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Informationen zum Dokument  BGer 4A_369/2007  Materielle Begründung
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BGer 4A_369/2007 vom 05.11.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4A_369/2007 /len
 
Urteil vom 5. November 2007
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Corboz, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Klett, Kiss,
 
Gerichtsschreiberin Sommer.
 
Parteien
 
X.________ AG,
 
Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Stadelmann,
 
gegen
 
A.________,
 
Beschwerdegegner,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Ineichen.
 
Gegenstand
 
Arbeitsvertrag; fristlose Entlassung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz,
 
vom 12. Juli 2007.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
A.________ (Beschwerdegegner) arbeitete bei der X.________ AG (Beschwerdeführerin). Am 20. Dezember 2002 schlossen die Parteien einen neuen Arbeitsvertrag, der denjenigen vom 1. Oktober 1999 ersetzte. Gemäss diesem neuen Vertrag wurde der Beschwerdegegner ab 1. Januar 2003 als festangestellter Technikleiter im Kino X.Y.________ sowie zur Entlastung und Unterstützung des Geschäftsleiters B.________ in allen geschäftlichen Belangen eingestellt. Der Beschwerdegegner erlitt am 10. Dezember 2003 einen Arbeitsunfall. In dessen Folge war er zu 100 % arbeitsunfähig. Da er am 10. Februar 2004 einen Verkehrsunfall verursachte, blieb er weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Am 1. März 2004 kündigte die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner fristlos.
 
B.
 
Mit Klage vom 7. Oktober 2004 beantragte der Beschwerdegegner dem Amtsgericht Hochdorf, die Beschwerdeführerin zu verpflichten, ihm Fr. 41'130.29 nebst Zins zu 5 % seit 1. März 2004 zu bezahlen, mit den Sozialversicherungen die auf die Lohnzahlungen zu entrichtenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge abzurechnen und ihm ein korrektes und umfassendes Arbeitszeugnis auszustellen. In der Folge zog er den Antrag auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses zurück. Die Beschwerdeführerin beantragte die vollumfängliche Klageabweisung. Das Amtsgericht verpflichtete die Beschwerdeführerin am 6. November 2006, die auf die Monate März bis September 2004 zu entrichtenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge für die Sozialversicherungen mit den jeweiligen Leistungsträgern abzurechnen, und wies die weitergehenden Begehren ab. Es erachtete die fristlose Kündigung als ungerechtfertigt. Allerdings verneinte es einen 80 % übersteigenden Lohnanspruch, da der Beschwerdegegner zu 100 % arbeitsunfähig und sein Lohnanspruch somit durch die SUVA-Gelder gedeckt gewesen sei. Einen Entschädigungsanspruch nach Art. 337c Abs. 3 OR verneinte das Amtsgericht ebenfalls.
 
Gegen dieses Urteil appellierte der Beschwerdegegner an das Obergericht des Kantons Luzern und beantragte weiterhin die Zusprechung von Fr. 41'130.29 nebst Zins sowie die Abrechnung der auf diesen Lohnzahlungen zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge. Die Beschwerdeführerin beantragte die Abweisung der Appellation und die Bestätigung des Urteils des Amtsgerichts. Mit Urteil vom 12. Juli 2007 verpflichtete das Obergericht die Beschwerdeführerin, dem Beschwerdegegner Fr. 30'030.29 nebst Zins zu 5 % seit 1. März 2004 zu bezahlen und die auf die Lohnzahlungen von Fr. 7'830.29 zu entrichtenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge für die Sozialversicherungen direkt mit den jeweiligen Leistungsträgern abzurechnen. Es sprach dem Beschwerdegegner Fr. 7'830.29 Lohnersatz zu (Differenz zwischen den erhaltenen SUVA-Taggeldern und dem vollen Lohn, einschliesslich Pauschalspesen und Anteil 13. Monatslohn) und eine Entschädigung nach Art. 337c Abs. 3 OR in der Höhe von vier Monatslöhnen, ausmachend Fr. 22'200.--.
 
C.
 
Die Beschwerdeführerin beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des Obergerichts vom 12. Juli 2007 aufzuheben und die Klage vollumfänglich abzuweisen.
 
Der Beschwerdegegner stellt den Antrag, die Beschwerde abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen. Die Vorinstanz schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
 
D.
 
Mit Präsidialverfügung vom 9. Oktober 2007 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht kann es nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
 
2.
 
Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 9 BV, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 8 ZGB sowie eine willkürliche Anwendung von § 249 der Zivilprozessordnung des Kantons Luzern vom 27. Juni 1994 (ZPO/LU) geltend, weil ihr Antrag auf Einvernahme des Geschäftsführers C.________ vom Amtsgericht und ebenfalls von der Vorinstanz abgewiesen worden war.
 
2.1 Nach § 156 Abs. 1 ZPO/LU kann der Richter auf Antrag der Gegenpartei oder von Amtes wegen in Offizialsachen eine Partei persönlich befragen. Vor der Befragung ist die Partei zur Wahrheit zu ermahnen und über das Recht zur Aussageverweigerung sowie über die Straffolgen einer falschen Aussage zu belehren (§ 156 Abs. 2 ZPO/LU). Bei juristischen Personen entspricht die Befragung der Organe der Parteibefragung (§ 157 Abs. 1 ZPO/LU). Ausgeschlossen ist jedoch die Befragung der eigenen Partei (§ 157 Abs. 3 ZPO/LU).
 
2.2 Das Amtsgericht lehnte die Befragung von C.________ gestützt auf § 157 Abs. 3 ZPO/LU ab, weil er faktische Organstellung inne hatte (Geschäftsführer) und seine Aussage demgemäss zu eigenen Gunsten erfolgt wäre. Die Vorinstanz schützte dies mit der doppelten Begründung, dass die Beschwerdeführerin sich in der Appellationsantwort nicht mit der ausführlichen amtsgerichtlichen Begründung auseinandergesetzt habe und zudem das Beweisthema von C.________ ohnehin durch die Zeugenaussagen von B.________ rechtsgenüglich geklärt sei.
 
2.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV umfasst insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 129 II 497 E. 2.2 S. 504 f.; 127 I 54 E. 2b; 126 I 15 E. 2a/aa S. 16; 118 Ia 17 E. 1d).
 
Das Recht, Beweisanträge zu stellen, darf von der Einhaltung prozessualer Fristen und Formen abhängig gemacht und auf verfahrensrechtlich vorgesehene Beweismittel beschränkt werden (Reinhold Hotz, in: Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Zürich/Genf/Basel 2002, N. 33 zu Art. 29 BV). Das Bundesgericht beurteilte den Ausschluss der Befragung der eigenen Partei (sei dies nun eine natürliche oder juristische Person) als nicht verfassungswidrig (Urteile 4P.262/1997 vom 26. Januar 1998, E. 1c und 4P.216/2000 vom 14. Dezember 2000, E. 2a). Dass nach dem bundesrätlichen Entwurf für eine schweizerische Zivilprozessordnung die Parteibefragung beider Parteien als zulässiges Beweismittel vorgesehen ist (Art. 188 E-ZPO, vgl. dazu die Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221 ff., 7326, 7455), ändert nichts daran, dass nach geltender Rechtslage das Bundesrecht den Kantonen nicht vorschreibt, die Parteibefragung als Beweismittel zuzulassen (Thomas Sutter-Somm, Parteianhörung und Parteivernehmung am Ende des 20. Jahrhunderts aus schweizerischer Sicht, ZZP 2000 S. 327 ff., S. 342 Fn. 88).
 
Die Beschwerdeführerin hat sich auch nicht in einem Beweisnotstand befunden, der allenfalls die Befragung ihres Geschäftsführers erforderlich gemacht hätte (vgl. dazu Urteil 4P.216/2000 vom 14. Dezember 2000, E. 2b; Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 8. April 2005, E. 3c, ZBl 2005 S. 469 ff.). Zum Beweis des behaupteten Telefongesprächs zwischen dem Beschwerdegegner und C.________ bzw. D.________ ist der Beschwerdeführerin nicht allein die Parteibefragung zur Verfügung gestanden. Vielmehr reichte sie das Schreiben von D.________ vom 12. Februar 2004 ein, in welchem sich dieser auf das Telefongespräch vom 11. Februar 2004 bezog. Das Amtsgericht berücksichtigte dieses Schreiben in seiner Beweiswürdigung, hielt jedoch den Beweis für das behauptete Telefongespräch für nicht erbracht. Dies ändert nichts daran, dass die Beschwerdeführerin für dieses Gespräch Beweismittel vorbringen konnte. Zudem war das Telefongespräch an sich letztlich gar nicht ausschlaggebend, sondern vielmehr die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass sich der Beschwerdegegner trotz telefonischer Aufforderung geweigert habe, den Code zum Tresor telefonisch bekannt zu geben. Diese Behauptung war aber bereits durch die Zeugenaussage von B.________ erwiesen, der bestätigte, dass der Beschwerdegegner ihm die telefonische Mitteilung des Codes verweigert habe. Darauf stellte die Vorinstanz ab.
 
Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder von Art. 9 BV liegt nicht vor. Auch eine Verletzung des Beweisführungsanspruchs nach Art. 8 ZGB scheidet aus, zumal - wie ausgeführt - das besagte Telefongespräch an sich nicht entscheidrelevant war. Eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist zudem weder ersichtlich noch rechtsgenüglich dargetan. Da die Beschwerdeführerin diese Rüge nicht rechtsgenüglich begründet (vgl. E. 1), indem sie ohne weitere Ausführungen einfach behauptet, Art. 6 Ziff. 1 EMRK sei verletzt, ist darauf nicht einzutreten.
 
Schliesslich bleibt unerfindlich, weshalb die Vorinstanz § 249 ZPO/LU, der von der Appellationsschrift handelt, willkürlich angewendet haben soll. Jedenfalls trifft der Vorwurf der Vorinstanz zu, dass sich die Beschwerdeführerin mit der amtsgerichtlichen Begründung nicht auseinandergesetzt hat, wiederholte sie in ihrer Appellationsantwort doch lediglich ihre Behauptung, durch den Ausschluss der Befragung von C.________ sei das Recht auf Beweis, das rechtliche Gehör und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt, ohne aber auf die diesbezüglichen Argumente des Amtsgerichts einzugehen.
 
3.
 
Nach Ansicht der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz § 99 Abs. 1 und § 246 Abs. 1 ZPO/LU willkürlich angewendet sowie das rechtliche Gehör verletzt, weil sie es zu prüfen unterliess, ob die fristlose Kündigung gerechtfertigt war oder nicht.
 
3.1 § 99 Abs. 1 ZPO/LU statuiert den Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Nach § 246 Abs. 1 ZPO/LU bewirkt die Appellation, dass die Streitsache in den angefochtenen Punkten neu beurteilt wird. Daraus leitet die Beschwerdeführerin ab, dass die Vorinstanz die vom Amtsgericht verneinte Frage der Berechtigung der fristlosen Kündigung von Amtes wegen hätte überprüfen müssen, obwohl die Beschwerdeführerin weder selbständige Appellation noch Anschlussappellation erklärt hat.
 
Der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen entfaltet sich nur im Rahmen der Dispositionsmaxime (Bühlmann/Rüegg/Eiholzer, Ergänzungen zum Luzerner Zivilprozess, Kriens 2002, N. 1 zu § 99 ZPO/LU). Das Obergericht beurteilt die Streitsache nur innerhalb der Rechtsmittelanträge. Dabei ist eine reformatio in peius unzulässig und der Appellant hat mithin nicht mehr als die Abweisung der Appellationsanträge zu befürchten (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, Kriens 1994, N. 1 zu § 246 ZPO/LU).
 
3.2 Vorliegend erachtete das Amtsgericht die fristlose Kündigung als ungerechtfertigt und anerkannte demzufolge einen Ersatzanspruch des Beschwerdegegners nach Art. 337c Abs. 1 OR. Da es diesen aber schon durch die Krankentaggelder für abgegolten hielt, verpflichtete es die Beschwerdeführerin nur noch zur Abrechnung der auf die Monate März bis September 2004 zu entrichtenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge für die Sozialversicherungen. Weil ausschliesslich der Beschwerdegegner appellierte, durfte das Obergericht nicht weniger als das Amtsgericht zusprechen. Daher musste es die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Abrechnung der auf die Monate März bis September 2004 zu entrichtenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge für die Sozialversicherungen bestätigen. Da auch diese Verpflichtung voraussetzt, dass die fristlose Kündigung ungerechtfertigt war, hätte die Beschwerdeführerin Anlass zur Appellation oder Anschlussappellation gehabt, wenn sie einen Ersatzanspruch nach Art. 337c Abs. 1 OR und damit die Nichtberechtigung der fristlosen Kündigung bestreiten wollte. Dies hat sie aber nicht getan und damit Akzeptanz des amtsgerichtlichen Urteils zum Ausdruck gebracht. Bei dieser Lage liegt keine willkürliche Anwendung der §§ 99 und 246 Abs. 1 ZPO/LU vor, wenn das Obergericht davon absah, die Berechtigung der fristlosen Kündigung erneut zu prüfen.
 
Damit erübrigt es sich, zum Vorwurf einer unrichtigen Anwendung von Art. 337 Abs. 2 OR Stellung zu nehmen. Weil die Vorinstanz die Berechtigung der fristlosen Kündigung nicht zu prüfen hatte, konnte sie auch Art. 337 Abs. 2 OR nicht falsch anwenden.
 
4.
 
Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Vorinstanz habe Art. 337c Abs. 3 OR verletzt, indem sie dem Beschwerdegegner eine Entschädigung von vier Monatslöhnen zugesprochen habe.
 
4.1 Art. 337c Abs. 3 OR sieht als Sanktion bei ungerechtfertigter fristloser Kündigung durch den Arbeitgeber eine Entschädigung von maximal sechs Monatslöhnen vor. Diese hat sowohl Strafcharakter als auch Genugtuungsfunktion und soll die durch die ungerechtfertigte fristlose Kündigung erlittene Persönlichkeitsverletzung des Arbeitnehmers abgelten (BGE 123 III 391 E. 3b/cc und 3c S. 393 f.; 123 V 5 E 2a S. 7; 121 III 64 E. 3c S. 68, je mit Hinweisen). Sie hat sich entscheidend nach der Strafwürdigkeit des Verhaltens des Arbeitgebers, der Schwere der Persönlichkeitsverletzung, dem Mass der Widerrechtlichkeit der fristlosen Entlassung, der finanziellen Situation der Parteien und der Schwere eines Mitverschuldens des Arbeitnehmers zu richten (BGE 123 III 246 E. 6a S. 255, 391 E. 3c S. 394; 121 III 64 E. 3c S. 69, je mit Hinweisen). In aller Regel ist eine Entschädigung geschuldet. Nur wenn ausserordentliche Umstände vorliegen, die trotz ungerechtfertigter fristloser Kündigung keine Strafzahlung zu Lasten des Arbeitgebers rechtfertigen, kann sie verweigert werden (BGE 121 III 64 E. 3c S. 68; 120 II 243 E. 3e S. 247; zum Ganzen: Urteile 4C.253/2005 vom 16. November 2005, E. 2.1; 4C.67/2003 vom 5. Mai 2003, E. 4.3).
 
Die Höhe der Entschädigung wird vom Sachgericht nach pflichtgemässem Ermessen aufgrund der Umstände des Einzelfalls festgesetzt (BGE 123 III 246 E. 6a S. 255, 391 E. 3c S. 394). Derartige Ermessensentscheide überprüft das Bundesgericht grundsätzlich frei. Es übt dabei aber Zurückhaltung und schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die zwingend hätten beachtet werden müssen. Das Bundesgericht greift ausserdem in Ermessensentscheide ein, wenn sich diese als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (vgl. BGE 132 III 178 E. 5.1 S. 183; 130 III 28 E. 4.1 S. 32, 504 E. 4.1 S. 508; 129 III 380 E. 2 S. 382).
 
4.2 Zunächst ist dem Vorwurf der Beschwerdeführerin, der Entscheid der Vorinstanz sei in diesem Punkt mangelhaft begründet, entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz die massgebenden Kriterien angeführt und auch konkret dargelegt hat, in Berücksichtigung welcher Umstände sie eine Entschädigung von vier Monatslöhnen für angemessen halte.
 
Die Vorinstanz erwog, dem Beschwerdegegner könne kein erhebliches Fehlverhalten nachgewiesen werden, obwohl er zwar die telefonische Mitteilung des Codes verweigert, aber sein Mitwirken beim Öffnen des Tresors angeboten habe. Es könne ihm damit nicht vorgeworfen werden, er habe die Öffnung des Tresors verhindert. Die Vorinstanz bejahte daher einen Anspruch auf Entschädigung. Da keine ausserordentlichen Umstände dargetan sind, die den Verzicht auf eine Entschädigung rechtfertigen könnten, ist die Zusprechung einer solchen nicht zu beanstanden.
 
Bei der Bemessung berücksichtigte die Vorinstanz, dass die fristlose Kündigung in eine Zeit fiel, als der Beschwerdegegner zu 100 % arbeitsunfähig war. Weiter berücksichtigte sie, dass die Beschwerdeführerin die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdegegners verletzte, indem sie ihm ohne Abklärungen strafbares Verhalten (Entzug des im Tresor gelagerten Geldbetrags) vorwarf, ihm den E-Mail-Zugang sperrte und ihm dadurch seine bisherige eingeschränkte Mitarbeit verunmöglichte sowie zu verstehen gab, dass er als nicht mehr vertrauenswürdig beurteilt werde. Ferner sei die Falschmeldung an die Pensionskasse ein Indiz für missbilligendes Verhalten der Beschwerdeführerin. Auf der anderen Seite hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdegegner habe keine nachvollziehbare Erklärung vorgebracht, warum er die Schlüssel im Tresor eingeschlossen habe. Er habe zumindest in Kauf genommen, dass die Beschwerdeführerin die Schlüssel nicht unverzüglich habe an sich nehmen können, wenn sie dies gewollt hätte, sondern den Beschwerdegegner persönlich - entsprechend seinem Angebot - dazu hätte beiziehen müssen. Weiter führte sie an, die eher kurze Dauer des Arbeitsverhältnisses von viereinhalb Jahren rechtfertige keine Erhöhung der Entschädigung, die Beschwerdeführerin befinde sich in guten finanziellen Verhältnissen, während der Beschwerdegegner angesichts der wenigen Kinobetriebe Schwierigkeiten habe, eine gleiche Anstellung zu finden und wohl auch die Taggeld-Probleme nicht hätte, wenn er mit der Beschwerdeführerin noch in einem Arbeitsverhältnis stünde.
 
Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, verfängt nicht. Wenn sie einwendet, sie habe die fristlose Kündigung nicht mit dem im Tresor gelagerten Geldbetrag begründet, so mag dies zutreffen. Die Beschwerdeführerin stellt aber nicht in Abrede, den Vorwurf des Entzugs dieses Geldbetrags im Umfeld der Kündigung erhoben zu haben. Dass die Sperrung des E-Mail-Zugangs als Misstrauensvotum aufgefasst werden musste, vermag sie mit der blossen entsprechenden Bestreitung nicht zu entkräften. Sodann kritisiert sie die Erwägung der Vorinstanz, wonach aufgrund der beschränkten Anzahl Kinos der Beschwerdeführer Mühe habe, eine gleichartige Stelle zu finden, als aktenwidrig, weil dieser in verschiedenen Branchen gearbeitet habe und gar keine Anstellung in einem Kinobetrieb suche. Ferner führt sie an, auch der Beschwerdegegner befinde sich in guten finanziellen Verhältnissen. Damit legt sie aber ihren Ausführungen Sachverhaltselemente zugrunde, die in den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz keine Stütze finden und mangels Sachverhaltsrügen nicht berücksichtigt werden können (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführerin ist hingegen recht zu geben, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die von der Vorinstanz angeführten "Taggeld-Probleme" mit der fristlosen Kündigung zusammenhängen. Das ändert aber nichts daran, dass solche "Taggeld-Probleme" bestehen, was unter dem Titel "wirtschaftliche Verhältnisse" berücksichtigt werden durfte.
 
Zusammenfassend erscheint die von der Vorinstanz zugesprochene Entschädigung von vier Monatslöhnen angesichts der angeführten Umstände, namentlich des höchstens leichten Fehlverhaltens des Beschwerdegegners einerseits und der Persönlichkeitsverletzungen im Umfeld der Kündigung durch die Beschwerdeführerin andererseits, zwar an der oberen Grenze, aber doch nicht als offensichtlich unbillig, so dass das Bundesgericht einschreiten müsste. Die Beschwerdeführerin hat auch nicht überzeugend aufgezeigt, dass die Vorinstanz bei der Bemessung der Entschädigung nach Art. 337c Abs. 3 OR Tatsachen berücksichtigt hätte, die keine Rolle spielen dürften, oder Umstände ausser Betracht gelassen hätte, die zwingend zu beachten gewesen wären. Eine Verletzung von Art. 337c Abs. 3 OR liegt demnach nicht vor.
 
5.
 
Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin eine willkürliche Anwendung von § 119 ZPO/LU, indem die Vorinstanz sämtliche Kosten der Beschwerdeführerin auferlegt habe. Der Beschwerdegegner habe nur zu 73 % obsiegt. Die Vorinstanz hätte die Kosten somit zu einem Viertel dem Beschwerdegegner und zu drei Vierteln der Beschwerdeführerin auferlegen müssen.
 
Nach § 119 Abs. 1 ZPO/LU werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Unterliegen die Parteien teilweise und liegt keine bloss geringfügige Überklagung vor, werden die Prozesskosten verhältnismässig verteilt (§ 119 Abs. 2 ZPO/LU).
 
Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdegegner sei mit seinen Begehren zum grossen Teil durchgedrungen. Einzig die Entschädigung nach Art. 337c Abs. 3 OR werde nicht in der vollen beantragten Höhe zugesprochen. Da die Festlegung der Höhe der Entschädigung im Ermessen des Richters liege, sei eine genaue Anspruchsbezifferung schwierig, weshalb dem Beschwerdegegner eine grössere als die sonst übliche Überklagungstoleranz zu gewähren sei.
 
Diese Erwägungen beruhen auf sachlichen Gründen und bewegen sich innerhalb der gesetzlichen Vorgaben von § 119 Abs. 2 ZPO/LU, weshalb die volle Kostenauflage an die Beschwerdeführerin nicht geradezu willkürlich ist.
 
6.
 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). Art. 65 Abs. 4 lit. c BGG findet keine Anwendung, da der Streitwert mehr als Fr. 30'000.-- beträgt.
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 5. November 2007
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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