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Informationen zum Dokument  BGer 6B_212/2007  Materielle Begründung
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BGer 6B_212/2007 vom 27.10.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_212/2007 /rom
 
Urteil vom 27. Oktober 2007
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Bundesrichter Zünd, Mathys,
 
Gerichtsschreiber Borner.
 
Parteien
 
D.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Gian Andrea Danuser,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.
 
Gegenstand
 
Verletzung von Verkehrsregeln,
 
Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 21. März 2007.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Am 5. Januar 2005, um 08.56 Uhr, wurde der Personenwagen ZH xxxx.________ auf der Europabrücke in Zürich in Fahrtrichtung Höngg von einem stationären Radargerät der Stadtpolizei Zürich erfasst. Die Auswertung ergab, dass das Fahrzeug die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 17 km/h überschritten hatte. Formelle Halterin des Fahrzeugs ist die D.________ AG, doch befindet es sich unter der Verfügungsgewalt und Obhut von D.________.
 
B.
 
Das Bezirksgericht Zürich büsste D.________ am 27. Februar 2006 wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit Fr. 330.--.
 
Auf Berufung des Gebüssten bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich am 21. März 2007 den erstinstanzlichen Entscheid.
 
C.
 
D.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das Bezirksgericht hatte den Beschwerdeführer als Halter des fraglichen Fahrzeugs verurteilt, weil er keine erheblichen Indizien gegen seine Täterschaft namhaft machen konnte. Die Vorinstanz verneinte sowohl Verfahrensfehler als auch erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Tatsachenfeststellung gemäss § 412 Abs. 2 Ziff. 1 und 3 StPO/ZH.
 
Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe zwei Entlastungszeugen nicht befragt und dadurch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Zudem sei die Feststellung willkürlich, mit der Nennung von zwei Mitarbeitern habe der Beschwerdeführer den möglichen Täterkreis nicht wesentlich konkretisiert.
 
2.
 
Aus dem Gebot der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV folgt der Anspruch der Parteien, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen und Vorbringen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56; 120 Ib 379 E. 3b S. 383; 106 la 161 E. 2b S. 162, je mit Hinweisen). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie auf Grund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 124 I 208 E. 4a S. 211; 122 II 464 E. 4a S. 469, je mit Hinweisen).
 
Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, auf einem offenkundigen Fehler beruhen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen. Eine materielle Rechtsverweigerung ist nicht schon gegeben, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erschiene, sondern nur, wenn das Ergebnis schlechterdings mit vernünftigen Gründen nicht zu vertreten ist (BGE 127 I 38 E. 2a; 123 I 1 E. 4a S. 5 je mit Hinweisen).
 
3.
 
3.1 Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe einen praktisch unbestimmt grossen möglichen Täterkreis für das zu schnelle Fahren angegeben: Neben Geschäftsfreunden, Kollegen, Angestellten, "sehr vielen" ausländischen Besuchern, die am Flughafen angekommen seien, habe er im Februar 2006 quasi beispielhaft zwei Personen genannt, die das fragliche Fahrzeug mehr zu fahren pflegten als er. Er habe jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, es gebe keinerlei konkrete Anzeichen dafür, dass eine der namentlich erwähnten Personen zur relevanten Zeit tatsächlich gefahren sei. Er könne auch nicht ausschliessen, dass er selbst das Fahrzeug gelenkt habe.
 
Zudem erwähnt die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer kein Alibi habe, dass seine Aussage, er habe "keine Ahnung", wo er sich am fraglichen 5. Januar 2005 aufgehalten habe, unrealistisch sei und dass seine Angabe gegenüber der ersten Instanz, drei Monate nach dem Vorfall habe für ihn keine Veranlassung bestanden, sich zu erinnern, ob er am 5. Januar 2005 ausländische Besucher gehabt habe, als Ausflucht erscheine.
 
Überdies verweist die Vorinstanz auf die erstinstanzliche Sachverhaltswürdigung. Danach wurde die Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer geeigneten Verbindung zwischen Bäch/SZ, einem Domizil des Beschwerdeführers, und Regensdorf, seinem Arbeitsort, begangen, wohingegen die Route über die Europabrücke offensichtlich einen Umweg darstelle, um das Fahrzeug allfälligen ausländischen Besuchern am Flughafen zur Verfügung zu stellen. Die D.________ AG habe bereits Mitte Februar 2005 von der Geschwindigkeitsüberschreitung Kenntnis erhalten. Es sei schwer nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in Anbetracht der kurzen Zeitspanne zwischen Ereignis und Kenntnisnahme desselben überhaupt nicht in der Lage sei, irgendwelche sachdienliche Angaben zum Vorfall zu machen. Zudem sei wenig realistisch, dass er als erfolgreicher Unternehmer bis anhin stets ohne Agenda ausgekommen sein soll. Allein schon die grosse Besucherfluktuation lasse das Vorhandensein einer gewissen minimalen Organisationsstruktur erwarten, woraus zumindest zu entnehmen wäre, welche Personen wann und wie lange zu Besuch kommen und welche Infrastruktur (u.a. auch Autos) diesen zur Verfügung gestellt werden. Nichts anderes gelte für Mitarbeiter, wenn sie Firmenfahrzeuge benutzten.
 
3.2 Hält man sich all diese Erwägungen vor Augen und berücksichtigt man insbesondere auch den ausdrücklichen Hinweis des Beschwerdeführers, es gebe keinerlei konkrete Anzeichen dafür, dass eine der namentlich erwähnten Personen zur relevanten Zeit tatsächlich gefahren sei, durfte die Vorinstanz willkürfrei annehmen, die Einvernahme der beiden werde ihre Überzeugung nicht mehr ändern. Damit erweist sich der Vorwurf, die Vorinstanz habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, als unbegründet.
 
3.3 Der Beschwerdeführer rügt die vorinstanzliche Feststellung als willkürlich, mit der Nennung von zwei Mitarbeitern habe er den möglichen Täterkreis nicht entscheidend einzuschränken vermocht.
 
Im vorinstanzlichen Verfahren betonte der Beschwerdeführer, die beiden Mitarbeiter hätten das fragliche Fahrzeug mehr benutzt als er selbst. Nachdem er aber ausdrücklich zu Protokoll gegeben hatte, es gebe keinerlei konkrete Anzeichen dafür, dass eine dieser Personen zur relevanten Zeit tatsächlich gefahren sei, und zudem Geschäftsfreunde, Kollegen, Angestellte sowie auch "sehr viele" ausländische Besucher grundsätzlich als Täter in Frage kamen, erscheint die beanstandete Feststellung nicht als willkürlich.
 
3.4 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, der Grundsatz "in dubio pro reo" sei verletzt.
 
Da er nicht darlegt, inwiefern die Rüge über die beurteilten Vorwürfe einer Verletzung des rechtlichen Gehörs und der willkürlichen Beweiswürdigung hinausgehen soll, ist darauf nicht einzutreten.
 
4.
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde in Strafsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. Oktober 2007
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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