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Informationen zum Dokument  BGer 6B_442/2007  Materielle Begründung
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BGer 6B_442/2007 vom 16.10.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_442/2007 /rom
 
Urteil vom 16. Oktober 2007
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari,
 
Gerichtsschreiber Monn.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8510 Frauenfeld.
 
Gegenstand
 
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten,
 
Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 3. Mai 2007.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das Obergericht des Kantons Thurgau sprach X.________ im Berufungsverfahren am 3. Mai 2007 der Gewalt und Drohung gegen Beamte schuldig und verurteilte ihn zu 14 Tagessätzen Geldstrafe zu je Fr. 150.--, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von zwei Jahren.
 
X.________ wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht und beantragt, das Urteil vom 3. Mai 2007 sei nichtig zu erklären und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Aus der Begründung folgt, dass er einen Freispruch anstrebt.
 
2.
 
Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Diese Begründungspflicht lehnt sich an die für die staatsrechtliche Beschwerde verlangten Anforderungen an. Demnach prüft das Bundesgericht auch weiterhin nur klar und einlässlich erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Hingegen tritt es auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht ein. Macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbotes nach Art. 9 BV geltend, muss er anhand des angefochtenen Entscheids im Einzelnen darlegen, inwieweit dieser im Ergebnis an einem qualifizierten Mangel leidet (Urteil 5A_114/2007 vom 27. Juni 2007, E. 1.6, mit Hinweis auf BGE 130 I 258 E. 1.3). Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint, sondern nur, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 132 I 13 E. 5.1; 131 I 57 E. 2, 217 E. 2.1, 467 E. 3.1).
 
Die Vorinstanz hat eine einlässliche Würdigung der Beweise vorgenommen, worauf hier in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG verwiesen werden kann (angefochtener Entscheid S. 6 - 10 E. 1b). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, stellt zur Hauptsache unzulässige appellatorische Kritik dar, auf die nicht einzutreten ist.
 
Die Vorinstanz stellt z.B. fest, der Beschwerdeführer habe sich in einer aggressiven und gereizten Stimmung befunden, die offenbar seine Selbstkontrolle beeinträchtigt habe (angefochtener Entscheid S. 10 lit. ee). Der Beschwerdeführer macht geltend, dabei handle es sich um "rein theoretische Überlegungen (der Vorinstanz), welche sich nicht auf ein Gutachten abstützen" (Beschwerde S. 3). Damit legt er indessen nicht dar, dass die Vorinstanz mit ihrer Feststellung in Willkür verfallen wäre. Dasselbe gilt für seine Behauptung, die Vorinstanz habe widersprüchliche Annahmen getroffen (Beschwerde S. 3). Aus der vorinstanzlichen Feststellung, in den Akten seien keine Anhaltspunkte für eine generelle Gewaltbereitschaft zu finden (angefochtener Entscheid S. 15 lit. bb), ergibt sich nicht zwingend, dass er am fraglichen Abend nicht gewalttätig geworden wäre. In derselben Erwägung stellt die Vorinstanz fest, in einem Leumundsbericht sei eine Strafuntersuchung wegen einfacher Körperverletzung erwähnt worden, die jedoch offenbar eingestellt worden sei. Daraus zieht der Beschwerdeführer den Schluss, es sei erwiesen, dass die Polizei mit falschen Behauptungen agiere (Beschwerde S. 6 Ziff. 2.4). Dieser Schluss ist jedoch nicht zwingend, weil die Vorinstanz an derselben Stelle zu Recht ausführt, dass die Einstellung der Strafuntersuchung auch aufgrund eines Rückzugs des Strafantrages erfolgt sein könnte. Da von Willkür nicht die Rede sein kann, ist die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
 
3.
 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 16. Oktober 2007
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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