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Informationen zum Dokument  BGer 8C_234/2007  Materielle Begründung
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BGer 8C_234/2007 vom 14.11.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_234/2007
 
Urteil vom 14. November 2007
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichter Frésard, Ersatzrichter Weber,
 
Gerichtsschreiberin Polla.
 
Parteien
 
D.________, 1965, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Robert Baumann, Brühlgasse 39, 9000 St. Gallen,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. März 2007.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1965 geborene D.________ meldete sich am 21. April 1998 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Er war bei der Firma J.________ AG als Chauffeur Kategorie B und E beschäftigt gewesen, als er am 20. April 1997 auf der Autobahn A1 einen Verkehrsunfall erlitten hatte. Dr. med. M.________, Oberarzt Chirurgische Klinik des Spitals F.________, diagnostizierte als erstbehandelnder Arzt eine Unterschenkel-Spiral-Mehrfragmentfraktur links mit Pilonfraktur, eine offene Bursa praepatellaris links, eine erstgradig offene Ulnafraktur links sowie eine Mandibulahals-Luxationsfraktur rechts (Berichte vom 23. Juni und 14. August 1997).
 
Mit Entscheid vom 30. Mai 2001 bejahte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich für die Zeit vom 1. April bis 30. September 1998 den Anspruch auf eine ganze, im Monat Oktober 1998 auf eine halbe und für die Zeit ab November 1998 bis Juli 1999 auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Für weitergehende Rentenansprüche ab August 1999 wurde die Sache zur Abklärung an die IV-Stelle Zürich zurückgewiesen. Daraufhin liess diese u.a. bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) der Klinik B.________ ein interdisziplinäres Gutachten (vom 12. Mai 2003) erstellen, gemäss welchem D.________ für eine alternative Tätigkeit ab 6. März 2000 zu 100 %, ab 26. November 2001 zu 75 %, ab 4. September 2002 zu 0 %, ab 16. Oktober 2002 zu 50 % und ab 1. Januar 2003 für eine körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit, zu 75 % arbeitsfähig ist. Es bestehe eine qualitative Minderbelastbarkeit für den linken Fuss, ungeeignet sei insbesondere Gehen auf unebenem Gelände, Treppensteigen, längeres Gehen und Stehen am Ort. Möglich seien sämtliche Tätigkeiten, die vorwiegend, jedoch nicht zwingend ausschliesslich, sitzend ausgeübt werden, mit Möglichkeit zu gelegentlichen Pausen. Gehen auf ebenem Gelände ohne Tragen oder Manipulieren von grösseren Gewichten über 5 bis max. 10 kg sei möglich. Mit Verfügung vom 6. Juli 2005 wies die IV-Stelle Zürich das Leistungsbegehren ab. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2005 fest.
 
B.
 
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich teilweise gut, indem es feststellte, D.________ habe bis 30. Juni 2000 und vom 1. September 2002 bis 31. Januar 2003 Anspruch auf eine ganze Rente sowie vom 1. Februar bis 31. März 2003 Anspruch auf eine halbe Rente. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Entscheid vom 19. März 2007).
 
C.
 
D.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Begehren, es sei der vorinstanzliche Entscheid, soweit der Anspruch auf weitergehende Leistungen verneint würde, aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Juli 2000, spätestens jedenfalls ab wann rechtens, zuzusprechen.
 
Die IV-Stelle beantragt Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Da der Entscheid der Vorinstanz am 19. März 2007 und somit nach Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erging, sind auf das Beschwerdeverfahren die Normen des BGG anwendbar. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens können nur Rechtsverletzungen gerügt werden (Art. 95 und 96 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG).
 
1.2 Im Rahmen der Invaliditätsbemessung - namentlich bei der Ermittlung von Gesundheitsschaden, Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeitsprofil sowie bei der Festsetzung von Validen- und Invalideneinkommen - sind zwecks Abgrenzung der (für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen) Tatsachenfeststellungen von den (letztinstanzlich frei überprüfbaren) Rechtsanwendungsakten der Vorinstanz weiterhin die kognitionsrechtlichen Grundsätze heranzuziehen, wie sie in BGE 132 V 393 E. 3 S. 397 ff. für die ab 1. Juli bis 31. Dezember 2006 gültig gewesene Fassung von Art. 132 des nunmehr aufgehobenen OG entwickelt wurden.
 
2.
 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG sowohl in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen wie auch in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) und die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (bis 31. Dezember 2003: Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; ab 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348, 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2a und b S. 136) richtig wiedergegeben. Zutreffend sind sodann die Erwägungen zur intertemporalrechtlichen Anwendbarkeit der materiellen Bestimmungen des ATSG bei Dauerleistungen (BGE 130 V 445), wobei das ATSG bezüglich der Begriffe Arbeitsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit und Invalidität sowie der Einkommensvergleichsmethode keine Neuerungen brachte (BGE 130 V 343). Darauf wird verwiesen.
 
3.
 
Die Vorinstanz stellte bei ihrer Beurteilung der gemäss Art. 16 ATSG noch zumutbaren Tätigkeiten auf die Erkenntnisse des von der MEDAS erstellten polydisziplinären Gutachtens (vom 12. Mai 2003) ab.
 
3.1 Der Beschwerdeführer legt nicht konkret dar, in welchem Punkt das MEDAS-Gutachten nicht den von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Kriterien (BGE 125 V 351 S. 352 ff. E. 3; vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 44 Rz. 17 ff.) entsprechen soll, wobei es sich rechtsprechungsgemäss (BGE 123 V 175) bei der MEDAS um eine unabhängige und unparteiliche Gutachterstelle handelt. Vielmehr bringt er lediglich vor, die Beurteilung der MEDAS entspreche nicht jener der Dres. med. Dipl. Psych. R.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und S.________, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Medizinisches Zentrum F.________, sowie jener der Rheumaklinik und des Institutes für Physikalische Medizin am Spital H.________. Diese Berichte seien überdies aktueller Natur und sprächen gegen die Zuverlässigkeit des MEDAS-Gutachtens.
 
3.2 Mit Blick auf die hievor (E. 1) angeführte grundsätzliche Verbindlichkeit der vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen für das Bundesgericht ist nicht zu beanstanden, wenn das kantonale Gericht dem MEDAS-Gutachten volle Beweiskraft zumass, die der Bericht des Dr. med. Dipl Psych. R.________ (vom 8. November 2004), welcher den Versicherten seit Januar 2002 behandelt, nicht zu erschüttern vermag, da er nicht schlüssig begründete, weshalb eine 70 bis 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehen soll, was auch Frau Dr. med. S.________ in ihrem Bericht vom 30. November 2001 unterliess. Das Gericht durfte auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass behandelnde Spezialärzte (ebenso wie Hausärzte) mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 S. 353 E. 3b/cc mit Hinweisen). Ferner halten die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen hinsichtlich des von den Oberärzten Dres. med. G.________ und K.________, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, Spital H.________, verfassten Berichtes vom 8. Dezember 2005, stand, da diesem keine konkreten Angaben zur zumutbaren Restarbeitsfähigkeit zu entnehmen sind, wobei die beiden Ärzte auf die mässige Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers hinwiesen. Die Vorinstanz ging daher zu Recht davon aus, dass dieser Bericht ebenfalls nicht geeignet ist, die Erkenntnisse des polydisziplinären Gutachtens in Zweifel zu ziehen. In der Beschwerde fehlt auch eine Auseinandersetzung mit der Frage, warum die von der Rechtsprechung (vgl. BGE 130 V 352 E. 3.3.2 S. 358 f. sowie Renato Marelli, "Nicht können oder nicht wollen"; Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei somatoformen Störungen, typische Schwierigkeiten und deren Ueberwindung in SZS 4/2007 S. 326 ff.; insbesondere S. 333) geforderte Unüberwindbarkeit des psychischen Leidens zu bejahen und - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zum Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess zu verneinen sein sollen (vgl. Urteil 9C_222/2007 vom 25. Juli 2007, E. 3.2.2).
 
3.3 Nach dem Gesagten liegt weder eine offensichtlich unrichtige noch unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch das kantonale Gericht vor. Dies gilt auch im Hinblick auf die letztinstanzlich nachgereichte neuropsychologische Beurteilung des lic. phil. I.________, neuropsychologische Praxis A.________, vom 11. Juni 2005, worin der Psychologe darlegte, dass die Auswirkungen der gemäss den Akten bestehenden psychischen Störung auf die kognitive Leistungsfähigkeit eher gering seien und daher keine namhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen würden. Demnach durfte die Vorinstanz das Gutachten der MEDAS als völlig hinreichend für die Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit bis zum relevanten Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 16. Dezember 2005 ansehen. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, noch ist nachgewiesen, dass eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes seit der Begutachtung durch die MEDAS eingetreten wäre.
 
3.4 Der Versicherte beruft sich bei seinem Vorwurf an das kantonale Gericht, bei der Sachverhaltsfeststellung in Willkür verfallen zu sein, auch auf eine Verfügung der SUVA vom 22. Februar 2007, welche für ihn einen Erwerbsunfähigkeitsgrad von 21 % ausweist. Dieser Einwand ist nicht haltbar. Einerseits war im Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 16. November 2005 die Verfügung des Unfallversicherers vom 22. Februar 2007 noch gar nicht erlassen und eine "retrospektive" Bindungswirkung kann auch aus BGE 131 V 120 E. 3.3.3 nicht abgeleitet werden, weil dort auf rechtskräftige Verfügungen anderer Sozialversicherer Bezug genommen wird. Andererseits bestünde auch bei einem Invaliditätsgrad von 21 % kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Überdies sind der Verfügung der SUVA keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die ein Abweichen von der im MEDAS-Gutachten geschätzten Restarbeitsfähigkeit rechtfertigen würde.
 
4.
 
4.1 Weiter kritisiert der Versicherte die Ermittlung des Validen- und Invalideneinkommens. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, als Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe eine Tatfrage ist, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung berücksichtigt werden (Urteil I 708/06 vom 23. November 2006, E. 3.1 und 3.2; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Damit ist es dem Bundesgericht aufgrund der auf Rechtsfragen beschränkten Kognition verwehrt, diesbezüglich eine Überprüfung vorzunehmen. Bei der Höhe des leidensbedingten Abzuges handelt es sich sodann um eine Ermessensfrage, wobei dem Bundesgericht keine Ermessensüberprüfung zusteht (vgl. die Beschwerdegründe gemäss Art. 95 - 98 BGG). Der leidensbedingte Abzug könnte somit nur korrigiert werden, wenn eine Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens im Sinne einer Bundesrechtsverletzung nach Art. 95 lit. a BGG vorläge.
 
4.2 Eine willkürliche Sachverhaltsermittlung der Vorinstanz ist nicht gegeben. Wenn sie beim Valideneinkommen auf das vom Beschwerdeführer vor dem Unfallereignis erzielte Gehalt abstellte, lässt sich dies nicht beanstanden. Der Versicherte wendet ein, er hätte sich längerfristig nicht mit dem bei der Firma J.________ AG erzielten Einkommen begnügt. Konkrete Hinweise, dass er bereits zum Zeitpunkt des Unfallereignisses eine andere - höher bezahlte - Stelle in Aussicht gehabt hätte, liegen aber nicht vor. Auch war er lediglich als Chauffeur Kategorie B tätig, wobei er bis zum Unfall mit einem 3.5 t Kleinlastwagen Fahrten in der Nordwest-, Zentral- und Ostschweiz für Lebensmitteltransporte im Gastrogewerbe und Stückguttransport unternahm. Der Beschwerdeführer war nach der Einreise in die Schweiz 1988 als Hilfsarbeiter im Holzbau, 1989 bis 1993 als Monteur im Elementbau, 1994 als Sanitärmonteurgehilfe und Chauffeur vor der Erwerbsaufnahme bei der Firma J.________ AG tätig (MEDAS Gutachten S. 6). Auch unter Berücksichtigung dieser früheren Tätigkeiten ist keine Grundlage gegeben, ein Valideneinkommen anhand der Durchschnittslöhne für Chauffeure gemäss den Erhebungen der "Les routiers suisses" zu bemessen, wie geltend gemacht wird, da dort vor allem auch die Löhne der Berufschauffeure, die Lastwagen mit mehr als 3.5 t Gesamtgewicht lenken, enthalten und somit hier für die Bemessung des Valideneinkommens nicht repräsentativ sind.
 
4.3 Bei Festlegung des Invalideneinkommens möchte der Versicherte das von der Vorinstanz aufgrund der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2000 ermittelte Invalideneinkommen vorab um 10 % kürzen, da in den Sektoren 2 und 3 Schwerarbeit geleistet werden müsse, was ihm nicht mehr möglich sei. Eine solche Kürzung ist jedoch nicht gerechtfertigt, da ihm vorinstanzlich ein Leidensabzug von 15 % zugestanden wurde. Würde vorab der Tabellenlohn um 10 % gekürzt und hernach noch ein leidensbedingter Abzug gewährt, so liefe dies auf eine doppelte Berücksichtigung desselben hinaus, was nicht zulässig ist. Wenn die Vorinstanz sodann in Würdigung aller Umstände den Abzug gesamthaft auf 15 % schätzte, kann dies nicht als rechtsfehlerhafte Ermessensausübung angesehen werden (E. 4.1 hievor), zumal die Aufenthaltskategorie und die ausländische Nationalität nicht automatisch auf einen tiefen Lohn schliessen lassen (BGE 126 V 75 S. 79 E. 5a/cc und 5b/aa), weshalb der kantonale Entscheid auch in diesem Punkt Stand hält.
 
4.4 Die vorgenommene Abstufung der Rentenhöhe in Anwendung von Art. 88a Abs. 2 und 29bis IVV wurde nicht gerügt. Diese Erkenntnisse der Vorinstanz basieren auf den Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit in einer zumutbaren Tätigkeit im Gutachten der MEDAS und ist nicht zu bemängeln, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
 
5.
 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 4 BGG). Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 BGG).
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
 
Luzern, 14. November 2007
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
Ursprung Polla
 
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