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Informationen zum Dokument  BGer 6B_295/2007  Materielle Begründung
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BGer 6B_295/2007 vom 13.11.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_295/2007 /hum
 
Urteil vom 13. November 2007
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Bundesrichter Wiprächtiger, Favre, Zünd, Mathys,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
Parteien
 
Z.________,
 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt
 
Jakob Ackermann,
 
gegen
 
Regierungsrat des Kantons Schwyz, Postfach 1260, 6431 Schwyz.
 
Gegenstand
 
Entschädigung für ungerechtfertigte Nachteile aus einem Strafverfahren,
 
Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 16. April 2007.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
B.________ wurde am 1. Juli 2004 mit einer Schussverletzung am Hinterkopf tot in ihrer Wohnung in Siebnen aufgefunden. Am 6. Juli 2006 sprach das Strafgericht des Kantons Schwyz X.________ des Mordes an B.________ und weiterer Delikte schuldig und verurteilte ihn zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Dessen Berufung wies das Kantonsgericht am 29. November 2006 ab. X.________ erhob dagegen staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht, welches am 29. Juni 2007 beide Rechtsmittel abwies, soweit es darauf eintrat.
 
B.
 
Im Rahmen der Ermittlungen geriet auch die Mutter X.________s, Z.________, unter Verdacht, am Tötungsdelikt beteiligt gewesen zu sein. Sie wurde am 1. Juli 2004 in Untersuchungshaft genommen und am 21. Juli 2004 daraus entlassen. Am 10. März 2006 stellte das kantonale Verhöramt das Strafverfahren gegen Z.________ ein.
 
Am 2. Mai 2006 stellte Z.________ beim Regierungsrat des Kantons Schwyz ein Begehren über Fr. 8'151.20 als Schadenersatz und Genugtuung für den erlittenen Freiheitsentzug sowie die Abgeltung der Kosten der amtlichen Verteidigung in Höhe von Fr. 8'065.75.
 
Am 5. Mai 2006 sprach das Verhöramt Rechtsanwalt Jakob Ackermann für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger von Z.________ eine Entschädigung von Fr. 5'774.90 zu.
 
Am 5. September 2006 erhob Z.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Klage mit dem Rechtsbegehren, der Kanton Schwyz sei zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 10'442.05 zu bezahlen. Am 3. November 2006 ergänzte sie das Begehren um die Zinsforderung von 5% ab 1. Juli 2004. Der Regierungsrat beantragte, die Klage vollumfänglich abzuweisen.
 
Am 16. April 2007 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab, soweit es darauf eintrat.
 
C.
 
Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung von Art. 9 BV beantragt Z.________, dieses Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache an dieses zur Festsetzung der Entschädigung zurückzuweisen. Ausserdem ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Nach § 52 der Schwyzer Strafprozessordnung vom 28. August 1974 (StPO) ist dem Freigesprochenen auf sein Begehren hin eine Entschädigung für ungerechtfertigte Nachteile des Strafverfahrens auszurichten (Abs. 1). Geltend gemachte Parteikosten hat der Strafrichter zu beurteilen (Abs. 3). Die Entschädigung kann verweigert werden, wenn der Freigesprochene die Untersuchung durch leichtfertiges oder verwerfliches Verhalten verschuldet oder die Untersuchung erschwert hat (Abs. 4).
 
Gestützt auf diese Bestimmung, welche die kantonalen Behörden und Gerichte auch auf Verfahrenseinstellungen anwenden, macht die Beschwerdeführerin Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche geltend, die im Strafverfahren gegen sie entstanden sein sollen. Ihre Forderung setzt sich wie folgt zusammen:
 
- Fr. 1'701.20 Lohnausfall für die Dauer der Untersuchungshaft vom 1. bis zum 21. Juli 2004;
 
- Fr. 1'200.-- für die ihr mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 14. Juli 2004 für das Haftbeschwerdeverfahren auferlegten Verfahrenskosten;
 
- Fr. 2'290.85 für nicht vom Kanton übernommene Kosten der amtlichen Verteidigung;
 
- und Fr. 5'250.-- Genugtuung.
 
1.1 Das Hauptverfahren - das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin - ist eine Strafsache im Sinn von Art. 78 Abs. 1 BGG. Die Einstellungsverfügung unterliegt damit - unter Vorbehalt der übrigen Sachurteilsvoraussetzungen - der Beschwerde in Strafsachen. Die Parteikosten - im Wesentlichen die Kosten für die private und/oder amtliche Vertretung - sind untrennbar mit dem Strafverfahren verbunden und werden in der Regel wie die Verfahrenskosten vom Strafrichter mit der Hauptsache oder - wie hier - mit separatem Entscheid beurteilt. Rügen gegen ihre Festsetzung durch die kantonale letzte Instanz sind dementsprechend mit Beschwerde in Strafsachen zu erheben.
 
1.2 Die weiteren Forderungen haben zwar insoweit einen Zusammenhang mit dem Strafverfahren, als sie ihren Rechtsgrund in einem (rechtmässigen oder rechtswidrigen) Verhalten der Strafverfolgungsbehörden - z.B. in der Anordnung von Untersuchungshaft - und dem daraus entstandenen Schaden bzw. der dadurch bewirkten seelischen Unbill haben. Der Sache nach handelt es sich um Haftungsansprüche gegen den Kanton Schwyz, mithin um auf kantonales öffentliches Recht gestützte vermögensrechtliche Ansprüche. Anders als Zivilansprüche, die Kraft ausdrücklicher Bestimmung in Art. 78 Abs. 2 lit. a BGG mit strafrechtlicher Beschwerde vorgebracht werden müssen, wenn sie zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind, ist die Behandlung derartiger durch Strafverfahren ausgelöster Staatshaftungsansprüche in Art. 78 ff. BGG nicht ausdrücklich geregelt. Die Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege (BBl 2001 S. 4202 ff., insbesondere S. 4313 f.) schweigt sich dazu aus, ebenso, soweit ersichtlich, die Literatur. Ihr Zusammenhang mit dem Strafverfahren ist nicht so eng, dass sie sinnvollerweise nur in diesem mitbeurteilt werden können, wie dies für die Verfahrens- und Parteikosten der Fall ist. Sie unterliegen daher, insbesondere auch mangels einer Art. 78 Abs. 2 lit. a BGG entsprechenden Ausnahmeregelung für öffentlich-rechtliche Forderungen, grundsätzlich der dafür vorgesehenen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Sinne der Art. 82 ff. BGG.
 
1.3 Nach dem Gesagten steht damit für die Geltendmachung von Staatshaftungsansprüchen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zur Verfügung. Deren Ergreifung setzt einen Streitwert von Fr. 30'000.-- voraus (Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG), der vorliegend offensichtlich nicht erreicht ist. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Sinne der Art. 82 ff. BGG ist damit nicht gegeben. An deren Stelle tritt die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG), wie sie die Beschwerdeführerin zu Recht erhebt. Darauf ist einzutreten, soweit sie Verfassungsrügen erhebt (Art. 116 BGG) und diese ausreichend begründet (Art. 106 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 117 BGG). Für deren Behandlung ist die Strafrechtliche Abteilung zuständig (Art. 30 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 33 Bundesgerichtsreglement).
 
2.
 
2.1 Das Verwaltungsgericht führt im angefochtenen Entscheid aus, der Staat hafte nach § 52 StPO für rechtswidrige und rechtmässige Schädigung. Er könne sich indessen schadlos halten, wenn der Adressat der Einstellungsverfügung durch verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen die Untersuchung verschuldet oder das Verfahren erschwert habe. Die rechtlichen Konsequenzen des prozessualen Verschuldens seien für die Kosten und die Entschädigungen unterschiedlich umschrieben. Erstere könnten dem Freigesprochenen bei prozessualem Verschulden teilweise oder ganz auferlegt werden, während für die Entschädigungen eine solche Differenzierung fehle. Dadurch werde aber nicht ausgeschlossen, sie auch auf letztere analog anzuwenden. Immerhin sei anzunehmen, der Gesetzgeber habe damit die Auszahlung einer Entschädigung bei Selbstverschulden nur mit einer gewissen Zurückhaltung zugestehen wollen. Entschädigt werden solle der Bürger, der durch die Notwendigkeit der Verbrechensbekämpfung eine materiell ungerechtfertigte Strafverfolgung auf sich nehmen müsse. Von diesem Bürger dürfe aber erwartet werden, dass er sich korrekt verhalte; tue er dies nicht, habe er seinen Entschädigungsanspruch grundsätzlich verwirkt. Dessen Bemessung richte sich nach den zivilrechtlichen Regeln.
 
2.2 Das Verwaltungsgericht ist auf die Forderung nach Kostenersatz für durch die amtliche Verteidigung nicht gedeckte Kosten der Rechtsvertretung in Höhe von Fr. 2'290.85 mangels Zuständigkeit nicht eingetreten. Diese seien nach § 52 Abs. 3 StPO als Parteikosten vom Strafrichter zu beurteilen gewesen. Die Beschwerdeführerin hätte gegebenenfalls den Entscheid des Verhöramtes anfechten müssen. Das Gleiche gelte für die ihr vom Kantonsgerichtspräsidenten mit Verfügung vom 14. Juli 2004 auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 1'200.--. Auch sie hätten im Rechtsmittelverfahren gegen die Verfügung selber angefochten werden müssen und könnten nicht nachträglich mit einer Staatshaftungsklage beim Verwaltungsgericht eingefordert werden.
 
Die Beschwerdeführerin rügt dies zwar als willkürlich, bleibt für diesen Vorwurf indessen eine nachvollziehbare Begründung schuldig. Es ist sachlich ohne weiteres vertretbar, die Festsetzung der Parteikosten dem Strafrichter und die Behandlung weiterer Staatshaftungsansprüche einer anderen Instanz - hier Regierungsrat bzw. Verwaltungsgericht - zu überlassen, und es ist weder ersichtlich noch dargetan, dass dies auf einer willkürlichen Anwendung von § 52 StPO beruht. Ebensowenig unhaltbar ist die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die in einem Entscheid über eine Haftbeschwerde auferlegten Verfahrenskosten mit der Einlegung eines Rechtsmittels anzufechten sind und nicht nachträglich zum Gegenstand einer Staatshaftungsklage gemacht werden können. Der angefochtene Entscheid ist somit verfassungsrechtlich insoweit nicht zu beanstanden, als das Verwaltungsgericht auf die Forderung der Beschwerdeführerin auf Ersatz ihrer ungedeckt gebliebenen Verteidigungskosten und die ihr vom Kantonsgerichtspräsidenten auferlegten Verfahrenskosten nicht eintrat.
 
2.3 Auf die Schadenersatzforderung über Fr. 1'701.20 und die Genugtuungsforderung über Fr. 5'250.-- ist das Verwaltungsgericht eingetreten. Es hat sie abgelehnt mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe die Untersuchung durch leichtfertiges und verwerfliches Verhalten verschuldet und erschwert.
 
3.
 
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Wahrnehmung verfassungsmässiger Rechte dem Angeschuldigten nicht als prozessuales Verschulden angerechnet werden, mit dem die Auferlegung von Verfahrenskosten und die Verweigerung einer Entschädigung gerechtfertigt werden kann. Der Angeschuldigte darf sowohl von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen als auch die Tat abstreiten; blosses Leugnen der Tatvorwürfe ist der Aussageverweigerung gleichzusetzen. Ein prozessuales Verschulden in diesem Sinn ist ihm nur vorzuwerfen, wenn er durch krass wahrheitswidrige oder wiederholt widersprüchliche Aussagen die Untersuchungsbehörden auf falsche Fährten führt und sie zwingt, unnötige Verfahren zu eröffnen oder unnütze Nachforschungen anzustellen und dadurch das Verfahren erschwert oder verlängert (BGE 116 Ia 162 E. 2d/aa S. 172; 112 Ib 446 E. 4b/bb S. 456; Entscheide 1P.277/2005 vom 8. Juni 2005 E. 2.4 und 1P.186/2000 vom 3. Juli 2000 E. 4).
 
Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts (angefochtener Entscheid S. 19), wonach eine Entschädigung grundsätzlich nur nicht verweigert werden könne, wenn die Angeschuldigte "von Anfang an bereits bei den Befragungen vom 1. und 3. Juli 2004 vollumfänglich kooperiert und ausschliesslich wahrheitsgetreue Angaben gemacht hätte", ist zu streng und lässt sich mit der dargelegten Bundesgerichtspraxis nicht vereinbaren.
 
4.
 
Die Beschwerdeführerin rügt, das Verwaltungsgericht habe die kantonalen Haftungsnormen willkürlich angewandt und ihr auf unhaltbare Weise ein prozessuales Verschulden angelastet. Zu prüfen bleiben demnach die Willkürvorwürfe.
 
4.1 Nach den vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil angeführten Unterlagen der Opferhilfeberatungsstelle des Kantons Schwyz (angefochtener Entscheid S. 12) wurde B.________ ab Dezember 2002, als sie von X.________ schwanger war, von dessen Eltern zur Abtreibung gedrängt und mit dem Tode bedroht, worauf sie in eine Notwohnung nach Einsiedeln gebracht wurde. Am 25. April 2004 hat die Opferhilfeberatungsstelle das Dossier wieder eröffnet, nachdem ihr B.________ telefonisch mitgeteilt hatte, sie sei von Z.________ erneut angegriffen und bedroht worden. Für das Verwaltungsgericht ist damit erstellt, die Familie XYZ.________ habe in einem "gespannten Verhältnis" zu B.________ gestanden.
 
4.2 Nach den Opferhilfeakten haben die Eltern X.________s dessen Beziehung zu B.________ missbilligt, im Wesentlichen weil sie aus einer früheren Beziehung einen Sohn hatte, dessen Vater einer den XYZ.________s nicht genehmen Ethnie angehört. Sie haben - dies ergibt sich aus ihren eigenen Zugeständnissen - aktiv versucht, die Beziehung zu hintertreiben, etwa mit Hilfe eines Magiers. Die Beschwerdeführerin hat zudem zugegeben, dass sie B.________ beschimpft und wenige Wochen vor dem Mord tätlich angegriffen hat.
 
Es ist naheliegend, dass die Beschwerdeführerin auf Grund dieser Umstände sofort in Verdacht geriet, am Mord in irgendeiner Weise beteiligt gewesen zu sein. Fraglich ist nur, ob sie diesen Verdacht schuldhaft zu vertreten hat. Der Umstand allein, dass sie die Beziehung ihres Sohnes zu B.________ ablehnte, kann ihr dabei nicht vorgeworfen werden, auch wenn ihre Gründe dafür moralisch anfechtbar sind. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, sie habe ein gespanntes Verhältnis zu B.________ gehabt, ist für sich allein daher nicht geeignet, ihr vorzuwerfen, sie habe ihre Verhaftung schuldhaft provoziert. Morddrohungen anderseits wären sowohl unter zivil- als auch strafrechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbar und der Beschwerdeführerin ohne weiteres als vorprozessuales Verschulden anzulasten. Dass sie solche ausstiess, liegt zwar auf Grund der Akten nahe; das Verwaltunsgericht hat dies indessen nicht abgeklärt und ihr nicht vorgeworfen. Allerdings hat die Beschwerdeführerin selber zugestanden, B.________ beschimpft und wenige Wochen vor dem Mord tätlich angegriffen zu haben. Mit dieser unerlaubten Handlung hat sie den Strafverfolgungsbehörden jedenfalls vor dem Hintergrund ihrer ohnehin gespannten Beziehung zu B.________ Grund zur Annahme gegeben, sie könnte am Verbrechen gegen diese beteiligt gewesen sein. Der Vorwurf, sie habe dadurch die Einleitung eines Strafverfahrens gegen sie schuldhaft verursacht, ist im Ergebnis verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
 
4.3 Nachvollziehbar und ohne weiteres haltbar ist die Schlussfolgerung des Kantonsgerichts, die Beschwerdeführerin habe insbesondere in Bezug auf die Ereignisse der Tatnacht teilweise widersprüchliche und unwahre Angaben gemacht. Dies ist deshalb erheblich, weil sich nach der vom Bundesgericht geschützten (Urteil 6P.47 und 6S.106/2007 vom 29. Juni 2007) Überzeugung der kantonalen Instanzen X.________ nach der Ermordung seiner Lebensgefährtin ins Haus seiner Eltern begab, wo auch die Beschwerdeführerin nächtigte. Von dort fuhr ihn sein Onkel C.________ mit dem Auto nach Chiasso, von wo er über Italien und Kroatien in den Kosovo flüchtete.
 
4.3.1 An der polizeilichen Befragung vom 1. Juli 2004 sagte die Beschwerdeführerin aus, sie sei am 30. Juni 2004 um 21:45 Uhr von ihrer Arbeitsstelle in Netstal nach Hause gefahren, habe dann für die kommenden Ferien gepackt und sei zwischen Mitternacht und 01:00 Uhr zu Bett gegangen. Dies könnten alle Kinder - namentlich auch X.________ - bestätigen. Sie habe alle Kinder gesehen, als sie zu Bett gegangen seien. Diese seien sicher im Bett geblieben, ausser vielleicht X.________, welcher ab und zu nicht zu Hause schlafe.
 
Am 3. Juli 2004 erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe Vendat am fraglichen Abend nach der Arbeit kurz gesehen, er habe sich mit Kollegen im Hof vor dem Haus aufgehalten. Dann sei er kurz in die Wohnung hinaufgekommen; was er danach gemacht habe, wisse sie nicht.
 
Am 9. Juli 2004 führte die Beschwerdeführerin aus, als sie in der fraglichen Nacht von der Arbeit nach Hause gekommen sei, seien ihr Mann sowie ihre Kinder Y.________, Q.________, R.________ und S.________ zu Hause gewesen. X.________ habe sie nicht gesehen, sie nehme aber an, er sei auch zu Hause gewesen, da sie seine Stimme gehört habe. Sie habe sie um ca. 23:00 oder 23:30 Uhr zum letzten Mal gehört. Ihren Bruder C.________ habe sie in der Tatnacht nicht gesehen.
 
Am 18. Juli 2004 sagte die Beschwerdeführerin aus, C.________ habe in der Nacht vom 30. Juni auf den 1. Juli 2004 bei ihnen übernachtet. Sie habe dies nicht früher gesagt, weil sie das Leben ihres Bruders nicht habe zerstören wollen.
 
4.3.2 Mit diesen Aussagen hat die Beschwerdeführerin nicht einfach (wahrheitsgemäss) ihre Beteiligung an der Ermordung B.________s abgestritten und über ihre Wahrnehmungen zu ihrem Sohn und ihrem Bruder geschwiegen. Sie hat vielmehr in verschiedenen Versionen versucht, ihrem Sohn X.________ ein Alibi zu verschaffen, indem sie wahrheitswidrig angab, diesen nach 21:45 Uhr und zwischen 23:00 - 23:30 Uhr gesehen bzw. gehört zu haben. Von ihrem Bruder C.________, der an jenem Abend bei ihnen zu Hause war und dann X.________ nach Chiasso fuhr, wollte sie zunächst nichts bemerkt haben. Ihre Begründung, sie habe mit ihren Lügen den Bruder schützen wollen, beweist nur, dass sie wusste oder zumindest ahnte, dass dieser beim Verbrechen an B.________ eine Rolle spielte. Sie hat damit versucht, die Strafverfolgungsbehörden in die Irre zu führen, sie ist klar über das zulässige Verschweigen der Wahrheit hinausgegangen. Damit hat sie die Ermittlungen erschwert, das Verwaltungsgericht konnte ihr dies ohne Willkür als prozuessuales Verschulden anrechnen.
 
4.3.3 Es steht somit fest, dass die Beschwerdeführerin die Einleitung des Strafverfahrens gegen sie durch ihren tätlichen Angriff auf B.________ schuldhaft zumindest mitverursachte, und dass sie die Untersuchung durch ihre Lügen, ihr Sohn X.________ habe sich in der Tatnacht zwischen rund 22 Uhr und 23:30 Uhr zu Hause aufgehalten, während ihr Bruder C.________ nicht bei ihnen gewesen sei, die Untersuchung erschwerte. Es ist unter diesen Umständen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vorn E. 3) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, ihr wegen dieses vorprozessualen und prozessualen Verschuldens für die durch das Strafverfahren entstandenen Unkosten und Unbill weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zuzusprechen.
 
5.
 
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches indessen abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin sowie dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 13. November 2007
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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