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Informationen zum Dokument  BGer 6B_612/2007  Materielle Begründung
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BGer 6B_612/2007 vom 10.11.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_612/2007/bri
 
Urteil vom 10. November 2007
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Eröffnung eines Strafverfahrens (Amtsmissbrauch),
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 23. August 2007.
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1.
 
Der angefochtene Entscheid erging nach dem 1. Januar 2007, weshalb die als staatsrechtliche Beschwerde bezeichnete Eingabe in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 BGG als Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BG entgegenzunehmen ist.
 
2.
 
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass gegen den Gemeinderat der Gemeinde Thal und die Mitarbeiter des Amtes für Raumentwicklung kein Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs, eventualiter wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, eröffnet worden ist. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist der Beschwerdeführer nicht legitimiert, gegen die Nichteröffnung Beschwerde zu führen. Er ist weder Privatstrafkläger, da es sich im Kanton nicht um ein prinzipales Privatstrafklageverfahren handelte, noch Strafantragsteller oder Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 - 6 BGG. Als blosser Geschädigter ist der Beschwerdeführer aber grundsätzlich nicht legitimiert, Beschwerde zu erheben (BGE 133 IV 228 E. 2), es sei denn, es wird die Verletzung solcher Verfahrensgarantien gerügt, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (BGE 128 I 218 E. 1.1). Insoweit genügen die Ausführungen des Beschwerdeführers, welcher sich auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zwar beruft, nicht aber substantiiert darlegt, inwiefern dieses verletzt sein sollte (Beschwerde S. 5), den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Auf die Beschwerde ist daher im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
3.
 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 10. November 2007
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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