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Informationen zum Dokument  BGer I 1013/2006  Materielle Begründung
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BGer I 1013/2006 vom 09.11.2007
 
Tribunale federale
 
{T 7}
 
I 1013/06
 
Urteil vom 9. November 2007
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
 
Gerichtsschreiberin Schüpfer.
 
Parteien
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
K.________, 1947,
 
Beschwerdegegnerin, vertreten durch die
 
Pro Infirmis St. Gallen-Appenzell, Poststrasse 23,
 
9000 St. Gallen.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Oktober 2006.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die 1947 geborene K.________ leidet vor allem an einer präsenilen Demenz vom Alzheimertyp mittelschweren Grades mit einer ausgeprägten Störung des Kurzzeitgedächtnisses, der Handlungsplanung und der Orientierung. Seit dem 1. Dezember 2001 bezieht sie eine volle Rente der Invalidenversicherung (Verfügung vom 27. März 2002). Am 13. Januar 2006 meldete sich die Versicherte zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an, da sie auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sei. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen liess die Verhältnisse vor Ort abklären (Bericht über einen Hausbesuch vom 29. März 2006). Mit Verfügung vom 23. Mai 2006 verneinte sie den Anspruch auf Hilflosenentschädigung. Dagegen erhob K.________ Einsprache, welche mit Entscheid vom 22. August 2006 abgewiesen wurde.
 
B.
 
In Gutheissung der hiegegen eingereichten Beschwerde hob das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen den Einspracheentscheid auf und sprach der Versicherten eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades zu. Im Weiteren wies es die Sache zur Ermittlung des Anspruchsbeginns und des Entschädigungsbetrages an die IV-Stelle zurück (Entscheid vom 19. Oktober 2006).
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die IV-Stelle die Aufhebung des kantonalen Entscheides und die Bestätigung des Einspracheentscheides vom 22. August 2006.
 
Das kantonale Gericht und die Versicherte schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherungen ihre Gutheissung beantragt.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz. 75) und es wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Gerichtsentscheid am 19. Oktober 2006 und somit vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
 
2.
 
2.1 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG; BGE 132 V 393 E. 1.1 S. 394).
 
2.2 Es ist aufgrund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen Bundesrecht verletzt (Art. 104 lit. a OG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 105 Abs. 2 OG). Hingegen hat eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht (alt Art. 132 lit. b OG) ebenso zu unterbleiben wie eine Prüfung der Ermessensbetätigung (alt Art. 132 lit. a OG) nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle. Auch besteht (entgegen alt Art. 132 lit. c OG) Bindung an die Parteianträge, handelt es sich doch nicht um eine Abgabestreitigkeit (Art. 114 Abs. 1 OG; BGE 132 V 393 E. 2.2 S. 396 mit Hinweis).
 
3.
 
Streitig und zu prüfen ist letztinstanzlich einzig noch, ob die Versicherte dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist und deswegen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades hat. Andere Tatbestände der Hilflosigkeit werden nicht geltend gemacht und sind auf Grund der Akten auch nicht erfüllt.
 
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den Begriff der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG), den Anspruch auf Hilflosenentschädigung im Allgemeinen (Art. 42 Abs. 1 IVG) und bei Angewiesensein auf lebenspraktische Begleitung (Art. 42 Abs. 3 IVG; Art. 37 Abs. 3 lit. e in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 IVV, je in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) sowie die Rechtsprechung zum Beweiswert eines Abklärungsberichts an Ort und Stelle im Sinne von Art. 69 Abs. 2 IVV für die Beurteilung der Hilflosigkeit (BGE 130 V 61 ff. mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
 
4.
 
Die Beschwerde führende IV-Stelle kritisiert - unterstützt vom Bundesamt für Sozialversicherungen - den vorinstanzlichen Entscheid insbesondere deshalb, weil zu Unrecht auch direkte Arbeit einer Drittperson unter dem Stichwort lebenspraktische Begleitung berücksichtigt worden sei. Diese direkte Hilfe falle nicht unter den Oberbegriff der Anleitung und Überwachung. Grundsätzlich greife die lebenspraktische Begleitung dort, wo eine versicherte Person ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen könne. Sinn der Bestimmung sei es, dass eine versicherte Person, die aus dem Heim austrete, zu Hause zuerst begleitet werde, damit sie in Zukunft wieder selbstständig wohnen könne. Zudem sei sie relevant, wenn eine behinderte Person nur mit Begleitung die Wohnung für bestimmte Verrichtungen und Kontakte verlassen könne. Schliesslich wird gerügt, das kantonale Gericht habe die Schadenminderungspflicht durch Mithilfe des Ehemannes der Versicherten zu wenig berücksichtigt.
 
5.
 
5.1 Die auf einen den Anforderungen genügenden Abklärungsbericht an Ort und Stelle (Art. 69 Abs. 2 IVV) gestützten Feststellungen einer gerichtlichen Vorinstanz über das Vorliegen oder Nicht-Vorliegen von Einschränkungen in bestimmten Lebensverrichtungen sind - analog zu medizinischen Angaben über gesundheitliche Beeinträchtigungen bzw. über das noch vorhandene funktionelle Leistungsvermögen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398) oder über das Vorliegen von Einschränkungen im Haushalt (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 693/06 vom 20. Dezember 2006, E. 6.3) - Sachverhaltsfeststellungen, welche vom Bundesgericht nur in den genannten Schranken (E. 2 hievor) überprüft werden. Rechtsfrage ist hingegen die richtige Auslegung und Anwendung des Rechtsbegriffs der Hilflosigkeit (Urteil des Bundesgerichts I 639/06 vom 5. Januar 2007, E. 4.2).
 
5.2 Ziel der lebenspraktischen Begleitung ist es, den Eintritt der versicherten Person in ein Heim nach Möglichkeit hinauszuschieben oder zu verhindern. Massgebend ist einzig, dass sie sich nicht in einem Heim aufhält (Art. 38 Abs. 1 IVV; Urteil des Bundesgerichts I 211/05 vom 23. Juli 2007, E. 5). Nicht erforderlich ist, dass die lebenspraktische Begleitung durch fachlich qualifiziertes oder speziell geschultes Betreuungspersonal erbracht wird (Rz. 8047 KSIH).
 
5.3
 
5.3.1 Nach Rz. 8053 KSIH ist die lebenspraktische Begleitung regelmässig, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird. Diese Verwaltungsweisung ist sachlich gerechtfertigt sowie gesetzes- und verordnungskonform (erwähntes Urteil I 211/05, E. 6). Sie stellt auch keine Verletzung des Gebots der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV), des Diskriminierungsverbots (Art. 8 Abs. 2 BV), des Willkürverbots (Art. 9 BV) oder des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen dar (BehiG; SR 151.3; Urteil des Bundesgerichts I 735/05 vom 23. Juli 2007, E. 5.3.1).
 
5.3.2 Rz. 8050 KSIH betrifft die lebenspraktische Begleitung im Rahmen der Ermöglichung des selbstständigen Wohnens (vgl. Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV). Sie ist notwendig, damit der Alltag selbstständig bewältigt werden kann, und liegt vor, wenn die betroffene Person auf Hilfe bei mindestens einer der folgenden Tätigkeiten angewiesen ist: Hilfe bei der Tagesstrukturierung; Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen (z.B. nachbarschaftliche Probleme, Fragen der Gesundheit, Ernährung und Hygiene, einfache administrative Tätigkeiten etc.); Anleitung zur Erledigung des Haushalts sowie Überwachung/Kontrolle.
 
5.3.3 Nach Rz. 8051 KSIH ist bei ausserhäuslichen Verrichtungen (vgl. Art. 38 Abs. 1 lit. b IVV) die lebenspraktische Begleitung notwendig, damit die versicherte Person in der Lage ist, das Haus für bestimmte notwendige Verrichtungen und Kontakte zu verlassen (Einkaufen, Freizeitaktivitäten, Kontakte mit Amtsstellen oder Medizinalpersonen, Coiffeurbesuch etc.). Es muss sich um eine tatsächliche Begleitung handeln.
 
5.3.4 Gemäss Rz. 8052 KSIH ist die lebenspraktische Begleitung notwendig, um der Gefahr vorzubeugen, dass sich die versicherte Person dauernd von sozialen Kontakten isoliert (vgl. Art. 38 Abs. 1 lit. c IVV) und sich dadurch ihr Gesundheitszustand erheblich verschlechtert. Die rein hypothetische Gefahr einer Isolation von der Aussenwelt genügt nicht; vielmehr müssen sich die Isolation und die damit verbundene Verschlechterung des Gesundheitszustandes bei der versicherten Person bereits manifestiert haben. Die notwendige lebenspraktische Begleitung besteht in beratenden Gesprächen und der Motivation zur Kontaktaufnahme (z.B. Mitnehmen zu Anlässen).
 
5.4 Diese vom BSV vorgenommene Konkretisierung der Anwendungsfälle der lebenspraktischen Begleitung ist grundsätzlich sachlich begründet und damit gesetzes- und verordnungskonform. Die Begleitung zur Ermöglichung des selbstständigen Wohnens (Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV) erstreckt sich auch auf die Haushaltsarbeiten (erwähntes Urteil I 211/05, E. 9). Das Bundesgericht hat im Urteil vom 23. Juni 2007 zudem festgestellt, dass im Rahmen dieser Gesetzesbestimmung neben der indirekten auch die direkte Dritthilfe zu berücksichtigen ist (I 211/05, E. 10.2). Dabei kann die Begleitperson die notwendigerweise anfallenden Tätigkeiten auch selber ausführen, wenn die versicherte Person dazu gesundheitsbedingt trotz Anleitung oder Überwachung nicht in der Lage ist. Massgebend ist nicht die Art der Dritthilfe, sondern ausschliesslich die durch die Dritthilfe zu erreichende Selbstständigkeit des Wohnens.
 
6.
 
Vorliegend hat das kantonale Gericht für das Bundesgericht verbindlich (E. 2) festgestellt, dass die Versicherte - physisch - an sich fähig ist, die manuellen Verrichtungen der Haushaltsbesorgung vorzunehmen, dass sie durch ihre Demenz aber nur sehr eingeschränkt in der Lage ist, diese Fähigkeit sinnvoll einzusetzen. Der sie begleitende Ehemann kann sie dabei entweder fortwährend instruieren und Überwachen, oder - letztlich viel effizienter - einzelne Verrichtungen gleich selber vornehmen. Erst diese Hilfe ermöglicht es der Versicherten in ihrer eigenen Wohnung und damit ausserhalb eines Heimes zu leben. Auch die Beschwerdeführerin geht nicht davon aus, dass die Betroffene ohne die Hilfe selbstständig wohnen könnte. Wie in Erwägung 5.4 dargelegt, wird auch die direkte Mithilfe beim Ausmass der Begleitung berücksichtigt. Das kantonale Gericht hat festgestellt, diese überschreite die Grenze von zwei Stunden wöchentlich. Das wird auch von der Beschwerdeführerin nicht negiert und entspricht den Akten, insbesondere auch den Ausführungen im Abklärungsfragebogen für eine Hilflosenentschädigung vom 29. März 2006.
 
7.
 
Streitpunkt bildet sodann die Frage, inwiefern es die Schadenminderungspflicht der Versicherten gebietet, sich der Mithilfe nächster Angehöriger, hier konkret des Ehemannes, zu bedienen.
 
7.1 Würde man sich der Auffassung des Bundesamts für Sozialversicherungen in ihrer Vernehmlassung vom 17. Januar 2007 anschliessen, würde ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung wegen lebenspraktischer Begleitung in der Regel nur für Alleinlebende in Frage kommen. Indessen ist der Anspruch objektiv, nach dem Zustand des Versicherten zu beurteilen. Es ist zu entscheiden, ob eine entsprechende Hilfsbedürftigkeit besteht. Grundsätzlich unerheblich ist die Umgebung, in welcher sich die versicherte Person aufhält (BGE 98 V 23 E. 2 S. 25 mit Hinweisen; Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts H 163/04 vom 7. Juni 2005, E. 4, und I 104/01 vom 15. Dezember 2003, E. 4.1.2), im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung allerdings vorbehältlich eines Heimaufenthalts (I 211/05, E. 5).
 
7.2 Unbestritten ist, dass alle Versicherten der Schadenminderungspflicht unterliegen. Die Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Einsatzfähigkeit sind durch geeignete organisatorische Massnahmen und die Mithilfe der Familienangehörigen - denen dadurch keine unverhältnismässige Belastung entstehen darf - möglichst zu mildern. Diese Mithilfe geht weiter als die ohne Gesundheitsschaden üblicherweise zu erwartende Unterstützung (nicht publ. E. 8 des Urteils BGE 130 V 396, veröffentlicht in SVR 2005 IV Nr. 6 S. 21, I 457/02; SVR 2006 IV Nr. 25 S. 85 E. 3.1, I 3/04). Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist stets danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, sofern keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 228/06 vom 5. Dezember 2006, E. 7.1.2). Keinesfalls darf aber unter dem Titel der Schadenminderungspflicht die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt (Urteil des Bundesgerichts, I 609/06 vom 10. September 2007, E.9).
 
7.3 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt die IV-Stelle selbst aus, die Versicherte sei, ausser zu einfachsten Arbeiten wie Abstauben, nicht mehr fähig, irgendetwas aus eigenem Antrieb und ohne Begleitung und Hilfe zu bewältigen. Die Erledigung des gesamten Haushalts - zusätzlich zur aufwändigen Begleitung der Versicherten zu Hause und bei der Pflege von Kontakten und Aktivitäten ausser Haus - überschreitet das, was gemeinhin unter zumutbarer Mithilfe von Familienangehörigen zu subsumieren ist. Würde man der Argumentation der Beschwerdeführerin und der Aufsichtsbehörde folgen, hätten Versicherte, welche mit Familienangehörigen (Ehegatten, Kinder oder Eltern) zusammenleben kaum je Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung. Eine solche Einschränkung kann Gesetz und Verordnung aber nicht entnommen werden, weshalb die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen ist.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
 
3.
 
Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
 
Luzern, 9. November 2007
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
i.V. Widmer Schüpfer
 
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