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Informationen zum Dokument  BGer 4A_372/2007  Materielle Begründung
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BGer 4A_372/2007 vom 11.10.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4A_372/2007 /len
 
Urteil vom 11. Oktober 2007
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Corboz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Huguenin.
 
Parteien
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Franz Achermann,
 
gegen
 
X.________,
 
B.________,
 
Beschwerdegegnerinnen,
 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Walter Fellmann.
 
Gegenstand
 
Auftrag,
 
Beschwerde in Zivilsachen gegen den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 2. Juli 2007.
 
Der Präsident hat nach Einsicht
 
in die vom Beschwerdeführer gegen den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Juli 2007 erhobene Beschwerde in Zivilsachen und in seine Stellungnahme zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde vom 4. Oktober 2007, mit welcher er ein Gesuch um Fristwiederherstellung stellt;
 
in Erwägung,
 
dass der angefochtene Beschluss dem Beschwerdeführer gemäss den Angaben in seiner Beschwerdeschrift am 16. Juli 2007, also während der Sommergerichtsferien (15. Juli bis und mit dem 15. August; Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG), mitgeteilt wurde;
 
dass eine Beschwerde in Zivilsachen innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheides beim Bundesgericht erhoben werden muss (Art. 100 Abs. 1 BGG);
 
dass gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen während den Sommergerichtsferien stillstehen;
 
dass gemäss Art. 44 Abs. 1 BGG Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen;
 
dass - wie aus der Entstehungsgeschichte des BGG hervorgeht - mit dieser Formulierung klargestellt wurde, dass im Fall der Mitteilung des angefochtenen Entscheides während der Gerichtsferien die Frist am ersten Tag nach den Gerichtsferien zu laufen beginnt (Botschaft des Bundesrates zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001 S. 4202 ff., S. 4297; Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz (BGG), N. 3 zu Art. 44);
 
dass auf diese gegenüber der Praxis zu Art. 32 Abs. 1 OG (vgl. BGE 122 V 60 E. 1b) abweichende Regelung des am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen BGG bereits in einem Urteil des Bundesgerichts vom 13. Januar 2006 hingewiesen wurde, das als BGE 132 II 153 (E. 4.2) amtlich veröffentlicht und auch in ZBl 107/2006 S. 167 abgedruckt worden ist;
 
dass nach dieser gesetzlichen Regelung die dreissigtägige Frist von Art. 100 Abs. 1 BGG im vorliegenden Fall am 16. August 2007 zu laufen begonnen hat und am Freitag 14. September 2007 abgelaufen ist, weshalb die am Montag 17. September 2007 der Post übergebene Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers verspätet eingereicht worden und auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist;
 
dass der vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 4. Oktober 2007 angerufene Grundsatz des Vertrauensschutzes im Zusammenhang mit Praxisänderungen hier nicht zur Anwendung kommt, weil es nicht um eine Praxisänderung geht, sondern um die Frage der Auslegung von Art. 44 Abs. 1 BGG, zu der das Bundesgericht im zitierten Urteil aus dem Jahre 2006 vorsorglich Stellung genommen hatte, um für das zukünftige Inkrafttreten des BGG am 1. Januar 2007 Klarheit betreffend die Berechnung der Frist zu schaffen;
 
dass gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG eine Frist wiederhergestellt werden kann, wenn eine Partei unverschuldeterweise abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt;
 
dass der Anwalt des Beschwerdeführers zur Begründung des Wiederherstellungsgesuchs ausführt, er könne sich den Irrtum bei der Berechnung der Beschwerdefrist nur damit erklären, dass er im August und September 2007 an einer schweren Bronchitis gelitten habe, die dazu geführt habe, dass er sich am 8. September 2007 notfallmässig in spezialärztliche Behandlung habe begeben müssen;
 
dass damit kein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BGG nachgewiesen ist, weil der Anwalt des Beschwerdeführers den angefochtenen Entscheid bereits im Juli 2007 in Empfang genommen hat, als er noch nicht unter der Bronchitis litt und er frei von dieser gesundheitlichen Beeinträchtigung Anfang und Ende der dreissigtägigen Beschwerdefrist berechnen konnte;
 
dass das Gesuch um Fristwiederherstellung somit abzuweisen ist, weil kein unverschuldetes Hindernis vorgelegen hat, und auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht einzutreten ist;
 
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 3 BGG);
 
erkannt:
 
1.
 
Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist wird abgewiesen.
 
2.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 11. Oktober 2007
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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