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Informationen zum Dokument  BGer 2C_606/2007  Materielle Begründung
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BGer 2C_606/2007 vom 05.11.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2C_606/2007 /zga
 
Urteil vom 5. November 2007
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,
 
Gerichtsschreiber Häberli.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kantonales Steueramt Zürich,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
 
Einzelrichter der 2. Abteilung.
 
Gegenstand
 
Staats- und Gemeindesteuern 2004,
 
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts
 
des Kantons Zürich, Einzelrichter der 2. Abteilung, vom 5. September 2007.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Trotz Mahnung reichte X.________ für die Staats- und Gemeindesteuern 2004 keine Steuererklärung ein und wurde deshalb vom Steueramt des Kantons Zürich nach Ermessen eingeschätzt (Verfügung vom 21. Oktober 2005). Auf die hiergegen erhobene Einsprache trat das Steueramt wegen Verspätung nicht ein, was die Steuerrekurskommission II des Kantons Zürich am 25. Mai 2007 schützte. In der Folge gelangte X.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, welches seine Beschwerde mit Entscheid vom 5. September 2007 abwies, soweit es darauf eintrat.
 
2.
 
Am 15. Oktober 2007 hat X.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht mit dem sinngemässen Antrag, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und ihn für die Staats- und Gemeindesteuern 2004 mit einem steuerbaren Einkommen von 14'000 anstatt 40'000 Franken zu veranlagen.
 
2.1 Soweit sich die Beschwerde gegen die (materiellrechtliche) Veranlagung des steuerbaren Einkommens richtet, ist nicht darauf einzutreten: Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildete allein die Frage, ob die Steuerverwaltung zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers eingetreten ist. Weil im angefochtenen Entscheid einzig die (formelle) Eintretensfrage behandelt worden ist, kann auch nur diese Streitgegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens bilden.
 
2.2 Ob die Eingabe des Beschwerdeführers im Übrigen den gesetzlichen Begründungsanforderungen von Art. 42 BGG genügt, erscheint zweifelhaft, kann aber offen bleiben, weil seine Beschwerde ohnehin im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG (Verzicht auf Einholung von Akten und Vernehmlassungen) abzuweisen ist.
 
3.
 
3.1 Gemäss § 140 Abs. 1 des Zürcher Steuergesetzes hat der Steuerpflichtige, der einen Einschätzungsentscheid der Steuerverwaltung anfechten will, innert 30 Tagen nach dessen Zustellung schriftlich Einsprache zu erheben. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, diese Frist verpasst zu haben, und macht vor Bundesgericht auch keine Wiederherstellungsgründe mehr geltend. Er übt lediglich in ganz allgemeiner Form Kritik an den angewandten verfahrensrechtlichen Bestimmungen, welche er als zu starr bezeichnet. Weiter bemängelt er, dass das Verwaltungsgericht den menschlichen Seiten der Streitigkeit zu wenig Rechnung getragen habe.
 
3.2 Mit dieser Argumentation verkennt der Beschwerdeführer, dass die Befristung der Einsprachemöglichkeit nicht nur der Rechtssicherheit dient, sondern gleichzeitig auch Ausdruck des Legalitätsprinzips und des Rechtsgleichheitsgebots darstellt. Mit Blick auf diese Grundprinzipien des Rechtsstaats bleibt im Zusammenhang mit der Fristwahrung kein Raum für Ausnahmen oder Gefälligkeiten seitens der Rechtsmittelbehörden. Wurde die Einsprache- oder Beschwerdefrist verpasst, ohne dass rechtzeitig ein gesetzlicher Wiederherstellungsgrund (vgl. § 15 der Verordnung zum Zürcher Steuergesetz) nachgewiesen wurde, so ist die zuständige Behörde verpflichtet, einen Nichteintretensentscheid zu fällen. Angesichts der genannten rechtsstaatlichen Prinzipien ist sie hierzu unabhängig davon gehalten, ob sie im konkreten Einzelfall Verständnis für die Situation des Rechtsuchenden aufzubringen vermag. Ferner ist der Vergleich mit einem Steuerpflichtigen, welcher in der Ermessenseinschätzung nicht mit einem zu hohen, sondern einem zu geringen Einkommen veranlagt worden ist, untauglich, zumal dieser gar keinen Grund hätte, gegen die (für ihn günstige) Veranlagungsverfügung Einsprache zu erheben. Letztlich hat es der Beschwerdeführer - welcher zunächst trotz Mahnung keine Steuererklärung eingereicht und anschliessend nach Erlass der Ermessenseinschätzung zu spät reagiert hat - seiner eigenen Nachlässigkeit zuzuschreiben, wenn er für die kantonalen Steuern 2004 tatsächlich mit einem zu hohen steuerbaren Einkommen eingeschätzt worden ist.
 
4.
 
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (Art. 68 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonalen Steueramt Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (Einzelrichter der 2. Abteilung) und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 5. November 2007
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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