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Informationen zum Dokument  BGer 2C_619/2007  Materielle Begründung
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BGer 2C_619/2007 vom 06.11.2007
 
Tribunale federale
 
2C_619/2007/leb
 
{T 1/2}
 
Urteil vom 6. November 2007
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
Parteien
 
Martin Kraska,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Obstgartenstrasse 19/21, 8090 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, Militärstrasse 36, 8090 Zürich.
 
Gegenstand
 
Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, vom 13. September 2007.
 
Erwägungen:
 
Mit Verfügung vom 12. Juli 2005 entzog die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich Dr. med. Martin Kraska die Bewilligung zur Ausübung der selbständigen ärztlichen Tätigkeit. Der Bewilligungsentzug ist rechtskräftig geworden (Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Juli 2006 bzw. Urteil des Bundesgerichts 2P. 231/2006 vom 10. Januar 2007, womit die gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts erhobene staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen worden ist). In dieser Angelegenheit hat Martin Kraska zusätzliche Entscheide erwirkt. Unter anderem trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 12. Juli 2007 auf eine Beschwerde betreffend die (abgelehnte) Wiedererwägung des Entzugsentscheids nicht ein, unter Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege; auf die diesbezügliche Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie die damit verbundenen Gesuche (z.B. betreffend Ausstand verschiedenster Amts- und Magistratspersonen) trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_482/2007 vom 26. September 2007 wegen rechtsmissbräuchlicher Prozessführung nicht ein.
 
Martin Kraska gelangte im Zusammenhang mit der Berufsausübungsbewilligung am 29. August 2007 wiederum ans Verwaltungsgericht. Dieses trat mit Beschluss vom 13. September 2007 auf die als aussichtslos bezeichnete Beschwerde unter Hinweis auf die bisher ergangenen Entscheide nicht ein und lehnte das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege ab.
 
Am 2. November 2007 reichte Martin Kraska beim Bundesgericht eine als "Revision/national wirksame Beschwerde" bezeichnete Rechtsschrift ein, welche als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu behandeln ist. Der Beschwerdeführer beantragt unter anderem die unverzügliche Nichtigerklärung bzw. Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 13. September 2007 und stellt zahlreiche verfahrensrechtliche Anträge.
 
Die Beschwerde erweist sich als rechtsmissbräuchlich und querulatorisch (Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG); sie unterscheidet sich nach ihrer Art in nichts von derjenigen vom 12. September 2007, auf die das Bundesgericht mit Urteil 2C_482/2007 vom 26. September 2007 nicht eingetreten ist; der Beschwerdeführer ist vollumfänglich, auch was die Ausstandsbegehren betrifft, auf die Erwägungen jenes Urteils zu verweisen.
 
Auf die vorliegende Beschwerde und sämtliche damit verbundene Gesuche ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG).
 
Es bleibt vorbehalten, weitere Eingaben ähnlicher Art in dieser Angelegenheit nicht formell zu behandeln oder unbeantwortet zu lassen.
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde und sämtliche damit verbundenen Gesuche wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 6. November 2007
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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