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Informationen zum Dokument  BGer 6B_643/2007  Materielle Begründung
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BGer 6B_643/2007 vom 29.10.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_643/2007 /AML /hum
 
Abschreibungsverfügung vom 29. Oktober 2007
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zurich.
 
Gegenstand
 
Gerichtskosten,
 
Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichter, vom 25. September 2007.
 
Die Beschwerde in Strafsachen wurde mit Schreiben vom 25. Oktober 2007 zurückgezogen.
 
Demnach verfügt der Präsident
 
im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG:
 
1.
 
Die Beschwerde in Strafsachen wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 29. Oktober 2007
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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