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Informationen zum Dokument  BGer 5D_83/2007  Materielle Begründung
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BGer 5D_83/2007 vom 22.10.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5D_83/2007 /bnm
 
Urteil vom 22. Oktober 2007
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Raselli, Präsident,
 
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
 
Gerichtsschreiber Rapp.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Herrn Y.________,
 
gegen
 
Z.________ AG,
 
Beschwerdegegnerin,
 
Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, Postfach, 8023 Zürich.
 
Gegenstand
 
Rechtsöffnung,
 
Subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, vom 11. Juni 2007.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Mit Zahlungsbefehl vom 7. Dezember 2006 betrieb die Z.________ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) X.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) für eine Forderung von Fr. 3'600.-- zuzüglich Zins von 5 % seit 28. November 2006 und Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 70.--. In dieser Betreibung erhob der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2006 Rechtsvorschlag.
 
B.
 
Mit Eingabe vom 23. Januar 2007 verlangte die Beschwerdegegnerin in dieser Betreibung beim Bezirksgericht Horgen provisorische Rechtsöffnung für die Forderungssumme von Fr. 3'600.-- zuzüglich Zins von 5 % seit 28. November 2006 und Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 70.--. Das Rechtsöffnungsgesuch wurde mit Verfügung des Einzelrichters vom 26. März 2007 abgewiesen. Zur Begründung führte der Einzelrichter aus, die Beschwerdegegnerin habe dem Rechtsöffnungsrichter als Rechtsöffnungstitel einen Durchschlag eines Kaufvertrags betreffend ein Dampfreinigungsgerät zum Preis von Fr. 3'600.-- vorgelegt, während der Beschwerdeführer dem Richter einen Durchschlag mit nachträglichen Änderungen unterbreitet habe. Da in diesem Verfahren kein Original ins Recht gelegt worden sei und nicht festgestellt werden könne, von wem die Ergänzungen auf dem Exemplar des Beschwerdeführers stammten, habe der Beschwerdeführer die Einwendung der fehlenden Echtheit des Rechtsöffnungstitels glaubhaft zu machen vermocht. Aufgrund der Zeugenaussage des Bruders des Beschwerdeführers sei sodann das Fehlen seiner Handlungsfähigkeit glaubhaft gemacht worden.
 
C.
 
Am 12. April 2007 erhob die Beschwerdegegnerin beim Obergericht des Kantons Zürich Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Verweigerung der Rechtsöffnung und verlangte Erteilung der Rechtsöffnung.
 
Mit Beschluss des Obergerichts vom 11. Juni 2007 wurde der Antrag der Beschwerdegegnerin gutgeheissen und ihr für die Forderungssumme von Fr. 3'600.-- zuzüglich Zins von 5 % seit 28. November 2006 und Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 70.-- provisorische Rechtsöffnung erteilt.
 
D.
 
Nachdem der Beschluss des Obergerichts dem Beschwerdeführer am 6. Juli 2007 zugestellt werden konnte, hat dieser am 30. Juli 2007 beim Bundesgericht Beschwerde mit dem Antrag eingereicht, den obergerichtlichen Beschluss aufzuheben und ihm eine Parteientschädigung von Fr. 900.-- zuzusprechen. Es wurde keine Vernehmlassung eingeholt.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Gegen kantonal letztinstanzliche Rechtsöffnungsentscheide steht die Beschwerde in Zivilsachen offen, soweit der Streitwert von Fr. 30'000.-- erreicht wird (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Vorliegend beträgt der Streitwert Fr. 3'600.--, weshalb die Eingabe nicht als Beschwerde in Zivilsachen, sondern als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ist.
 
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann nur wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten angerufen werden (Art. 116 BGG). Der Beschwerdeführer muss angeben, welches verfassungsmässige Recht verletzt wurde, und substanziiert darlegen, worin die Verletzung besteht (Urteil 5A_48/2007 vom 29. Mai 2007, E. 3.2; zum alten Recht BGE 130 Ia 258, E. 1.3 S. 261).
 
2.
 
Das Obergericht wies zunächst die von der Beschwerdegegnerin eingereichte erste Seite des Kaufvertrags wegen des Verbots neuer Beweismittel aus dem Recht.
 
Sodann erwog das Obergericht, dass die Glaubhaftmachung der fehlenden Echtheit des Rechtsöffnungstitels sowie der fehlenden Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers objektive Anhaltspunkte erfordere. Aufgrund der dem Einzelrichter vorgelegten Durchschläge des Kaufvertrags habe dieser davon ausgehen müssen, dass ursprünglich ein Kaufpreis von Fr. 3'600.-- eingesetzt worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin den Kaufpreis nachträglich auf Fr. 36.-- hätte abändern sollen; dies wäre lediglich allenfalls im Interesse des Beschwerdeführers gewesen. Es sei auch nicht verständlich, weshalb erst nachträglich und nur auf einem der Durchschläge die Telefonnummer des Beschwerdeführers angegeben und der Hinweis auf die gewerbliche Nutzung durch den Beschwerdeführer angekreuzt worden sei. Ferner sei im Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 2. März 2006 von einem Kaufvertrag die Rede gewesen, und der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er könne den entsprechenden Verpflichtungen aufgrund seines monatlichen Einkommens von Fr. 2'400.-- nicht nachkommen, womit nur die Bezahlung des Kaufpreises von Fr. 3'600.-- habe gemeint sein kön-nen. Schliesslich sei der Einwand, der Beschwerdeführer sei "leicht debil" und "nicht voll zurechnungsfähig", sodass "auch für Aussenstehende erkennbar [sei], dass er nicht voll urteilsfähig [sei]", ohne ersichtlichen Grund erst in der Rechtsöffnungsverhandlung erhoben worden.
 
3.
 
Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen die Person des Vorsitzenden der Vorinstanz, welchem er fehlende Objektivität vorhält. Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, es sei nicht bestritten worden, dass ein - auf einer Übervorteilung begründeter - Kaufvertrag abgeschlossen worden sei. Indes sei der Vertrag noch während der Messe in A.________ von einem Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin in einen Mietvertrag abgeändert worden, was von seinem Bruder bezeugt werden könne. Da er einen Behindertenarbeitsplatz habe, welcher durch die IV vermittelt worden sei, stehe ausser Frage, dass er ein geistig behinderter Mensch sei. Er sei ausserstande, selber eine Übervorteilung zu bemerken; daher sei kein Vertrag zustande gekommen. Sein Bruder sei aufgrund der einvernehmlichen Lösung an der Messe A.________ davon ausgegangen, dass alles in bester Ordnung sei. Für den Einzelrichter im erstinstanzlichen Verfahren habe festgestanden, dass kein Originalvertrag vorliege. Es sei auch unbestritten gewesen, dass der Vertrag nachträglich abgeändert worden sei; sein Bruder habe dies als Zeuge bestätigt. Die Interpretation des Obergerichts sei nicht nachvollziehbar, und es sei in Bezug auf den erstinstanzlichen Entscheid kein Nichtigkeitsgrund ersichtlich, sodass Willkür vorliege.
 
4.
 
Der Beschwerdeführer macht die Verletzung des Willkürverbots geltend. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, d.h. mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder sonstwie in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn nicht bloss die Begründung des Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 132 I 13 E. 5.1 S. 17 mit Hinweisen).
 
4.1 Soweit der Beschwerdeführer persönliche Kritik am urteilenden Richter äussert, vermag er sich nicht auf das Willkürverbot zu stützen. Vielmehr hätte er diesen im vorinstanzlichen Verfahren ablehnen müssen, was vorliegend nicht geschah.
 
4.2 Was den Bestand einer angeblichen Übervorteilung sowie die Fähigkeit des Beschwerdeführers, diese zu bemerken, anbelangt, handelt es sich um eine blosse Behauptung des Beschwerdeführers. Er führt keine objektiven Anhaltspunkte an, aufgrund welcher Willkür in den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen anzunehmen wäre. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf den Behindertenarbeitsplatz verweist, welcher durch die IV vermittelt worden sei, handelt es sich um neue und damit unzulässige Tatsachenbehauptungen (Art. 99 Abs. 1 BGG).
 
4.3 Was die Qualität des Durchschlags als Rechtsöffnungstitel betrifft, macht der Beschwerdeführer nicht geltend, er stimme in den für die Rechtsöffnung relevanten Punkten (Anerkennung der Schuldsumme, vgl. BGE 132 III 480 E. 4.1 S. 480 f.) nicht mit dem Original überein. Dass der Durchschlag nachträglich in einen Mietvertrag abgeändert worden sein soll, stellt eine appellatorische Kritik an den Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Entscheid dar (BGE 121 I 225 E. 4c S. 230, 118 Ia 20 E. 5c S. 27). Damit ist keine Willkür im Zusammenhang mit der gegenteiligen obergerichtlichen Sachverhaltsfeststellung dargetan.
 
4.4 Vor diesem Hintergrund ist insgesamt nicht ersichtlich, inwiefern das Obergericht mit der Erteilung der Rechtsöffnung willkürlich gehandelt haben soll. Daher vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers dem aus Art. 106 Abs. 2 BGG fliessenden Rügeprinzip nicht zu genügen und bleibt die Beschwerde unsubstanziiert.
 
5.
 
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist somit nicht einzutreten. Zufolge Nichteintretens ist dem Beschwerdeführer eine reduzierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 68 Abs. 1 und 2 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 350.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 22. Oktober 2007
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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