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Informationen zum Dokument  BGer 2C_414/2007  Materielle Begründung
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BGer 2C_414/2007 vom 09.10.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2C_414/2007/leb
 
Urteil vom 9. Oktober 2007
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch
 
Rechtsanwältin Zejnepe-Zenuni,
 
gegen
 
Migrationsamt des Kantons Zürich,
 
Postfach, 8090 Zürich,
 
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter,
 
Postfach, 8026 Zürich.
 
Gegenstand
 
Ausschaffungshaft (Art. 13b ANAG),
 
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 31. Juli 2007.
 
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 X.________ (geb. 1957) stammt aus dem Kosovo. Das Migrationsamt des Kantons Zürich lehnte am 21. Dezember 2006 eine Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab, was der Regierungsrat des Kantons Zürich am 28. März 2007 auf Beschwerde hin bestätigte; der entsprechende Beschluss erwuchs unangefochten in Rechtskraft, worauf das Bundesamt für Migration die damit verbundene Wegweisung auf die ganze Schweiz ausdehnte.
 
1.2 Am 25. Juli 2007 wurde X.________ verhaftet und in Ausschaffungshaft genommen, welche der Haftrichter am Bezirksgericht Zürich am 31. Juli 2007 prüfte und bis zum 26. Oktober 2007 genehmigte. Am 14. August 2007 ging bei den Zürcher Behörden eine von einer kosovarischen Rechtsanwältin im Auftrag von X.________ abgefasste Beschwerde gegen die Haftgenehmigung vom 31. Juli 2007 ein, welche zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet wurde.
 
1.3 Am 23. August 2007 forderte die Bundesgerichtskanzlei die Rechtsanwältin von X.________ auf, ein Zustelldomizil in der Schweiz mitzuteilen; das Schreiben blieb unbeantwortet.
 
2.
 
Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und über ein aktuelles schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seiner Eingabe verfügt (Art. 89 Abs. 1 BGG). Fällt das Interesse im Verlaufe des Verfahrens dahin, wird die Sache als erledigt erklärt; fehlte es - wie hier - schon bei Einreichung der Beschwerde, ist auf diese nicht einzutreten (vgl. BGE 118 Ia 488 E. 1a; 118 Ib 1 E. 2 S. 7; 111 Ib 56 E. 2): Der Beschwerdeführer befand sich bei Einreichung seiner Eingabe nicht mehr in Ausschaffungshaft, weshalb er zum Vornherein kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung der Rechtmässigkeit seiner Inhaftierung mehr hatte und auf seine Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist. Im Übrigen genügte seine Beschwerdeschrift auch den Begründungsanforderungen von Art. 42 BGG nicht, nachdem der Beschwerdeführer sich darin nicht sachbezogen mit dem angefochtenen (Haft-)Entscheid auseinander setzt, sondern lediglich die rechtskräftige Nichterneuerung seiner Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung beanstandet (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
 
3.
 
3.1 Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig; es rechtfertigt sich indessen aufgrund der konkreten Umstände (Aufenthalt des Beschwerdeführers im Kosovo), von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).
 
3.2 Der Beschwerdeführer hat trotz des an seine Anwältin gerichteten Schreibens vom 23. August 2007 in der Schweiz kein Zustelldomizil verzeichnet, womit androhungsgemäss von der Eröffnung des vorliegenden Entscheids im Ausland abgesehen werden kann. Da er am Verfahrensausgang nicht mehr interessiert erscheint, rechtfertigt sich auch eine solche auf dem Ediktalweg nicht. Sein Exemplar geht für ihn zu den Akten des Migrationsamts.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 108 BGG:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Migrationsamt des Kantons Zürich (für sich und den Beschwerdeführer) und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 9. Oktober 2007
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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