VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 9C_492/2007  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 9C_492/2007 vom 17.10.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_492/2007
 
Urteil vom 17. Oktober 2007
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Wey.
 
Parteien
 
M.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 13. Juni 2007.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde von M.________ vom 24. Juli 2007 (Datum des Poststempels) gegen einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 13. Juni 2007 (betreffend Invalidenrente),
 
in den Beschluss vom 30. August 2007, mit dem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen worden war, und nicht "aus formalen Gründen", wie der Beschwerdeführer in seiner Zuschrift vom 17. September 2007 annimmt, zumal seine erneuten Vorbringen an der Aussagekraft der dem kantonalen Gerichtsurteil zugrundeliegenden echtzeitlichen Arztberichte nichts zu ändern vermögen und allenfalls Anlass zu einer Neuanmeldung bei der Invalidenversicherung (Art. 87 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 IVV) sind,
 
in die Verfügung vom 25. September 2007, mit der M.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 5. Oktober 2007 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
 
in Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Ausgleichskasse Basel-Stadt zugestellt.
 
Luzern, 17. Oktober 2007
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Meyer Wey
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).