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Informationen zum Dokument  BGer 6B_130/2007  Materielle Begründung
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BGer 6B_130/2007 vom 11.10.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_130/2007 /hum
 
Urteil vom 11. Oktober 2007
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Wiprächtiger, präsidierendes Mitglied, Bundesrichter Favre, Zünd,
 
Gerichtsschreiber Briw.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Larese,
 
gegen
 
Obergericht des Kantons Zürich.
 
Gegenstand
 
Entschädigung als unentgeltliche Rechtsvertreterin,
 
Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, vom 5. März 2007 (VB060032/U).
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Im Strafurteil vom 3. November 2006 stellte das Obergericht des Kantons Zürich fest, der angeklagten Tramführerin werde vorgeworfen, sie habe der langsam und am Ende einer Gruppe gehenden Geschädigten, die das Vortrittsrecht des Trams missachtet und das Tramtrassee überquert habe, pflichtwidrig keine oder zu wenig Beachtung geschenkt (Urteil S. 7). Die Geschädigte war vom Tram trotz Notbremsung noch erfasst worden und hatte am rechten Bein oberhalb des Fussgelenks eine offene Fleischwunde (Anklageschrift) und eine "Beule" an der Stirn (Urteil S. 21) erlitten. Wie bereits das Bezirksgericht am 1. November 2005 sprach auch das Obergericht die Tramführerin vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung frei.
 
Vor dem Bezirksgericht hatte die Geschädigte adhäsionsweise einen Schaden in der Höhe von Fr. 50'724.50 eingeklagt. Das Bezirksgericht trat auf die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen nicht ein. Die Kosten der Untersuchung und des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Geschädigten wurden auf die Gerichtskasse genommen. Der Angeklagten wurde für ihre Anwaltskosten eine Prozessentschädigung von Fr. 8'000.- aus der Gerichtskasse zugesprochen.
 
Im Berufungsverfahren vor dem Obergericht hatte die Geschädigte erneut adhäsionsweise einen Schadenersatz von Fr. 50'724.50 sowie die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Das Obergericht trat auf die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen nicht ein. Es bestätigte das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv. Die obergerichtlichen Kosten sowie die Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Geschädigten in Höhe von Fr. 6'650.40 wurden der Geschädigten auferlegt. Diese wurde zudem verpflichtet, der Angeklagten für die anwaltliche Vertretung im Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'400.- zu zahlen.
 
B.
 
In diesem Strafverfahren vertrat die Rechtsanwältin X.________ die Geschädigte im vorliegend relevanten Zeitraum vom 22. März 2004 bis 15. Dezember 2005. Sie wurde ab dem 14. April 2004 zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin bestellt. Sie stellte für dieses Mandat folgende Zwischenabrechnungen:
 
am 16. Juli 2004 Fr. 6'133.33
 
am 2. Dezember 2004 Fr. 2'834.-
 
am 11. Januar 2005 Fr. 6'017.-
 
am 2. Mai 2005 Fr. 7'779.40
 
am 21. Juli 2005 Fr. 9'826.60
 
am 9. Januar 2006 Fr. 12'321.10
 
insgesamt Fr. 44'243.30, zuzüglich Auslagen von Fr. 832.40, für einen Zeitaufwand von 221,22 Stunden bzw. als Honorar. Mit vier Präsidialverfügungen wurden Akontozahlungen von insgesamt Fr. 15'800.- ausgerichtet.
 
Das Bezirksgericht sprach ihr am 22. März 2006 eine Entschädigung von Fr. 11'298.- zu und verpflichtete sie zur Rückerstattung des Differenzbetrags zu den Akontozahlungen von Fr. 4'502.-.
 
Die Verwaltungskommission des Obergerichts wies mit Beschluss vom 5. März 2007 die Aufsichtsbeschwerde, mit der eine Entschädigung von Fr. 39'065.20 für das untersuchungsrichterliche und erstinstanzliche Verfahren beantragt worden war, ab, soweit sie darauf eintrat.
 
C.
 
X.________ lässt "Beschwerde und subsidiäre Verfassungsbeschwerde" führen. Sie beantragt, den Beschluss vom 5. März 2007 aufzuheben und ihr für das untersuchungsrichterliche und erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 39'065.20 zuzusprechen, eventuell die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, und zwar wegen Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 8 ZGB und Art. 8 OHG, Art. 10 Abs. 5 StPO/ZH sowie wegen willkürlicher Feststellung des Sachverhalts und wegen eines willkürlichen Ermessensentscheids, Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und falscher rechtlicher Würdigung; ferner sei dem Beschluss vom 5. März 2007 die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und es seien die kantonalen Akten beizuziehen.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Beschwerdeführerin bezeichnet ihre Eingabe als "Beschwerde und subsidiäre Verfassungsbeschwerde". Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist gegeben, soweit keine ordentliche Beschwerde zulässig ist (Art. 113 BGG).
 
1.1 Die Beschwerde in Strafsachen steht gegen "Entscheide in Strafsachen" offen. Dieser Begriff umfasst sämtliche Entscheide, denen materielles Strafrecht oder Strafprozessrecht zugrunde liegt (Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001 4313). Der angefochtene Beschluss betrifft die Entschädigung der Beschwerdeführerin als unentgeltliche Geschädigtenvertreterin während des untersuchungsrichterlichen und erstinstanzlichen Strafverfahrens. Nach dem Konzept der Einheitsbeschwerde soll der Rechtsmittelweg an das Bundesgericht vom Rechtsgebiet abhängen, auf welches die Streitsache letztlich zurückgeht (Botschaft a.a.O., S. 4235). Damit ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG das zutreffende Rechtsmittel. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist ausgeschlossen (vgl. Urteil 6B_241/2007, E. 1.1).
 
Zur Beschwerde in Strafsachen ist die Beschwerdeführerin berechtigt (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG).
 
1.2 Die Beschwerdeführerin macht die Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 Abs. 1 lit. a BGG) und weiter eine willkürliche Anwendung des kantonalen Rechts und eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts geltend.
 
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft aber die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Diese Anforderungen entsprechen denjenigen des früheren Bundesrechtspflegegesetzes (Art. 90 Abs. 1 lit. b aOG), so dass nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen geprüft und auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eingetreten wird (zur Veröffentlichung bestimmter BGE 1C_3/2007 vom 20. Juni 2007, E. 1.4.2; Urteil 6B_78/2007 vom 4. Juni 2007, E. 1.2 mit Verweisung auf BGE 130 I 258 E. 1.3; ferner BGE 129 I 113 E. 2.1; 127 I 38 E. 3c).
 
1.3 "Offensichtlich unrichtig" im Sinne von Art. 97 BGG bedeutet "willkürlich" (vgl. Botschaft a.a.O., S. 4338; BGE 1C_3/2007, a.a.O., E. 1.2.2; Urteil 6B_48/2007 vom 12. Mai 2007, E. 1; Urteil 6B_78/2007, a.a.O.). Insbesondere im Rahmen der Anfechtung wegen Verletzung von Art. 9 BV bleibt die bisherige Rechtsprechung zum Willkürbegriff massgebend. Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene kantonale Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 131 I 467 E. 3.1; 132 I 13 E. 5.1, 175 E. 1.2).
 
2.
 
Die Beschwerdeführerin zeigt zunächst den Verfahrensgang auf und bringt vor, sowohl in technischer wie in medizinischer Hinsicht habe es sich entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen nicht um einen einfachen Fall gehandelt, zumal es vor allem aufgrund der zahlreichen unwahren Aussagen der Angeklagten zu umfassenden und zeitaufwändigen Abklärungen gekommen sei. Entsprechend gross habe ihr Interventionsaufwand sein müssen. Vor allem die medizinische Seite sei äusserst komplex gewesen, weil neben einer Beinverletzung und einer PTBS (postraumatische Belastungsstörung) mit ausgeprägter Angststörung erst nachträglich eine Commotio Cerebri festgestellt werden konnte und anschliessend auch ein HWS (Halswirbelsyndrom) diagnostiziert worden sei (Beschwerde S. 16). Anschliessend äussert sich die Beschwerdeführerin zu den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses und macht abschliessend geltend, es sei "äusserst willkürlich, wenn sämtliche Aufwendungen ab Einreichung der Strafanzeige bis und mit Gerichtsverfahren unter § 2 VO über die Anwaltsgebühren erfasst" werde (Beschwerde S. 22). Der geltend gemachte Aufwand sei nicht übersetzt. Der menschenrechtsbedingte Anspruch auf einen Rechtsanwalt verlange von diesem alles, was für die Wahrnehmung der Interessen seiner Klientin von Bedeutung sei.
 
3.
 
3.1 Die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV und § 10 Abs. 5 StPO/ZH sowie die Verfahrensrechte gemäss Art. 8 OHG wurden offenkundig gewährt (zum Umfang der Vergütung nachfolgend E. 3.2). Das Opferhilfegesetz erweitert den auf das kantonale Verfahrensrecht und die Mindestgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV gestützten Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nicht (BGE 121 II 209 E. 3b; Urteil 1A.165/2001 vom 4. März 2002, E. 5). Inwiefern diese Bestimmungen sowie das Gehörsrecht (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt sein sollen, wird nicht begründet. Ebenso verhält es sich mit dem Hinweis auf Art. 8 ZGB. Die Beschwerdeführerin trifft bei der Rechnungsstellung eine Pflicht zur Rechenschaftsablegung.
 
3.2 Der Vorinstanz kommt bei der Bemessung des Honorars eines amtlichen Rechtsvertreters ein weiter Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur bei Willkür ein, wenn die Honorarfestsetzung ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (BGE 118 Ia 133 E. 2b). Es greift zudem nur mit grosser Zurückhaltung ein, wenn der Aufwand als übersetzt bezeichnet wird. Denn es ist Sache der kantonalen Instanzen, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen (BGE a.a.O., E. 2d).
 
3.2.1 Beschwerdegegenstand ist der angefochtene Beschluss (Art. 80 Abs. 1 BGG), weshalb auf die Kritik am bezirksgerichtlichen Entscheid (Beschwerde S. 16) nicht einzutreten ist.
 
3.2.2 In einem Abrechnungsprozess muss die Abrechnung in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG). Es kann dazu nicht auf das kantonale Verfahren verwiesen werden (vgl. BGE 130 I 258 E. 2.2, S. 263 i.f.). Es ist nicht Sache des Bundesgerichts, anhand der kantonalen Akten das Honorar zu berechnen. Es prüft nur, ob der angefochtene Entscheid willkürlich sei. Wie erwähnt, obliegt es der Beschwerdeführerin, eine Willkür nachzuweisen.
 
3.2.3 Die Beschwerdeführerin weist in ihren Bemerkungen zu den E. III/4/lit. a - e des angefochtenen Beschlusses keine Willkür nach. Insbesondere ficht sie dabei den Nichteintretensentscheid wegen nicht ausreichender Substantiierung gewisser getätigter Bemühungen nicht an. Mit dieser Begründung war die Vorinstanz auf die Frage insgesamt nicht eingetreten, welcher zeitliche Aufwand für die verbleibenden entschädigungspflichtigen Tätigkeiten erforderlich und verhältnismässig gewesen sei (angefochtener Beschluss S. 15). Darauf kann das Bundesgericht somit bereits aus prozessualen Gründen nicht eintreten (Art. 106 Abs. 2 BGG).
 
3.2.4 Die Vorinstanz stellt indessen fest, das beanspruchte Honorar von rund Fr. 39'065.20 stehe aber ohnehin in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des geltend gemachten Schadenersatz- und Genugtuungsanspruchs. Weil die Kosten in der Regel dem Verurteilten aufzuerlegen und subsidiär von der Gerichtskasse zu tragen seien, müsse der Aufwand verhältnismässig und notwendig sein. Dabei stellt die Vorinstanz unter Heranziehung der Anwaltsgebührenverordnung fest, dass im Zivilprozess bei einem Streitwert von rund Fr. 50'000.-, wie er adhäsionsweise eingeklagt worden war, eine Grundgebühr von Fr. 5'700.- und maximal ein Honorar von Fr. 15'200.- geschuldet sein könnten (angefochtener Beschluss S. 16). Das wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Es erscheint nicht willkürlich, diesen Tarifrahmen zur Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Kosten für die Geltendmachung der Zivilansprüche im Strafverfahren als Richtlinie heranzuziehen. Dies um so weniger, als im Strafverfahren der Aufwand aufgrund der Untersuchungsmaxime in der Regel kleiner sein wird als in einem Zivilverfahren. Die Heranziehung des zivilprozessualen Tarifs lässt sich auch sachlich rechtfertigen. Denn die Adhäsionsklage, die Zivilansprüche betrifft und gegebenenfalls an das Zivilgericht verwiesen werden kann (Art. 8 und 9 OHG), ist selber zivilprozessualer Natur. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung als zulässig erachtet wird, dass das Honorar für amtliche Mandate im Vergleich zu demjenigen für freie Mandate herabgesetzt wird (BGE 132 I 201 E. 7.3.4 und 8.6). Im zugrundeliegenden Strafverfahren wurden der freigesprochenen Tramführerin für ihre Anwaltskosten nur (aber immerhin) Fr. 8'000.- als Entschädigung zugesprochen (oben Bst. A). Auch diese Vergleichstatsache spricht gegen eine willkürliche Honorarfestsetzung.
 
3.2.5 Diese Honorarfestsetzung beruht zudem auf der willkürfreien Annahme der Vorinstanz, es habe sich um ein einfaches Verfahren gehandelt, und die Beschwerdeführerin habe einen unverhältnismässigen Aufwand betrieben. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Rechtsansicht umfasst der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht alles, "was für die Wahrnehmung der Interessen seiner Klientin von Bedeutung ist". Der verfassungsrechtliche Anspruch besteht, "soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist" (Art. 29 Abs. 3 BV). Der Begriff der Notwendigkeit bestimmt nicht nur den qualitativen Anspruch (die Bestellung eines Rechtsbeistands), sondern auch den quantitativen (nämlich den Umfang der Vergütung). Entschädigungspflichtig sind demnach jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren notwendig, verhältnismässig und ausgewiesen sind. Nur in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, diese Kosten gegebenenfalls dem Prozessgegner oder der Staatskasse aufzuerlegen. Allerdings muss das Honorar so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam ausgeübt werden kann. Diese Voraussetzungen müssen bei der Heranziehung des zivilprozessualen Tarifs zur Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Aufwendungen für eine Adhäsionsklage grundsätzlich gegeben sein. Dies ist vorliegend der Fall. Damit ist auch eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV zu verneinen.
 
4.
 
Auf den Antrag, dem Beschluss vom 5. März 2007, d.h. dem angefochtenen Urteil, die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist mangels Zuständigkeit des Bundesgerichts nicht einzutreten.
 
5.
 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 11. Oktober 2007
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
 
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