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Informationen zum Dokument  BGer U 528/2006  Materielle Begründung
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BGer U 528/2006 vom 29.10.2007
 
Tribunale federale
 
{T 7}
 
U 528/06
 
Urteil vom 29. Oktober 2007
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
 
Parteien
 
Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft, Generaldirektion, General Guisan- Strasse 40, 8400 Winterthur, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
S.________, Beschwerdegegner, vertreten durch dipl. math. ETH et lic. iur. Martin Wetli, Heimensteinstrasse 13, 8472 Seuzach.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. September 2006.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1963 geborene S.________ ist seit 1. Mai 1998 als Schreiner bei der Firma U.________ tätig und bei der Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: "Winterthur") obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Unfallmeldung vom 18. September 2001 teilte der Arbeitgeber der Winterthur mit, der Versicherte habe sich Mitte Juli 2001 beim Sprung von einem Tisch ein Distorsionstrauma am rechten Knie zugezogen. Der Unfallversicherer fragte S.________ nach den näheren Umständen des Unfalls und holte beim erstbehandelnden Arzt Dr. med. X.________ den Bericht vom 9. Oktober 2001 ein. In einem weiteren Bericht vom 3. Dezember 2001 erklärte der Arzt, der Patient habe sich seit der Erstbehandlung am 11. September 2001 nicht mehr gemeldet, sodass angenommen werden müsse, es gehe ihm inzwischen gut. Ende August 2002 begab sich S.________ wegen Schmerzen am rechten Knie erneut in ärztliche Behandlung, woraufhin der Arbeitgeber am 15. Januar 2003 eine weitere Unfallmeldung erstattete. Die "Winterthur" kam für die Behandlungskosten auf, teilte dem Versicherten jedoch mit Schreiben vom 7. April 2003 mit, dass sie ihre Leistungen per 12. März 2003 einstelle. Sie fragte S.________ nochmals nach den genauen Umständen des Unfallhergangs und liess ihn durch ihren beratenden Arzt Dr. med. Y.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH, untersuchen.
 
Mit Verfügung vom 30. September 2003 stellte die "Winterthur" die Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung per 12. März 2003 ein. Nach Einholung einer Stellungnahme des beratenden Arztes Dr. med. T.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH, vom 16. April 2004 hielt sie mit Einspracheentscheid vom 4. Mai 2004 an der Leistungseinstellung fest.
 
B.
 
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 25. September 2006 teilweise gut, hob den Einspracheentscheid vom 4. Mai 2004 auf und wies die Sache zu weiteren Abklärungen und neuer Verfügung über die Leistungspflicht ab 12. März 2003 an die "Winterthur" zurück.
 
C.
 
Die "Winterthur" führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheids.
 
S.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz. 75) und es wurden die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Gerichtsentscheid vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
 
2.
 
Streitig und zu prüfen ist, ob die "Winterthur" aus dem Ereignis vom 15. Juli 2001 weitere Leistungen zu erbringen hat. Der Unfallversicherer verneinte dies in der Verfügung vom 30. September 2003 per 12. März 2003 mit der Begründung, die Kniebeschwerden des Versicherten seien spätestens ab diesem Zeitpunkt nicht mehr im Zusammenhang mit dem Unfallereignis gestanden bzw. der status quo sine sei spätestens ab diesem Datum erreicht gewesen. Im Einspracheentscheid vom 4. Mai 2004 bestritt er zudem, dass es sich beim Ereignis vom 15. Juli 2001 um ein Unfallereignis im Sinne des Gesetzes gehandelt habe. Das kantonale Gericht hat im Entscheid vom 25. September 2006 das Vorliegen eines Unfallereignisses bejaht, jedoch weitere Abklärungen zur Frage, ob nach dem 12. März 2003 noch Unfallfolgen vorgelegen haben, welche Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung begründen, als notwendig erachtet. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bestreitet die "Winterthur" eine weitergehende Leistungspflicht wiederum mit der Begründung, es handle sich beim Ereignis vom 15. Juli 2001 nicht um einen Unfall und zudem wäre per 12. März 2003 von einem status quo sine auszugehen, soweit ursprünglich überhaupt ein Kausalzusammenhang vorgelegen hätte. Weitere Abklärungen könnten sodann - so der Unfallversicherer - höchstens den aktuellen Gesundheitszustand des Knies beurteilen und würden somit für die Frage der Kausalität zu keinen neuen Erkenntnissen führen, weshalb darauf zu verzichten sei.
 
3.
 
Die Beantwortung der Frage, ob das Ereignis vom 15. Juli 2001 einen Unfall oder eine unfallähnliche Körperschädigung darstellt, hat intertemporalrechtlich nach den damals in Kraft gestandenen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen zu erfolgen. Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist nicht anwendbar. Dies betrifft namentlich Art. 4 ATSG über den Unfallbegriff, welche Bestimmung indessen inhaltlich ohnehin dem bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Art. 9 Abs. 1 UVV entspricht (RKUV 2004 Nr. U 530 S. 576, U 123/04). Danach gilt als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper. Das kantonale Gericht hat die hiezu von der Praxis erarbeiteten Grundsätze, insbesondere die Rechtsprechung zum Merkmal der Ungewöhnlichkeit (BGE 129 V 402 E. 2.1 S. 404, 122 V 230 E. 1 S. 233, je mit Hinweisen) zutreffend wiedergegeben. Entsprechendes gilt für die vorinstanzlichen Erwägungen zur rechtsprechungsgemässen Bejahung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors bei Vorliegen einer unkoordinierten Bewegung - d.h. einer Störung der körperlichen Bewegung durch etwas "Programmwidriges" wie Stolpern, Ausgleiten, Anstossen oder ein reflexartiges Abwehren eines Sturzes etc. (BGE 130 V 117 E. 2.1 S. 118; RKUV 2000 Nr. U 368 S. 99 E. 2d , U 335/98, und 1999 Nr. U 345 S. 420 E. 2b, U 114/97; vgl. Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., Bern 1989, S. 176 f.). Darauf kann verwiesen werden.
 
4.
 
4.1 Laut Unfallmeldung vom 18. September 2001 zog sich der Beschwerdegegner Mitte Juli 2001 beim Sprung von einem Tisch ein Distorsionstrauma am rechten Knie zu. Auf Frage der Beschwerdeführerin nach dem genauen Unfallhergang gab der Versicherte am 9. Oktober 2001 an, beim Sprung von der Leiter bzw. beim Aufprall sofort einen heftigen Schmerz im rechten Knie verspürt zu haben. In der zweiten Unfallmeldung vom 15. Januar 2003 war wieder von den Folgen des Sprungs vom Arbeitstisch die Rede, während im Bericht der Klinik A.________ vom 17. Februar 2003 von einem Status nach Sturz vom Tisch gesprochen wurde. Auf erneute Nachfrage des Unfallversicherers hin schrieb der Versicherte am 24. Mai 2003, er sei zum Holen eines auf einem Kasten liegenden Messgeräts über eine Leiter auf den vor dem Kasten stehenden Tisch gestiegen. Beim Zurückgehen habe er den Staub vom Messgerät abgewischt und sich nicht auf den Tisch geachtet. So habe er nicht bemerkt, dass er bereits an der Tischkante angelangt gewesen sei. Erst als er über die Kante zur Leiter hingetreten sei, sei er beinahe zu Fall gekommen und habe sich mit einem Sprung vor dem Sturz retten können. Da er reflexartig gesprungen sei, könne er nicht sagen, ob er sich letztlich vom Tisch oder von der davorstehenden Leiter abgestossen habe. Es sei kein kontrollierter Sprung möglich gewesen, sodass er sich nicht habe auf die Landung vorbereiten und abfedern können. Zudem habe er das Messgerät in der Hand gehalten und sich deshalb nicht abstützen können.
 
4.2 Die Beschwerdeführerin hat im Einspracheentscheid vom 4. Mai 2004 primär auf die Schilderung vom 9. Oktober 2001 abgestellt, welche als "Aussage der ersten Stunde" zu berücksichtigen sei, und den Unfallcharakter des "Sprungs von der Leiter" verneint. Zur von ihr als "zweite Unfallschilderung" bezeichneten Eingabe vom 24. Mai 2003 führte sie aus, die Landung sei normal auf beiden Füssen erfolgt, weshalb ein ungewöhnlicher äusserer Faktor fehle. Im vorinstanzlichen sowie im vorliegenden Verfahren stellt sich die "Winterthur" in erster Linie auf den Standpunkt, obschon der Abgang vom Tisch nicht ganz planmässig erfolgt sei, seien die Schmerzen erst nach dem Auftreffen mit beiden Füssen auf dem Boden verspürt worden. Vor der Landung auf dem Boden hätten auf das Knie - so der Unfallversicherer - keine als ungewöhnlich zu bezeichnenden Kräfte eingewirkt. Die Beurteilung des ungewöhnlichen äusseren Faktors habe deshalb einzig hinsichtlich der Landung zu erfolgen. Eine aus einer Höhe von 70-80 cm erfolgte Landung mit beiden Füssen auf dem Boden stelle keine ungewöhnliche äussere Einwirkung dar, selbst dann nicht, wenn der Versicherte beim nicht ganz planmässigen Absprung noch etwas in den Händen gehalten habe.
 
4.3 Mit der Vorinstanz ist bezüglich des Verlaufs des Ereignisses vom 15. Juli 2001 zunächst festzuhalten, dass die ursprünglichen und die später erfolgten Angaben des Versicherten nicht widersprüchlich sind. Der Beschwerdegegner hat in der auf Nachfrage des Unfallversicherers hin erfolgten Stellungnahme vom 24. Mai 2003 das Geschehen erstmals detailliert geschildert. Dass der Versicherte für das Besteigen des Tisches eine kleine Leiter benutzt und bei der Rückkehr über den Tisch infolge Unaufmerksamkeit nicht bemerkt hat, dass er am Tischende und bei der Leiter angelangt war, dass er sich mit einem reflexartigen Sprung vor dem drohenden Sturz rettete und dass ihm nicht klar ist, ob er letztlich vom Tisch oder von der Leiter abgesprungen ist, erscheint - wie dies bereits das kantonale Gericht ausgeführt hat - nachvollziehbar, ist mit den Umschreibungen "Sprung vom Tisch/Leiter" sowie "Sturz vom Tisch" vereinbar und wird auch vom Unfallversicherer nicht mehr in Frage gestellt. Entscheidend für die umstrittene Qualifikation als Unfallereignis ist nun aber, ob zur Beurteilung des ungewöhnlichen äusseren Faktors der ganze Ablauf oder lediglich die Landung zu betrachten ist. Diesbezüglich ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass Fehltritt, reflexartiger unkontrollierter Absprung sowie Landung in engem Zusammenhang zu sehen sind und nicht - wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht - in verschiedene, voneinander unabhängige Teilphasen zerlegt werden können. Der natürliche Ablauf der Körperbewegung wurde durch den Fehltritt programmwidrig gestört, weshalb der Versicherte, um einen Sturz zu vermeiden, reflexartig und unkontrolliert abgesprungen ist. Aus dem Umstand, dass er trotzdem (zufälligerweise) auf beiden Füssen gelandet ist, kann nicht abgeleitet werden, es liege keine Programmwidrigkeit und damit kein ungewöhnlicher äusserer Faktor im Sinne einer unkoordinierten Bewegung vor. Das Ereignis vom 15. Juli 2001 ist damit als Unfall im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren.
 
5.
 
Streitig und zu prüfen bleibt damit des Weitern, ob nach dem 12. März 2003 noch Unfallfolgen vorgelegen haben, welche Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung begründen.
 
5.1 Das kantonale Gericht hat die Grundsätze zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Gesundheitsschädigung und versichertem Unfallereignis zutreffend dargelegt (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181 mit Hinweisen). Richtig sind auch die vorinstanzlichen Ausführungen zum massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 150 E. 2.1 S. 153 mit Hinweisen), zum Wegfall des ursächlichen Zusammenhangs und damit des Leistungsanspruchs der versicherten Person bei Erreichen des status quo sine vel ante und zu den sich dabei stellenden Beweisfragen (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45, U 355/98; Urteil U 290/06 vom 11. Juni 2007, E. 3.3) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 mit Hinweis). Darauf kann verwiesen werden.
 
5.2 Nach Würdigung der medizinischen Aktenlage gelangte die Vorinstanz zum Schluss, es sei gestützt darauf nicht zuverlässig zu beantworten, ob die diagnostizierten Beschwerden auch durch den Unfall vom 15. Juli 2001 (mit-)verursacht worden seien. Selbst wenn durch den Unfall ein bestehender Vorzustand schmerzhaft und manifest geworden wäre, so das kantonale Gericht, lasse sich den medizinischen Berichten nicht schlüssig entnehmen, dass das Ereignis lediglich einen durch chronische Überbelastung entwickelten Vorzustand habe schmerzhaft werden lassen und dass damit keine richtunggebende dauernde Verschlimmerung eingetreten sei. Die Vorinstanz wies die Sache daher zu weiteren Abklärungen an den Unfallversicherer zurück. Während die Beschwerdeführerin geltend macht, angesichts der Geringfügigkeit der Einwirkung ohne körperliche Schädigung könne knapp zwei Jahre nach dem Ereignis längstens von einem status quo sine ausgegangen werden, und die Notwendigkeit weiterer Abklärungen verneint, bejaht diese der Beschwerdegegner und kritisiert im Wesentlichen das Abstellen auf die Berichte der beratenden Ärzte der "Winterthur" Dr. med. Y.________ sowie Dr. med. T.________.
 
5.3 Der erstbehandelnde Arzt Dr. med. X.________ diagnostizierte einen Status nach Kniedistorsion rechts und stellte anhand der Röntgenbilder unauffällige, allseits regelrechte ossäre Strukturen fest. Er fand keine Anhaltspunkte für eine Meniskus-, Seitenband- oder Kreuzbandläsion und hielt den Beschwerdegegner für voll arbeitsfähig (Bericht vom 9. Oktober 2001). Diesen Befund bestätigte Dr. med. X.________ am 3. Dezember 2001 und hielt fest, der Patient habe sich seit der Erstbehandlung am 11. September 2001 nicht mehr gemeldet, sodass angenommen werden müsse, es gehe ihm inzwischen gut. Nachdem der Versicherte Dr. med. X.________ wegen Kniebeschwerden am 24. September 2002 wieder aufgesucht hatte, veranlasste dieser weitere Abklärungen. Dr. med. F.________, Klinik für Unfallchirurgie am Spital H.________, stellte am 6. November 2002 die Diagnose "anterior knee-pain rechts" bei einem reizlosen Knie ohne Druckdolenz und bei stabilen Kniebinnenstrukturen. Auch anlässlich des MRI vom 15. Februar 2003 zeigten sich ein intakter medialer und lateraler Meniskus, intakte Kreuz- und Seitenbänder, eine normal zentrierte Patella sowie ein gut erhaltener retropatellärer Knorpel. Festgestellt wurden indessen ein deutliches Knochenmarködem am Unterpol der Patella, ein aufgetriebenes Ligamentum patellae und ein Weichteilödem des darunterliegenden Hoffa Fettkörpers, wobei Frau Dr. med. K.________ festhielt, der Befund sei gut vereinbar mit einem sogenannten Jumper's Knee (Tendinopathie/-itis des Ligamentum patellae) mit entzündlicher Mitreaktion des Unterpols der Patella und begleitender Hoffitis. Der beratende Arzt der "Winterthur" Dr. med. Y.________ bezeichnete es aufgrund der Akten am 12. März und am 30. April 2003 als möglich, dass das diagnostizierte Jumper's Knee in natürlichem Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 15. Juli 2001 stehe, schlug jedoch eine Untersuchung des Versicherten vor. Im Untersuchungsbericht vom 27. August 2003 hielt Dr. med. Y.________ fest, die feststellbaren objektiven Befunde am rechten Knie stünden möglicherweise in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Ereignis vom 15. Juli 2001. Sowohl Anamnese als auch Klinik und speziell die bildgebende Abklärung mit MRI hätten zur Diagnose eines Jumper's Knee rechts geführt, wohingegen sich strukturelle Veränderungen, die auf ein einmaliges Trauma zurückgeführt werden könnten, nicht nachweisen liessen. Es sei durchaus nachvollziehbar - so der Arzt -, dass die körperlich belastende Tätigkeit als Schreiner solche Veränderungen und Beschwerden auslösen könne. Beim Sprung vom 15. Juli 2001 sei es möglicherweise zu einer Kniedistorsion gekommen, welche indessen in der Regel nach rund drei Monaten abgeheilt wäre. Unter Belastung könne es jedoch durchaus wieder zu einer verstärkten Symptomatik kommen. Die objektiv feststellbare Symptomatik im Sinne eines Jumper's Knee sei unabhängig vom Unfallereignis zu betrachten, während die Kniedistorsion spätestens im Zeitpunkt der MRI-Untersuchung am 15. Februar 2003 als abgeheilt zu betrachten wäre. Der im Rahmen des Einspracheverfahrens beigezogene beratende Arzt Dr. med. T.________ schloss sich gestützt auf die Aktenlage der Beurteilung des Dr. med. Y.________ an. Das Ereignis vom 15. Juli 2001 habe nur zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des Gesundheitszustandes geführt. Bezogen auf das Unfallereignis sei längstens der Status quo sine eingetreten. Bereits auf den Röntgenaufnahmen vom 11. September 2001 sei am Unterpol der rechten Patella im Ansatzbereich des Ligamentum patellae eine knöcherne Ausziehung sichtbar gewesen, die typisch sei als Ausdruck für eine chronische Überbelastung des Streckapparates und prädestiniert für Schmerzen im Sinne eines Jumper's Knee. Die gleichen Befunde seien auch auf den Röntgenaufnahmen vom 26. August 2002 und im MRI vom 15. Februar 2003 erkennbar. Es handle sich dabei - so Dr. med. T.________ - klar nicht um Unfallfolgen, sondern um Veränderungen im Sinne einer anlagebedingten oder überlastungsbedingten Situation.
 
5.4 Mit der Vorinstanz ist zunächst gestützt auf die erfolgten bildgebenden und klinischen Untersuchungen festzustellen, dass sich der Versicherte beim Unfallereignis vom 15. Juli 2001 keine nachweisbare Verletzung der Knochen oder der Bänder zugezogen hat. In diesem Zusammenhang überzeugt auch der Bericht des Dr. med. Y.________ vom 27. August 2003, soweit darin ausgeführt wird, eine möglicherweise durch den Unfall hervorgerufene Knieverstauchung heile in der Regel nach drei Monaten und müsste spätestens nach Vorliegen der Ergebnisse der MRI-Untersuchung vom 15. Februar 2003 als abgeheilt gelten.
 
Gemäss den Befunden des erwähnten MRI bestehen aber beim Beschwerdegegner ein aufgetriebenes Ligamentum patellae, ein deutliches Knochenmarködem am Unterpol der Patella sowie ein Weichteilödem des darunterliegenden Hoffa-Fettkörpers, was zur Diagnose eines Jumper's Knee bzw. einer Tendinopathie/-itis des Ligamentum patellae mit entzündlicher Mitreaktion des Unterpols der Patella und begleitender Hoffitis führte. Die Diagnose Jumper's Knee wurde durch die beratenden Ärzte der "Winterthur" bestätigt. Ob aber dieser Befund mindestens teilweise durch das Unfallereignis vom 15. Juli 2001 verursacht wurde oder aber ob durch den Unfall ein bestehender degenerativer Vorzustand manifest geworden ist und sich dauernd verschlimmert hat, lässt sich - wie das kantonale Gericht in sorgfältiger Würdigung der Aktenlage zutreffend festgestellt hat - nicht schlüssig beantworten. So ist Frau Dr. med. K.________ in ihrem Bericht vom 17. Februar 2003 auf die Frage eines Zusammenhangs zwischen Befund und Unfallereignis sowie auf die Frage eines allfälligen Vorzustandes gar nicht eingegangen. Dr. med. Y.________ sodann bezeichnete im Bericht vom 27. August 2003 einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den feststellbaren objektiven Befunden und dem Ereignis vom 15. Juli 2001 als möglich, führte dann aber aus, die Symptomatik sei unabhängig vom Unfallereignis zu betrachten. Dr. med. T.________ schliesslich sah bereits auf den Röntgenaufnahmen vom 11. September 2001 Anzeichen für ein Jumper's Knee, bei welchen es sich seiner Meinung nach jedoch nicht um Unfallfolgen sondern um Veränderungen im Sinne einer anlagebedingten oder überlastungsbedingten Situation handle. Das Ereignis vom 15. Juli 2001 habe - so der beigezogene Arzt - nur zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des Gesundheitszustandes geführt. Da weder die Frage, ob das Unfallereignis vom 15. Juli 2001 noch eine Teilursache des Gesundheitsschadens darstellt, noch diejenige nach einem allfälligen degenerativen Vorzustand sowie - bei dessen Vorliegen - nach dem Erreichen des status quo sine mit hinreichender Zuverlässigkeit beantwortet werden kann, hat die Vorinstanz die Sache zu Recht zu ergänzenden Abklärungen an den Unfallversicherer zurückgewiesen. Auf die entsprechenden Erwägungen kann verwiesen werden.
 
6.
 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend hat der Beschwerdegegner Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
 
Luzern, 29. Oktober 2007
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
Ursprung Kopp Käch
 
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