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Informationen zum Dokument  BGer 6B_531/2007  Materielle Begründung
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BGer 6B_531/2007 vom 22.10.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_531/2007 /rom
 
Urteil vom 22. Oktober 2007
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Monn.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren betreffend Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz und die Tierschutzverordnung,
 
Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 25. Juli 2007.
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1.
 
Der Beschwerdeführer wurde im angefochtenen Entscheid wegen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz und die Tierschutzverordnung zu zehn Tagessätzen Geldstrafe zu je Fr. 30.-- verurteilt. Es wird ihm vorgeworfen, er habe seine Tiere nicht gemäss den einschlägigen Bestimmungen im Auslauf gehabt (angefochtener Entscheid S. 9 unten). Der Beschwerdeführer bestreitet dies, ohne dass sich aus seinen Ausführungen ergäbe, dass die tatsächlichen Annahmen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG wären. Der appellatorische Charakter der Vorbringen des Beschwerdeführers zeigt sich z.B. in dem dem Bundesgericht eingereichten Schreiben der Gemeindekanzlei Lengnau. Aus diesem Schreiben kann der Beschwerdeführer von vornherein nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil das Schreiben aus dem Jahre 1998 stammt, dem Beschwerdeführer indessen ein Fehlverhalten angelastet wird, welches sich im Jahre 2005 ereignet hat (angefochtener Entscheid S. 5). Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das nachträglich eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 OG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 22. Oktober 2007
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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