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Informationen zum Dokument  BGer 5A_575/2007  Materielle Begründung
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BGer 5A_575/2007 vom 09.10.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A_575/2007 /blb
 
Urteil vom 9. Oktober 2007
 
Präsidierendes Mitglied der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtspräsident als Präsident der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (2. Rekurskammer), Postfach 2265, 6431 Schwyz.
 
Gegenstand
 
Notbedarfsberechnung,
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 17. September 2007 des erwähnten Präsidenten.
 
Das präsidierende Mitglied hat nach Einsicht
 
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 17. September 2007 des Kantonsgerichtspräsidenten, der (als Präsident der oberen kantonalen SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen abweisende Beschwerdeentscheide der unteren Aufsichtsbehörde betreffend die (durch das Betreibungsamt B.________ anlässlich von Pfändungen vorgenommene) Notbedarfsberechnung nicht eingetreten ist,
 
in Erwägung,
 
dass der Kantonsgerichtspräsident erwog, der Beschwerdeführer setze sich mit den Erwägungen der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend die Verweigerung der vom Beschwerdeführer beantragten Festsetzung seines Existenzminimums auf Fr. 4'200.-- nach rechtskräftiger Herabsetzung seiner Wohnkosten auf Fr. 1'000.--) nicht auseinander, indem er bloss Mietkosten von Fr. 2'222.-- behaupte, obgleich gemäss den vorrichterlichen Verfügungen in den angrenzenden Regionen zum Bezirk B.________ Einzimmerwohnungen für Fr. 1'000.-- erhältlich wären, sodann seien die Schwyzer Behörden zum Entscheid zuständig, nachdem der Beschwerdeführer erst nach der Pfändungsankündigung in den Kanton Zug weggezogen sei (Art. 53 SchKG), schliesslich wären allfällige Änderungen der Verhältnisse wegen Wohnsitzwechsels mit einer Revision nach Art. 93 Abs. 3 SchKG geltend zu machen,
 
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG, die sich nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen richten kann (Art. 75 Abs. 1 BGG), zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer auch die Verfügungen der unteren Aufsichtsbehörde anficht,
 
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),
 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
 
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen des Kantonsgerichtspräsidenten eingeht und erst recht nicht nach den erwähnten Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern die Verfügung vom 17. September 2007 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
 
dass der Beschwerdeführer vor Bundesgericht einmal mehr missbräuchlich prozessiert,
 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
dass mit dem bundesgerichtlichen Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
 
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
 
erkannt:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Präsidenten der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (2. Rekurskammer) des Kantons Schwyz und dem Betreibungsamt B.________ schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 9. Oktober 2007
 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
 
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