VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 8C_440/2007  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 8C_440/2007 vom 22.10.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_440/2007
 
Verfügung vom 22. Oktober 2007
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Batz.
 
Parteien
 
S.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Grabenstrasse 9, 7000 Chur,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Arbeitslosenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 2. Juli 2007.
 
Nach Einsicht
 
in das Schreiben vom 5. September 2007, worin S.________ die Beschwerde vom 21. August 2007 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 2. Juli 2007 zurückzieht,
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
verfügt das Bundesgericht:
 
1.
 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
 
Luzern, 22. Oktober 2007
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
i.V. Widmer Batz
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).