VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 2A_89/2007  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 2A_89/2007 vom 14.11.2007
 
Tribunale federale
 
{T 1/2}
 
2A.89/2007 /leb
 
Verfügung vom 14. November 2007
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
 
Parteien
 
Thomas Matter,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch
 
Rechtsanwälte Eric Stupp und/oder Peter Hsu,
 
gegen
 
Eidgenössische Bankenkommission,
 
Schwanengasse 12, 3011 Bern,
 
Swissfirst Bank AG,
 
Martin Bisang,
 
weitere Beteiligte, beide vertreten durch
 
Rechtsanwalt Dr. Peter C. Honegger.
 
Gegenstand
 
Marktmissbräuchliches und gewährswidriges Verhalten,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung der Eidgenössischen Bankenkommission
 
vom 20. Dezember 2006.
 
Der Präsident hat nach Einsicht
 
in die Verfügung der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK) vom 20. Dezember 2006, wonach die Swissfirst Bank AG bei ihrem Zusammenschluss mit der Bellevue Holding AG "wiederholt und in schwerer Weise gegen die börsengesetzlichen Verhaltenspflichten und gegen das Gebot einwandfreier Geschäftstätigkeit verstossen" habe, weshalb sie angehalten werde, die EBK umgehend darüber zu informieren, welche Lösungen sie "betreffend Wiederherstellung der Kundengleichbehandlung und Behebung der Bevorzugung von Thomas Matter und Martin Bisang" vorschlage,
 
in die von Thomas Matter am 1. Februar 2007 hiergegen eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
 
in den weiteren Schriftenwechsel zwischen den Parteien,
 
in das Schreiben von Thomas Matter vom 12. November 2007, worin dieser erklärt, an seiner Beschwerde nicht festhalten zu wollen,
 
in Erwägung,
 
dass der Präsident als Instruktionsrichter gestützt hierauf das Verfahren als durch Rückzug erledigt abschreiben und gleichzeitig über die Kosten befinden kann (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 40 OG und Art. 5 Abs. 2 BZP),
 
dass bei einem Beschwerderückzug in der Regel der Beschwerdeführer die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Aufwendungen zu tragen hat (Art. 156 OG),
 
dass solche hier bloss in einem untergeordneten Mass entstanden sind,
 
dass es sich nicht rechtfertigt, Parteientschädigungen zuzusprechen (vgl. Art. 159 Abs. 2 OG),
 
verfügt:
 
1.
 
Das Verfahren 2A.89/2007 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
 
2.
 
2.1 Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
2.2 Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
 
3.
 
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Eidgenössischen Bankenkommission und den weiteren Beteiligten schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 14. November 2007
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).