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Informationen zum Dokument  BGer 9C_645/2007  Materielle Begründung
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BGer 9C_645/2007 vom 11.10.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_645/2007
 
Urteil vom 11. Oktober 2007
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Bundesrichter Borella, Seiler,
 
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.
 
Parteien
 
H.________, 1944, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. August 2007.
 
Sachverhalt:
 
Mit Verfügung vom 24. April 2007 verneinte die IV-Stelle Bern einen Anspruch des 1944 geborenen H.________ auf eine Invalidenrente mangels eines Krankheitsbildes mit Invaliditätscharakter.
 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 8. August 2007 ab.
 
H.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Zusprechung einer halben Invalidenrente ab August 2004.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. zur auch unter der Herrschaft des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der Invaliditätsbemessung [Art. 16 ATSG] für die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 1 IVG BGE 132 V 393).
 
2.
 
2.1 Das kantonale Gericht hat als Ergebnis einer bundesrechtskonformen Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) der Auffassung im Gutachten des Instituts X.________, vom 15. Januar 2007 beigepflichtet, dass beim Beschwerdeführer auf Grund seiner Leiden (sämtliche Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: leichtgradige, hochtonbetonte Schallempfindungsschwerhörigkeit beidseits; chronischer, hochfrequenter Tinnitus linksbetont; chronischer, unsystematischer Belastungsschwindel unklarer Ätiologie; intermittierend auftretendes zervikovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik; neurotische Persönlichkeitsstörung [ängstlich-gehemmt] sowie eine medikamentös gut eingestellte arterielle Hypertonie) in der angestammten Tätigkeit als Feinmechaniker wie auch in anderen körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten in wechselnder Position eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 100% besteht.
 
Dagegen wendet der Versicherte namentlich ein, der vorinstanzliche Entscheid sei auf der Grundlage eines unvollständig ermittelten Sachverhalts gefällt worden. Er rügt unter Hinweis auf die Stellungnahme des Dr. med. R.________, Zentrum Y.________, vom 28. Juni 2007, welche auf die Kurzexpertise vom 14. Oktober 2002 des selben Arztes Bezug nimmt, eine einseitige und unvollständige medizinische Abklärung durch das Institut X.________, welches zwar eine normale peripher-vestibuläre Funktion festgestellt, jedoch die von Dr. med. R.________ vermutete zentral-vestibuläre Störung nicht weiter abgeklärt habe. Damit kritisiert der Versicherte die (antizipierte) Beweiswürdigung der Vorinstanz, was Tatsächliches beschlägt und (offensichtliche Unrichtigkeit vorbehalten) das Bundesgericht bindet (E. 1).
 
Die Vorinstanz hat sich mit den erwähnten Berichten des Dr. med. R.________ auseinandergesetzt und dargetan, weshalb diese das in allen Teilen schlüssige und beweiskräftige Gutachten des Instituts X.________ nicht in Zweifel zu ziehen vermögen, zumal der Bericht vom 14. Oktober 2002 im Gutachten wiedergegeben und berücksichtigt wurde. Wenn das kantonale Gericht gestützt darauf die seitens des Beschwerdeführers verlangte zusätzliche Abklärung einer zentral-vestibulären Störung nicht für indiziert hält, ist dies jedenfalls nicht offensichtlich unrichtig.
 
2.2 Dasselbe gilt hinsichtlich des Einwandes, der Beschwerdeführer habe keine vollständige Akteneinsicht gehabt. Wie die Vorinstanz zum einen festgestellt hat, bestehen keine Hinweise dafür, dass das Institut X.________ weitere Unterlagen angefordert hätte, welche im Gutachten keine Erwähnung gefunden hätten. Auch diese für das Bundesgericht grundsätzlich verbindliche Feststellung ist im Lichte der Vorbringen des Beschwerdeführers weder offensichtlich unrichtig noch in Verletzung von Art. 95 BGG getroffen worden. Zum andern wurden die vom Institut X.________ erwähnten zusätzlichen Akten gemäss dessen Schreiben vom 26. April 2007 - soweit vorhanden - an die IV-Stelle zurückgeschickt und wären dem Beschwerdeführer dort zur Einsicht zur Verfügung gestanden. Der Beschwerdeführer tut nicht dar, dass die IV-Stelle ihm ein Akteneinsichtsbegehren abgewiesen hätte.
 
3.
 
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und 109 Abs. 3 BGG) - erledigt.
 
4.
 
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
 
Luzern, 11. Oktober 2007
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
Meyer Helfenstein Franke
 
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