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Informationen zum Dokument  BGer 6B_385/2007  Materielle Begründung
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BGer 6B_385/2007 vom 09.11.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_385/2007 /hum
 
Urteil vom 9. November 2007
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Bundesrichter Favre, Zünd,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher
 
Harold Külling,
 
gegen
 
A.________,
 
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecherin Esther Weigl-Eichenberger,
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
 
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau.
 
Gegenstand
 
Versuchte Vergewaltigung,
 
Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht,
 
1. Kammer, vom 26. April 2007.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Das Bezirksgericht Kulm verurteilte X.________ am 8. November 2005 wegen versuchter Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 StGB) und Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu 18 Monaten Gefängnis bedingt und einer Busse von 200 Franken, unter Anrechnug von einem Tag Untersuchungshaft. Ausserdem verpflichtete es ihn, der Geschädigten A.________ Fr. 2'000.-- sowie die von der Krankenversicherung nicht gedeckten Kosten für 10 weitere Psychotherapiestunden als Schadenersatz und Fr. 8'000.-- als Genugtuung zu bezahlen. Es hielt insbesondere für erwiesen, dass er am 4. September 2003 versucht hatte, seine ehemalige Freundin zu vergewaltigen.
 
Auf Berufung X.________s hin passte das Obergericht des Kantons Aargau am 26. April 2007 das erstinstanzliche Urteil dem zwischenzeitlich in Kraft getretenen neuen Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches an und bestätigte die Verurteilung des Beschwerdeführers in allen wesentlichen Punkten. Einzig die Busse von 200 Franken liess es fallen, da im neuen Recht eine Bestimmung wie der altrechtliche Art. 50 Abs. 2 StGB fehle, die bei wahlweiser Androhung von Freiheitsstrafe und Geldstrafe die Kumulierung der beiden Strafarten vorgesehen habe.
 
B.
 
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, das obergerichtliche Urteil insoweit aufzuheben, als er wegen versuchter Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe und zu Schadenersatz- und Genugtuungszahlungen an A.________ verurteilt worden sei.
 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in Strafsachen, gegen den die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG). Der Beschwerdeführer ist durch seine Verurteilung in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit befugt, sie zu erheben (Art. 81 Abs. 1 BGG). Er macht die Verletzung von Art. 9 BV geltend, was zulässig ist (Art. 95 lit. a BGG). In tatsächlicher Hinsicht geht das Bundesgericht allerdings vom Sachverhalt aus, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat, es sei denn, dieser erweise sich als offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Verletzung von Bundesrecht (Art. 105 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4338). Will der Beschwerdeführer eine tatsächliche Feststellung der Vorinstanz angreifen, muss er nachweisen, dass diese offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht und die Behebung des Mangels geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen (Art. 97 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde, mit welcher ausschliesslich willkürliche Beweiswürdigung gerügt wird, ist somit einzutreten, wenn und soweit sie diesen Begründungsanforderungen genügt.
 
1.2 Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Auf dem Gebiet der Beweiswürdigung steht den kantonalen Instanzen ein weiter Ermessensspielraum zu. Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dabei genügt es nicht, wenn sich der angefochtene Entscheid lediglich in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 124 IV 86 E. 2a S. 88, je mit Hinweisen).
 
2.
 
2.1 Die Verurteilung des Beschwerdeführers beruht im Wesentlichen auf den Aussagen der Geschädigten (zusammengefasst im angefochtenen Urteil E. 3.2). Danach hatte sie mit diesem seit etwa September 2002 eine Liebesbeziehung, die sie bereits ab Winter 2002/2003 habe beenden wollen. Sie habe im Februar 2003 letztmals intim mit ihm verkehrt und ihm im Mai klargemacht, dass die Trennung definitiv sei. Der Beschwerdeführer habe ihr weiter SMS geschickt und erfolglos versucht, sich mit ihr zu treffen. Ende Juni habe sie dann einen anderen Mann kennengelernt. Der Beschwerdeführer habe vor den Sommerferien per SMS angefragt, ob ein anderer Mann im Spiel sei. Sie habe ihm telefonisch geantwortet, sie habe sich nicht wegen eines anderen Mannes von ihm getrennt. Mit dem Beschwerdeführer habe sie nur noch einige Male telefoniert und ihm einmal ihren Wagen ausgeliehen. Bei dieser Gelegenheit habe sie ihm auf seine erneute Anfrage hin erklärt, es gehe ihn nichts mehr an, ob sie einen Freund habe. Er habe sie dann per SMS aufgefordert, ihm zu sagen, ob sie einen Freund habe. Sie habe ihn dann angerufen und ihm mitgeteilt, sie habe einen Freund, der sie liebe. Er habe dies nicht geglaubt und vermutet, dies sei nur ein Vorwand, ihn auf Distanz zu halten. Er habe verlangt, dass sie ihm dies persönlich sage. Sie habe daraufhin eingewilligt, dass er am 4. September 2003, um 13:00 Uhr, rasch bei ihr vorbeikommen könne. Sie habe ihn im Garten empfangen und ihm in freundschaftlichem Ton mitgeteilt, dass sie einen Freund habe und daher nichts mehr mit ihm zu tun haben möchte. Er habe sie daraufhin gegen ihren Willen gepackt und ins Wohnzimmer getragen; auf ihren Wunsch, sie loszulassen, habe er nicht reagiert. Er habe sie auf den Wohnzimmerboden gelegt und ihr gesagt, er zeige ihr jetzt, wer ihr Mann sei. Er habe sie dann geküsst und sich auf sie gelegt. Sie habe versucht, ihn mit ihrer Hand und den Beinen wegzustossen. Er habe ihre linke Hand blockiert. Sie habe ihn energisch aufgefordert, sofort aufzuhören. Er habe ihren Jupe hochgezogen und seine Hose geöffnet. Er habe eine Erektion gehabt. Sie habe gezappelt und versucht, ihn wegzustossen, bis sie keine Kraft mehr gehabt habe. Plötzlich habe der Beschwerdeführer ejakuliert. Sie könne nicht sagen, ob er in sie eingedrungen sei oder nicht, im Nachhinein glaube sie, eher nicht.
 
2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die Vorgeschichte und den äusseren Ablauf seines Besuchs vom 4. September 2003 nicht, macht jedoch geltend, es habe sich nicht um eine Vergewaltigung, sondern um einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehandelt (Zusammenfassung seiner Aussagen im angefochtenen Urteil E. 3.3). Die Geschädigte habe ihn am fraglichen Nachmittag im Garten empfangen. Es habe sich ein Gespräch über ihre Beziehung entwickelt. Sie hätten sich dann verbal aufgeheizt, er habe sie gefragt, ob sie einen Freund habe, sie habe geantwortet, das tue nichts zur Sache. Er habe dies mehrmals gefragt, da er das Gefühl gehabt habe, sie halte ihn auf der Wärmeplatte. Sie hätten bereits während dieses Gesprächs geschmust. Er habe sie dann auf seinen Armen in die Wohnung getragen. Sie habe sich nicht gewehrt, aber gesagt: "Nein X.________, bitte nicht, es ist falsch, was wir machen." Dies habe sie aber eigentlich immer gesagt, wenn sie zusammen geschlafen hätten, und sie hätte ihn gleichzeitig geküsst. Er habe sie dann aufs Sofa gesetzt und sie geküsst. Sie habe immer gesagt, es sei falsch, was sie täten, sie könne aber nicht widerstehen. Sie habe ihn an sich gezogen, und er habe sie langsam ausgezogen und überall abgeküsst. Sie habe es genossen und sich nicht gesträubt. Anschliessend sei es auf dem Wohnzimmerboden zum Geschlechtsverkehr gekommen. Er habe keine Gewalt angewendet, die Geschädigte habe keine Abwehrhandlungen ausgeführt, im Gegenteil. Erst als sie nicht zum Orgasmus gelangt sei, habe er gemerkt, dass es nicht so gewesen sei wie andere Male.
 
2.3 Das Obergericht hält im angefochtenen Entscheid (E. 3.4.2.1 f. S. 11 f.) die Aussagen der Geschädigten für überzeugend, da sie im Kern immer gleichgeblieben seien, die Ereignisse samt deren Vorgeschichte nachvollziehbar und anschaulich, mit einer starken persönlichen Prägung darlegten und ein in sich stimmiges Ganzes ergäben. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen spreche zudem, dass die Geschädigte gezögert habe, den Beschwerdeführer anzuzeigen und dessen Namen nicht einmal selber genannt habe. Im Laufe der Untersuchung habe sie den Wunsch geäussert, die Anzeige zurückzuziehen, da sie nicht an einer strafrechtlichen Beurteilung des Beschwerdeführers interessiert sei. Es sei ihr ausschliesslich darum gegangen, diesem klarzumachen, dass er "so etwas" mit einer Frau nicht machen könne. Weiter sei die Darstellung mit den spärlichen objektiven Beweismitteln im Einklang: So decke sich der Umstand, dass ihr Jupe Spermaspuren aufwies, mit ihrer Aussage, der Beschwerdeführer habe diesen während der Vergewaltigung hochgeschoben.
 
Die Aussagen des Beschwerdeführers hält das Obergericht dagegen für unglaubhaft (angefochtener Entscheid E. 3.4.2.3 S. 13 f.). Der mit Sperma verschmutzte Jupe spreche gegen seine Version, er habe die Geschädigte ausgezogen, bevor er mit ihr einvernehmlich den Geschlechtsakt vollzogen habe. Beim von ihm gewünschten Treffen sei es darum gegangen, dass ihm die Geschädigte von Angesicht zu Angesicht bestätigten sollte, einen neuen Freund zu haben. Seine Behauptung, dieser Punkt sei im Gespräch im Garten nicht angesprochen worden, er habe erst während bzw. nach dem einvernehmlichen Geschlechtsverkehr erfahren, dass sie einen neuen Freund habe, sei offensichtlich falsch und diene lediglich dazu, sein Verhalten nachträglich zu rechtfertigen und teilweise zu entschuldigen.
 
2.4 Der Beschwerdeführer hält dem im Wesentlichen bloss seine Version der Geschehnisse entgegen. Die Beschwerdegegnerin habe mit ihm und ihrem neuen Freund (wie bereits zuvor mit ihm und ihrem damaligen Ehemann) ein "Doppelspiel" getrieben, am 4. September 2003 freiwillig mit ihm geschlafen und sei dann, nachdem ihr neuer Freund am Abend gemerkt habe, dass etwas nicht stimme, quasi gezwungen gewesen, den einvernehmlichen Geschlechtsverkehr als Vergewaltigung darzustellen und auf Druck des neuen Freundes hin zur Anzeige zu bringen. Indessen deutet der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin erst nach Gesprächen mit ihrem neuen Freund und der Opferhilfestelle Anzeige erstattet hat, keineswegs zwingend daraufhin, dass der Beschwerdeführer nicht versucht hatte, sie zu vergewaltigen. Das Obergericht legt mit eingehender und plausibler Begründung dar (angefochtener Entscheid E. 3.4.2.1 S. 11 f.), weshalb das zögerliche und zurückhaltende, den Beschwerdeführer schonende Anzeige- und Aussageverhalten der Beschwerdegegnerin für deren Glaubwürdigkeit spricht. Ebensowenig beweist der Umstand, dass die beiden den Zustand ihrer Beziehung unterschiedlich einschätzten - für sie war sie beendet, für ihn nicht - nach der ohne weiteres vertretbaren Auffassung des Obergerichts keineswegs, dass die Anschuldigungen der Beschwerdegegnerin wegen ihres angeblichen "Doppelspiels" unglaubhaft sind. Mit diesen und weiteren ähnlich gelagerten Vorbringen legt der Beschwerdeführer dar, wie die Beweise seiner Auffassung nach zu würdigen wären, bleibt indessen den Nachweis schuldig, dass und weshalb die obergerichtliche Beweiswürdigung unhaltbar sein soll. Die Beschwerde erschöpft sich damit in appellatorischer Kritik, die nicht geeignet ist, dem Obergericht eine Verfassungsverletzung bei der Sachverhaltsermittlung nachzuweisen, was unzulässig ist. Darauf ist nicht einzutreten (oben E. 1.2).
 
3.
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 9. November 2007
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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