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Informationen zum Dokument  BGer 4A_388/2007  Materielle Begründung
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BGer 4A_388/2007 vom 13.11.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4A_388/2007
 
Urteil vom 13. November 2007
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Corboz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Leemann.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Y.________ SA,
 
Beschwerdegegnerin,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Han-Lin Chou, Wenger & Vieli.
 
Gegenstand
 
Wiederherstellung einer Frist,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 28. Juni 2007 und den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 23. August 2007.
 
In Erwägung:
 
dass der Friedensrichter der Stadtkreise Zürich 1 und 2 dem Beschwerdeführer am 27. Juli 2006 die Weisung ausstellte, die den Hinweis gemäss § 101 ZPO ZH enthielt, wonach die Klage als einstweilen zurückgezogen gelte, sollte der Rechtsstreit nicht innert drei Monaten beim Gericht anhängig gemacht werden;
 
dass der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 12. Dezember 2006 bzw. 15. Dezember 2006 zunächst beim Friedensrichter und danach beim Bezirksgericht Zürich sinngemäss das Begehren um Wiederherstellung der Frist zur Anhängigmachung der Klage stellte, welches vom Bezirksgericht mit Beschluss vom 19. Februar 2007 abgewiesen wurde;
 
dass das Obergericht des Kantons Zürich den vom Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Februar 2007 erhobenen Rekurs mit Beschluss vom 28. Juni 2007 abwies;
 
dass das Kassationsgericht des Kantons Zürich die gegen den Entscheid des Obergerichts erhobene Nichtigkeitsbeschwerde mit Zirkulationsbeschluss vom 23. August 2007 abwies;
 
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. September 2007 beim Bundesgericht erklärt hat, den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Juni 2007 und den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 23. August 2007 mit Beschwerde anzufechten;
 
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 24. September 2007 abgewiesen wurde;
 
dass der Beschwerdeführer seine Beschwerdeschrift zulässigerweise in französischer Sprache abgefasst hat (Art. 42 Abs. 1 BGG), das Verfahren gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG jedoch in der Sprache des angefochtenen Entscheids geführt wird;
 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG in Verbindung mit Art. 117 BGG);
 
dass der Beschwerdeführer zwar sinngemäss eine Verletzung des Fairnessgebots (Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK) rügt, ohne jedoch näher zu begründen, worin eine Verletzung dieses Grundrechts bestehen soll;
 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. September 2007 die erwähnten Begründungsanforderungen daher nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
 
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 13. November 2007
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Corboz Leemann
 
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