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Informationen zum Dokument  BGer 1F_16/2007  Materielle Begründung
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BGer 1F_16/2007 vom 15.11.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1F_16/2007 /fun
 
Urteil vom 15. November 2007
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Bundesrichter Aeschlimann und Reeb,
 
Gerichtsschreiberin Gerber.
 
Parteien
 
- X.________,
 
- Y.________,
 
Gesuchsteller, beide vertreten durch Rechtsanwalt Robert Hadorn,
 
gegen
 
- Z.________, vertreten durch Rechtsanwalt
 
Thomas Spoerri,
 
- Gemeinderat Uitikon, Zürcherstrasse 59, 8142 Uitikon,
 
Gesuchsgegner,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.
 
Gegenstand
 
Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil 1A.202/2006 vom 10. September 2007.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Z.________ ist Eigentümer der Liegenschaft Zürcherstrasse 92 in Uitikon. Seit einigen Jahren dekoriert er jeweils zur Adventszeit die strassenzugewandte Seite seines Einfamilienhauses üppig mit Leuchtgirlanden und elektrisch beleuchteten weihnachtlichen Sujets. Die Beleuchtung lockt immer wieder Besucher an. Aufgrund der dadurch entstehenden Probleme für die Verkehrssicherheit wurden für die Adventszeit 2004/2005 Sofortmassnahmen (temporäre Parkgelegenheit; Signalisation) getroffen; für das kommende Jahr verlangte die Gemeinde die Einreichung eines Beleuchtungsgesuchs mit Verkehrskonzept.
 
B.
 
Am 25. Mai 2005 reichte Z.________ ein Gesuch für die Erstellung und den Betrieb einer Beleuchtungsinstallation vom 1. Advent bis zum Dreikönigstag, jeweils von 6.00 Uhr bis 8.00 Uhr und von 18.00 bis 1.00 Uhr, ein. Als Sicherheitsmassnahmen sieht das Gesuch die Signalisation der Weihnachtsbeleuchtung entlang der Zürcherstrasse, 50 m ober- und unterhalb der Grundstücksgrenze, sowie die Anlage von temporären Abstellplätzen für Besucher auf der vis-à-vis, in der Landwirtschaftszone, liegenden Parzelle Nr. 2675 vor. Am 27. Juni 2005 erteilte die Verkehrskommission der Gemeinde Uitikon eine "verkehrsrechtliche Bewilligung" und brachte zum Ausdruck, dass sie weitere Bewilligungen nicht für erforderlich halte.
 
C.
 
Dagegen gelangten die Nachbarn X.________ und Y.________ an den Gemeinderat und machten geltend, dass sowohl die Weihnachtsbeleuchtung wie auch die für die Schaulustigen angelegten Abstellplätze baubewilligungspflichtig seien; die Beleuchtung sei für die Nachbarn störend und bewirke unzulässige Lichtimmissionen. Am 3. Oktober 2005 stellte der Gemeinderat Uitikon fest, dass die temporäre, private Weihnachtsbeleuchtung an der Zürcherstrasse 92 keiner baurechtlichen Bewilligung bedürfe.
 
D.
 
Gegen diesen Beschluss gelangten X.________ und Y.________ mit Rekurs an die Baurekurskommission I des Kantons Zürich. Diese hiess am 24. März 2006 den Rekurs gut, hob den angefochtenen Beschluss auf und lud den Gemeinderat ein, Z.________ zur Einreichung eines Baugesuchs aufzufordern und ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen.
 
E.
 
Am 21. Juli 2006 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die dagegen gerichtete Beschwerde von Z.________ gut und hob den Rekursentscheid auf. Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass die Weihnachtsbeleuchtung nicht der Baubewilligungspflicht unterliege. Allerdings habe der Gemeinderat Uitikon gleichwohl in einer rekursfähigen Verfügung über die Vereinbarkeit der Weihnachtsbeleuchtung in dem für Weihnachten 2005 beanspruchten Umfang mit den massgeblichen bau- und umweltschutzrechtlichen Vorschriften zu befinden.
 
F.
 
Gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid erhoben X.________ und Y.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht. Am 10. September 2007 wies das Bundesgericht die Beschwerde ab.
 
G.
 
Am 7. November 2007 reichten X.________ und Y.________ ein Revisionsgesuch ein. Sie beantragen, es seien das Urteil des Bundesgerichts vom 10. September 2007 und der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Juli 2006 aufzuheben und es seien sämtliche Akten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beizuziehen.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Auf das nach dem 1. Januar 2007 und damit unter der Herrschaft des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) eingereichte Revisionsgesuch ist das neue Recht anwendbar (Art. 132 Abs. 1 OG; vgl. BGE 133 IV 142 nicht veröffentlichte E. 1; Urteil 4F_1/2007 vom 13. März 2007 E. 2).
 
2.
 
Das Revisionsgesuch wurde fristgerecht eingereicht (Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG) und genügend begründet (Art. 42 Abs. 2 BGG). Auf das Gesuch ist daher einzutreten.
 
3.
 
Gemäss Art. 121 BGG kann die Revision eines Entscheides des Bundesgerichts wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften verlangt werden, u.a. wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (lit. d). Dies entspricht dem bisherigen Revisionsgrund nach Art. 136 lit. d OG, weshalb auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu dieser Bestimmung zurückgegriffen werden kann.
 
3.1 Zu Art. 136 lit. d OG hat das Bundesgericht festgehalten, dass ein Versehen im Sinne dieser Bestimmung nur vorliegt, wenn das Gericht eine Tatsache oder ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder mit einem falschen Wortlaut wahrgenommen hat; wenn jedoch die Tatsache oder das Aktenstück in der äusseren Erscheinung richtig wahrgenommen wurde, liegt kein Versehen vor, sondern allenfalls eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung, die mit der Versehensrüge nicht in Frage gestellt werden kann. Der Revisionsgrund liegt auch nicht vor, wenn das Bundesgericht eine Tatsache bewusst nicht berücksichtigt hat, weil es diese als unerheblich betrachtet hat (BGE 122 II 17 E. 3 S. 18 f. mit Hinweisen). An dieser Rechtsprechung ist auch für Art. 121 lit. d BGG festzuhalten (Entscheid 4F_1/2007 vom 13. März 2007 E. 6.1).
 
3.2 Die Gesuchsteller machen geltend, das Bundesgericht habe verschiedene Stellen in der Rekursschrift vom 7. November 2005 und im Entscheid der Baurekurskommission vom 24. März 2006 sowie eine die Bewilligungspflicht der temporären Abstellplätze betreffende Erwägung im Beschluss des Gemeinderats Uitikon vom 3. Oktober 2005 offensichtlich aus Versehen überhaupt nicht oder jedenfalls nicht in ihrer wahren Gestalt, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen und vollständigen Wortlaut, wahrgenommen. Aufgrund dieses Versehens habe es angenommen, dass sich der Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf die Frage der Baubewilligungspflicht der Weihnachtsbeleuchtung beschränkt und nicht auch die Bewilligungspflicht der temporären Abstellplätze umfasst habe.
 
3.3 Das Bundesgericht stellte für die Bestimmung des Streitgegenstands (E. 3 des bundesgerichtlichen Entscheids) auf das Dispositiv der gemeinderätlichen Verfügung vom 3. Oktober 2005 ab, das sich seinem Wortlaut nach auf die Baubewilligungspflicht der Weihnachtsbeleuchtung beschränkte, auf den formellen Rekursantrag der Gesuchsteller (Aufhebung dieser Verfügung), auf die Umschreibung des Streitgegenstandes im ersten Satz von E. 2.1 des Entscheids der Baurekurskommission sowie auf die Rückweisung an die Gemeinde, um die Vereinbarkeit "der Beleuchtungsinstallation" mit dem materiellen Recht in einem Baubewilligungsverfahren zu prüfen (E. 3.6 des Rekursentscheides).
 
E. 3.5 des Baurekursentscheids, auf den sich die Gesuchsteller berufen, wurde vom Bundesgericht als Hinweis auf "weitere baurechtliche Fragen" verstanden, die möglicherweise im Baubewilligungsverfahren zu prüfen seien, jedoch nicht Gegenstand des Rekursverfahrens bildeten (vergleichbar dem Obiter dictum in E. 5.6 des bundesgerichtlichen Entscheids). Die übrigen von den Gesuchstellern zitierten Aktenstellen erachtete das Bundesgericht nicht als erheblich. Damit beruht der bundesgerichtliche Entscheid nicht auf einem Versehen, sondern auf einer, von der Auffassung der Gesuchsteller abweichenden, rechtlichen Würdigung der in den Akten liegenden Tatsachen.
 
4.
 
Nach dem Gesagten erweist sich das Revisionsgesuch als unbegründet und ist abzuweisen. Somit besteht auch kein Grund, weitere Akten beizuziehen.
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Gesuchsteller die Gerichtskosten (Art. 65 f. BGG). Da kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde (vgl. Art. 127 BGG), ist auch keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Gesuchstellern auferlegt.
 
3.
 
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, dem Bundesamt für Raumentwicklung und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 15. November 2007
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
Féraud Gerber
 
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