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Informationen zum Dokument  BGer 4A_304/2007  Materielle Begründung
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BGer 4A_304/2007 vom 07.11.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4A_304/2007 /zga
 
Urteil vom 7. November 2007
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
 
Bundesrichter Kolly,
 
Gerichtsschreiber Mazan.
 
Parteien
 
A.________ AG,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________ AG
 
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Philipp Perren.
 
Gegenstand
 
Mietvertrag,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Zivilgerichtshof I, vom 13. Juli 2007.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
A.________ war Eigentümer eines Helikopters der Marke HB-XBA Bell 206 Jet Ranger, den er an seine A.________ AG (Beschwerdeführerin) vermietet hatte. Dieser Helikopter wurde von der Air Zermatt AG (Beschwerdegegnerin) vom 14. Oktober 1996 bis zum 28. Februar 1997 sowie ab dem 19. April 1997 bis zum 20. Juni 1999 gegen Entgelt benutzt. Das Vertragsverhältnis zwischen den Prozessparteien sah vor, dass die Beschwerdegegnerin als Miete einen Flugpreis pro Minute (zunächst Fr. 9.50 pro Minute, ab 1. Januar 1999 Fr. 12.50 pro Minute) zu bezahlen hatte. Von der geschuldeten Miete konnte die Beschwerdegegnerin jedoch die Kosten für Unterhaltsarbeiten abziehen, welche diese bei der Heliswiss in Auftrag gab und welche die Heliswiss der Beschwerdegegnerin - teilweise unter Gewährung eines Kundenrabatts von 12 % - in Rechnung stellte.
 
Im Zusammenhang mit der Helikoptermiete macht die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin eine Forderung im Gesamtbetrag von Fr. 69'149.70 geltend. Diese Forderung umfasst insbesondere einen Teilbetrag von Fr. 11'233.15, welchen die Beschwerdeführerin damit begründet, dass die Beschwerdegegnerin die Mehrwertsteuer auf den Abrechnungen der Heliswiss für ausgeführte Unterhaltsarbeiten ungenügend deklariert habe, weshalb der Fiskus ihre Vorsteuerabzüge von Fr. 11'233.15 nicht akzeptiert habe.
 
B.
 
Am 10. Oktober 2007 reichte die Beschwerdeführerin Klage beim Bezirksgericht Visp ein und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zur Bezahlung von Fr. 69'149.70 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 15. Juni 1999 zu verpflichten. Mit Urteil vom 13. Juli 2007 verpflichtete das Kantonsgericht des Kantons Wallis die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführerin Fr. 2'716.70 nebst Zins zu 5 % seit dem 9. Februar 2000 und Fr. 7'940.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 12. Juli 2003 zu bezahlen; alle anders lautenden oder weitergehenden Rechtsbegehren wurden abgewiesen. Sodann regelte das Kantonsgericht die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Für unbegründet hielt das Kantonsgericht insbesondere die Forderung von Fr. 11'233.15, welche die Beschwerdeführerin wegen nicht mehrwertsteuerkonformer Abrechnung, welche die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs verunmöglicht haben soll, geltend macht.
 
C.
 
Mit Beschwerde vom 17. August 2007 (Postaufgabe am 21. August 2007) beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss, dass die Beschwerdegegnerin zusätzlich zum Betrag, der vom Kantonsgericht zugesprochen wurde, zu verpflichten sei, Fr. 11'233.15 nebst Zins zu 5 % seit dem 9. Februar 2000 zu bezahlen; ferner sei die Kosten- und Entschädigungsregelung entsprechend anzupassen.
 
Die Beschwerdegegnerin beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventuell sei die Beschwerde abzuweisen. Subeventuell sei das Urteil bezüglich Erwägung 7 und 9 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung ans Kantonsgericht zurückzuweisen.
 
Das Kantonsgericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.
 
D.
 
Am 17. Oktober 2007 (Postaufgabe am 18. Oktober 2007) erstattete die Beschwerdeführerin unaufgefordert eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Gemäss Art. 74 Abs. 1 BGG ist in vermögensrechtlichen Streitigkeiten die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.-- (lit. a) und in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.-- beträgt (lit. b). Dabei bestimmt sich die Berechnung des Streitwertes gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben sind. Im vorliegenden Fall war im Verfahren vor Bezirksgericht Visp bzw. Kantonsgericht Wallis ein Betrag von Fr. 69'149.70 streitig. Der Umstand, dass im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht nur noch der Teilbetrag von Fr. 11'233.15 umstritten ist, hat entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin für die Bestimmung des relevanten Streitwerts keine Bedeutung. Die gesetzliche Streitwertgrenze - gemessen am umstrittenen Betrag vor Vorinstanz - ist damit erreicht, weshalb insoweit auf die Beschwerde einzutreten ist.
 
2.
 
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist einzig die Frage umstritten, ob die Beschwerdegegnerin die Rechnungen, die ihr von der Heliswiss für Unterhaltsarbeiten am gemieteten Hubschrauber gestellt wurden, mehrwertsteuerkonform bei der Berechnung der Miete in Abzug brachte, so dass die Beschwerdeführerin den entsprechenden Vorsteuerabzug geltend machen konnte. Das Kantonsgericht führte dazu aus, die Abrechnungen der Beschwerdegegnerin hätten in Bezug auf die Unterhaltsarbeiten der Heliswiss den mehrwertsteuerkonformen Inhalt "bei weitem nicht" erfüllt. Allerdings habe die Beschwerdeführerin trotz Kontrollpflicht die erhaltenen Belege nur ungenügend auf deren Mehrwertsteuerkonformität überprüft und deren augenscheinliche Unzulänglichkeiten ignoriert. Es wäre der Beschwerdeführerin nach Erhalt der jeweiligen Abrechnungen ohne weiteres zuzumuten gewesen, postwendend von der Beschwerdegegnerin mehrwertsteuerkonforme Rechungen für die abgezogenen Unterhaltsleistungen einzufordern. Dies habe sie aber nicht getan. Dieses Unterlassen müsse sich die Beschwerdeführerin als erhebliches Selbstverschulden anrechnen lassen, welchem unter dem Gesichtspunkt der adäquaten Kausalität ein derart grosses Gewicht zukomme, dass es die anderen behaupteten Ursachen des Schadens verdränge. Es unterbreche den Kausalzusammenhang zwischen der möglichen Sorgfaltspflichtverletzung der Beschwerdegegnerin und dem entstandenen Schaden. Diese Begründung wird von der Beschwerdeführerin in verschiedener Hinsicht beanstandet.
 
2.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Dabei ist es Sache des Beschwerdeführers, die Beschwerde hinreichend zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht legt seiner Beurteilung den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substantiiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind. Andernfalls kann ein Sachverhalt, der von den Feststellungen im angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 130 III 138 E. 1.4 S. 140).
 
2.2 In tatsächlicher Hinsicht räumt die Beschwerdeführerin ein, dass eine Kontrollpflicht bezüglich der Abrechnungen der Beschwerdegegnerin im Hinblick auf die Geltendmachung eines möglichen Vorsteuerabzugs bestehe. Allerdings habe sie diese Kontrollpflicht gar nicht wahrnehmen können, da sie von der Beschwerdegegnerin "trotz mehrmaliger Aufforderungen" gar nie mehrwertsteuerkonforme Belege erhalten habe. Diesbezüglich kann dem angefochtenen Urteil jedoch nicht entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin die Gegenpartei mehrmals aufgefordert hätte, mehrwertsteuerkonforme Dokumente vorzulegen. Da das Bundesgericht wie erwähnt grundsätzlich an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden ist (Art. 105 Abs. 1 BGG), kann die Beschwerdeführerin mit ihrer ergänzenden Sachdarstellung nicht gehört werden. Daran ändert auch der Hinweis nichts, dass die Beschwerdegegnerin neun mal schriftlich aufgefordert worden sei, mehrwertsteuerkonforme Abrechnungen im Hinblick auf den Vorsteuerabzug vorzulegen. Allein mit dem Hinweis auf diese neun Schreiben ist nicht dargetan, weshalb die Feststellung des Kantonsgerichtes, es sei der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen, postwendend nach Erhalt der jeweiligen Abrechnungen mehrwertsteuerkonforme Belege einzufordern, was sie nicht getan habe, verfassungswidrig sein soll.
 
2.3 Wenn in tatsächlicher Hinsicht aber fest steht, dass die Beschwerdeführerin ihre Kontrollpflicht nicht wahrgenommen hat, ist der rechtliche Schluss der Vorinstanz nicht zu beanstanden, wonach sich die Beschwerdeführerin diese Unterlassung als erhebliches Selbstverschulden anrechnen lassen muss, welches den Kausalzusammenhang zwischen einer allfälligen Sorgfaltspflichtverletzung der Beschwerdegegnerin und dem entstandenen Schaden unterbricht. Diese rechtliche Würdigung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz wird von der Beschwerdeführerin denn auch mit keinem Wort kritisiert.
 
3.
 
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, Zivilgerichtshof I, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. November 2007
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
 
Klett Mazan
 
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