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Informationen zum Dokument  BGer 2C_562/2007  Materielle Begründung
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BGer 2C_562/2007 vom 22.10.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2C_562/2007 /leb
 
Verfügung vom 22. Oktober 2007
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Steueramt des Kantons Solothurn,
 
Schanzmühle, Werkhofstrasse 29c, 4509 Solothurn,
 
Kantonales Steuergericht Solothurn,
 
Centralhof, Bielstrasse 9, 4502 Solothurn.
 
Gegenstand
 
Staats- und Bundessteuer 2004,
 
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 25. Juni 2007.
 
Der Präsident hat nach Einsicht
 
in die Eingabe von X.________ vom 8. Oktober 2007, worin er erklärt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Steuergerichts des Kantons Solothurn vom 25. Juni 2007 erheben zu wollen und hierfür um Verlängerung der Frist ersucht,
 
in das Schreiben des Präsidenten der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung vom 11. Oktober 2007, worin der Beschwerdeführer darauf hingewiesen wurde, dass die Beschwerdefrist nicht erstreckt werden und er die Beschwerde bis zum 22. Oktober 2007 kostenlos zurückzuziehen könne,
 
in die schriftliche Rückzugserklärung des Beschwerdeführers vom 14. Oktober (Postaufgabe 15. Oktober) 2007,
 
in Erwägung,
 
dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG mit Verfügung des Instruktionsrichters bzw. des Abteilungspräsidenten abgeschrieben werden kann, wobei dieser über die Gerichtskosten entscheidet und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung bestimmt (Art. 5 Abs. 2 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG),
 
dass unter den gegebenen Umständen von der Erhebung von Kosten abzusehen ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG) und kein Anspruch auf Parteientschädigung besteht (Art. 68 Abs. 1 - 3 BGG),
 
verfügt:
 
1.
 
Das Verfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Steueramt und dem Kantonalen Steuergericht Solothurn sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 22. Oktober 2007
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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