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Informationen zum Dokument  BGer 6B_559/2007  Materielle Begründung
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BGer 6B_559/2007 vom 15.11.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_559/2007 / hum
 
Urteil vom 15. November 2007
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari,
 
Gerichtsschreiber Stohner.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Bosshard,
 
gegen
 
A.________,
 
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth,
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Körperverletzung, Hausfriedensbruch,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 11. Juni 2007.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat erhob am 16. Juni 2006 Anklage gegen A.________ wegen einfacher Körperverletzung und Hausfriedensbruch zum Nachteil von X.________: A.________ wird vorgeworfen, am Dienstag 30. August 2005 gegen 21 Uhr - nachdem es zwischen seiner Ehefrau und der im gleichen Haus wohnenden X.________ zu einer verbalen Auseinandersetzung wegen Musiklärms gekommen war - auf X.________ mit beiden Händen und Fäusten eingeschlagen und dabei deren Wohnung betreten zu haben. Anschliessend habe A.________ seinen Fahrradhelm geholt und mit diesem erneut auf X.________ eingeschlagen.
 
B.
 
Mit Urteil vom 8. September 2006 sprach die Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirks Zürich A.________ von beiden Vorwürfen frei und trat auf die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen von X.________ nicht ein.
 
C.
 
Auf Beschwerde von X.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, mit Urteil vom 11. Juni 2007 den erstinstanzlichen Entscheid.
 
D.
 
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, A.________ sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und zu verpflichten, ihr Fr. 39.45 Schadenersatz und Fr. 2'500.-- Genugtuung zu bezahlen. Eventualiter sei A.________ im Sinne von Art. 9 Abs. 3 OHG dem Grundsatz nach zur Leistung von vollem Schadenersatz (inkl. Genugtuung) zu verurteilen. Des Weiteren ersucht X.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist unter anderem das Opfer legitimiert, sofern sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Opfer im Sinne von Art. 2 OHG ist jede Person anzusehen, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (BGE 129 IV 206 E. 1; 128 IV 39 E. 3b/bb; 127 IV 189 E. 2a; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1P.219/2002 E. 2, publiziert in Pra 2002 Nr. 179).
 
Mit der gesetzlichen Beschränkung auf unmittelbare Eingriffe sollen namentlich Vermögensdelikte von der Opferhilfe ausgenommen werden. Erfasst werden sollen hingegen die strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben (ohne Tätlichkeiten), Raub sowie die strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität.
 
1.2 Gemäss der Anklageschrift fügte der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin eine Trommelfellperforation (mechanische Beschädigung des Trommelfells), eine Kontusion (Prellung, Quetschung) am rechten Ellenbogen, kleine Hämatome (Blutergüsse) an beiden Oberarmen, oberflächliche Schürfungen an der Unterarmbeugeseite sowie eine Abdomenkontusion (Bauchquetschung) zu. Die Beschwerdeführerin ist durch diese angeblichen Verletzungen unmittelbar in ihrer körperlichen Integrität beeinträchtigt worden und deshalb Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG. Der Freispruch des Beschwerdegegners kann sich auf ihre Zivilforderungen auswirken, weshalb sie insoweit zur Beschwerde in Strafsachen zuzulassen ist.
 
1.3 In der Anklage wird dem Beschwerdegegner weiter vorgeworfen, die Wohnung der Beschwerdeführerin während der tätlichen Auseinandersetzung kurz betreten zu haben. Zu prüfen ist, ob sie auch in diesem Punkt zur Beschwerdeführung berechtigt ist.
 
Bei Delikten gegen die Freiheit des Individuums, wozu auch der Tatbestand des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB zu zählen ist, ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich jeweils anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, ob die Schwere der fraglichen Straftaten die Annahme einer unmittelbaren Beeinträchtigung der psychischen Integrität der betroffenen Person rechtfertigt. Darunter fallen psychische Folgen eines für das Opfer traumatischen, ausserordentlichen Ereignisses (BGE 120 Ia 157 E. 2d).
 
In der Lehre ist umstritten, ob die Verletzung des Hausrechts überhaupt jemals zu länger anhaltenden Veränderungen des psychischen Zustands führen und mithin die psychische Integrität schwer beeinträchtigen kann (skeptisch: Ulrich Weder, Das Opfer, sein Schutz und seine Rechte im Strafverfahren, unter besonderer Berücksichtigung des Kantons Zürich, ZStrR 113/1995 S. 42; für die grundsätzlich Anwendung des OHG auf den Tatbestand des Hausfriedensbruchs hingegen: Eva Weishaupt, Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Opferhilfegesetzes [OHG], unter besonderer Berücksichtigung ihrer Auswirkungen auf das Zürcher Verfahrensrecht, Diss. Zürich 1998, S. 39).
 
Im zu beurteilenden Fall braucht die Frage nicht abschliessend beantwortet zu werden, da das angebliche kurze Betreten ihrer Wohnung durch den Beschwerdegegner nicht zu mehr als einer lediglich harmlosen und vorübergehenden Beeinträchtigung der psychischen Integrität der Beschwerdeführerin geführt haben kann. Gegenteiliges wird von der Beschwerdeführerin, die lediglich behauptet Opfer zu sein (vgl. Beschwerde S. 3), auch nicht ansatzweise dargetan.
 
Des Weiteren ist die Beschwerdeführerin auch nicht Privatstrafklägerin im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG, da es sich im Kanton nicht um ein prinzipales Privatstrafklageverfahren handelte. Ein solches läge nur vor, wenn der öffentliche Ankläger nach dem kantonalen Prozessrecht nicht zur Anklage befugt wäre, so dass diese von Anfang an einzig der Privatstrafklägerin zugestanden wäre. Schliesslich gilt die Beschwerdeführerin auch nicht als Strafantragstellerin im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG, da es nicht um Fragen des Strafantragsrechts geht.
 
Als blosse Geschädigte aber ist die Beschwerdeführerin nicht legitimiert, in diesem Punkt Beschwerde in Strafsachen zu erheben (BGE 133 IV 228 E. 2). Soweit sie somit den Freispruch des Beschwerdegegners wegen Hausfriedensbruchs anficht, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
 
1.4 Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen den Freispruch des Beschwerdegegners wegen einfacher Körperverletzung wendet, ist, wie dargelegt (E. 1.2 hiervor), auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. Die Beschwerdeführerin wiederholt jedoch in ihrer Beschwerdeschrift über weite Strecken einzig ihre bereits im kantonalen Verfahren erhobenen Tatsachenbehauptungen und stellt der Beweiswürdigung der Vorinstanz lediglich ihre eigene Sicht der Dinge gegenüber, ohne zu erörtern, inwiefern der Entscheid (auch) im Ergebnis verfassungswidrig sein sollte (vgl. Beschwerde S. 9 ff.). Ihre Vorbringen erschöpfen sich mithin weitgehend in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil und genügen folglich den Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
 
1.5 Abzuweisen ist der in der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 10. Oktober 2007 gestellte Antrag, es seien der Strafbefehl und die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat in Sachen des Beschwerdegegners vom 24. bzw. 25. September 2007 gestützt auf Art. 99 Abs. 1 BGG zu den Akten zu nehmen und im Rahmen der Urteilserwägungen gebührend zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen von Art. 99 BGG sind nicht erfüllt, da nicht erst der angefochtene Entscheid Anlass zur Einreichung dieser Beweismittel gab.
 
2.
 
2.1 Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz insbesondere vor, die Beweise willkürlich gewürdigt und die Tragweite des Grundsatzes "in dubio pro reo" verkannt zu haben. Bei korrekter Beweiswürdigung bestünden keine erheblichen Zweifel daran, dass der Beschwerdegegner ihr am 30. August 2005 durch seine Schläge eine Abdomenkontusion und eine Trommelperforation zugefügt habe (Beschwerde S. 15).
 
2.2 Die Vorinstanz hat erwogen, gestützt auf die Aussagen der beiden Parteien und der Zeugen sowie angesichts der nach dem Vorfall festgestellten Verletzungen der Beschwerdeführerin, könne nicht als nachgewiesen gelten, dass der Beschwerdegegner dieser eine Bauchquetschung und eine Trommelfellperforation beigefügt habe:
 
Im ärztlichen Bericht von Dr. med. B.________ des Universitätsspitals Zürich, Departement Chirurgie, Klinik für Unfallchirurgie, vom 31. August 2005 werde eine Abdomenkontusion, nicht aber eine Trommelfellperforation diagnostiziert. Ebenso wenig seien Schmerzen oder Verletzungen an Kopf oder Hals dokumentiert (angefochtenes Urteil S. 30 mit Hinweis auf die vorinstanzlichen Akten act. 18/1).
 
Zu berücksichtigen sei, dass sich die Beschwerdeführerin kurz vor dem Vorfall einer Bauchoperation unterzogen habe. Im Untersuchungsbericht des Universitätsspitals Zürich vom 31. August 2005 seien keine äusserlich sichtbaren Spuren wie Hämatome oder Kratzer dokumentiert, und offenbar sei auch die Ultraschalluntersuchung unauffällig verlaufen. Eine vom Beschwerdegegner verursachte Quetschung im Unterleib sei deshalb nicht belegt. Denkbar sei vielmehr ebenso, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der vorangegangenen Operation und der Aufregung am Abend des 30. August 2005 wieder vermehrt Schmerzen im Bauchbereich verspürt habe (angefochtenes Urteil S. 30).
 
Die Trommelfellperforation sei erstmals am 7. September 2005, mithin rund eine Woche nach dem Vorfall, durch Dr. med. C.________ diagnostiziert worden. Dieser habe in seinem ärztlichen Zeugnis ausgeführt, die Trommelperforation sei wenige Tage alt, und ein Zusammenhang mit den Ereignissen vom 30. August 2005 sei sehr wahrscheinlich (angefochtenes Urteil S. 35, mit Hinweis auf die vorinstanzlichen Akten act. 18/4). Diese Folgerung - so hält die Vorinstanz weiter fest - könne der behandelnde Arzt jedoch einzig auf die Schilderungen der Beschwerdeführerin abgestützt haben. Aufgrund der zeitlichen Umstände sei es aber auch möglich bzw. zumindest nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin sich die Trommelfellperforation anderweitig zugezogen habe, sei es, dass sie von einem Dritten geschlagen worden sei oder sonstwie einen heftigen Schlag aufs Ohr erlitten habe (angefochtenes Urteil S. 35).
 
In Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" sei deshalb zugunsten des Beschwerdegegners davon auszugehen, dass er die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte Abdomenkontusion und Trommelfellperforation nicht verursacht habe (angefochtenes Urteil S. 35).
 
2.3 Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung einzig vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw. im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 173 E. 3.1 mit Hinweisen). Dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung der Beschwerdeführerin nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt praxisgemäss für die Begründung von Willkür nicht (BGE 131 IV 100 nicht publ. E. 4.1; 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen).
 
Als Beweiswürdigungsregel besagt der aus der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) abgeleitete Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich das Strafgericht nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Inwiefern dieser Grundsatz verletzt ist, prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der Willkür, d.h. es greift nur ein, wenn das Sachgericht die angeklagte Person verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an deren Schuld fortbestanden. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 127 I 38 E. 2 und 4 mit Hinweisen).
 
2.4 Die Vorinstanz hat sich sehr eingehend mit den Aussagen der Beschwerdeführerin (angefochtenes Urteil S. 18 ff.; S. 31 ff.), des Beschwerdegegners (angefochtenes Urteil S. 25 f.; S. 35 ff.) und von Zeugen (angefochtenes Urteil S. 23 f.; S. 26 ff.) auseinandergesetzt und insbesondere auch die beiden ärztlichen Berichte (angefochtenes Urteil insb. S. 30 und S. 35) in ihre Beweiswürdigung einbezogen.
 
Die Würdigung der Vorinstanz, es bestünden entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht bloss abstrakte und theoretische Zweifel daran, dass der Beschwerdegegner, die Bauchquetschung und Trommelfellperforation der Beschwerdeführerin verursacht habe, hält der bundesgerichtlichen Willkürprüfung stand: Nicht unhaltbar ist einerseits der im angefochtenen Urteil gezogene Schluss, es sei möglich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der vorangegangenen Bauchoperation und der Aufregung am Abend des 30. August 2005 wieder vermehrt Schmerzen im Unterleib gespürt habe, weshalb eine neu hervorgerufene Quetschung nicht nachgewiesen sei. In Anbetracht der Tatsache, dass eine Trommelfellperforation bei der Konsultation im Universitätsspital Zürich unmittelbar nach dem Vorfall kein Thema gewesen, sondern erstmals eine Woche später diagnostiziert worden ist, ist andererseits auch die Folgerung im angefochtenen Urteil, es könne nicht rechtsgenüglich ausgeschlossen werden, dass sich die Beschwerdeführerin diese Verletzung anderweitig zugezogen habe, nicht willkürlich.
 
2.5 Nicht zu beanstanden ist schliesslich auch die rechtliche Würdigung der Vorinstanz, wonach der erstellte Sachverhalt unter den Tatbestand der Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB zu subsumieren ist und der Beschwerdegegner in rechtfertigender Notwehrhilfe gehandelt hat.
 
3.
 
Die Beschwerde ist somit vollumfänglich abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Die Beschwerdeführerin ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Da das Rechtsmittel von vornherein aussichtslos war, kann dem Gesuch nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG).
 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr ist ihren finanziellen Verhältnissen Rechnung zu tragen.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 15. November 2007
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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