eingabe voraussichtlich nicht eingetreten werden könne;
 
dass die Beschwerdeführerin mit Datum vom 2. November 2007 eine ergänzte Eingabe einreichte;
 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG in Verbindung mit Art. 117 BGG);
 
dass die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 2. Oktober 2007 bzw. 2. November 2007 diese Begründungsanforderungen nicht erfüllen, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
 
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 BGG);
 
dass mit dem Entscheid in der Sache selbst das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird;
 
dass die Beschwerdeführerin dem Ausgang des Verfahrens entsprechend kosten- und entschädigungspflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG);
 
dass die dem Beschwerdegegner geschuldete Parteientschädigung in Anwendung von Art. 8 Abs. 2 und 3 des Reglements über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht vom 31. März 2006 (SR 173.110.210.3) auf Fr. 500.-- zu bemessen ist;
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
 
2.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
3.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
4.
 
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen.
 
5.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 16. November 2007
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Corboz Leemann
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).