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Informationen zum Dokument  BGer 5A_603/2007  Materielle Begründung
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BGer 5A_603/2007 vom 31.10.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A_603/2007 /bnm
 
Urteil vom 31. Oktober 2007
 
Präsident der
 
II. zivilrechtlichen Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Raselli,
 
Gerichtsschreiber Zbinden.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Y.________ AG,
 
Beschwerdegegnerin,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Heinz-Peter Kühnis,
 
Betreibungsamt A.________,
 
Gegenstand
 
Pfändungsurkunde,
 
Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid des Obergerichts von Appenzell A.Rh., Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, vom 28. August 2007.
 
hat nach Einsicht
 
in den Entscheid vom 28. August 2007 des Obergerichts des Kantons Appenzell A.Rh. als Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, das eine Beschwerde im Rahmen der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes A.________ abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
 
in die dem Bundesgericht am 18. Oktober 2007 zugegangene, als Beschwerde in Zivilsachen entgegengenommene Eingabe der Beschwerdeführerin,
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
 
dass in der Beschwerdeschrift m.a.W. (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001, S. 4207 ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O., Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),
 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG) sind, wobei der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; Botschaft, a.a.O., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
 
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin diesen Begründungsanforderungen nicht genügt, zumal sie überhaupt nicht auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides eingeht und nicht aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat,
 
dass die Beschwerde somit offensichtlich unzulässig ist, weshalb darüber im vereinfachten Verfahren durch den Präsidenten der Abteilung zu entscheiden (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) und auf die Beschwerde somit nicht einzutreten ist,
 
dass von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abgesehen wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
erkannt:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht von Appenzell A.Rh., Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 31. Oktober 2007
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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