VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 6B_550/2007  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 6B_550/2007 vom 02.11.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_550/2007 /hum
 
Urteil vom 2. November 2007
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Monn.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalprokurator des Kantons Bern,
 
Postfach 7475, 3001 Bern.
 
Gegenstand
 
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte,
 
Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 1. Mai 2007.
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1.
 
Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass er wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen à Fr. 30.--, bedingt erlassen auf eine Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 100.-- verurteilt wurde. Es wird ihm vorgeworfen, er sei anlässlich einer Billetkontrolle im Zug gewalttätig geworden und habe Todesdrohungen ausgestossen. Was an dieser Feststellung offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG sein könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf die Behauptung, er habe ein gültiges Ticket besessen. Diese Behauptung hat indessen mit der Frage, ob er gewalttätig wurde und Todesdrohungen ausstiess, nichts zu tun. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2.
 
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden, zumal nicht ausgeschlossen ist, dass das unklare Schreiben des Beschwerdeführers vom 28. Oktober 2007 einen Rückzug darstellen soll (act. 9). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos geworden.
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Generalprokurator des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 2. November 2007
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).