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Informationen zum Dokument  BGer 4A_218/2007  Materielle Begründung
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BGer 4A_218/2007 vom 08.10.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4A_218/2007 /MAS /aka
 
Urteil vom 8. Oktober 2007
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
 
Instruktionsrichterin,
 
Gerichtsschreiber Mazan.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
 
David Husmann,
 
gegen
 
Versicherung Y.________,
 
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin
 
Dr. Kathrin Hässig,
 
Gegenstand
 
Versicherungsvertrag; Krankentaggeld,
 
Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz I. Kammer vom 11. April 2007.
 
Die Instruktionsrichterin zieht in Erwägung:
 
Der Beschwerdeführer hat den Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- innert der mit Verfügung vom 11. September 2007 angesetzten Nachfrist bis zum 26. September 2007 nicht geleistet. Auf die Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 62 Abs. 3 BGG und Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Wenn es an einer Eintretensvoraussetzung fehlt, bleibt der am 2. Oktober 2007 erklärte Rückzug der Beschwerde ohne Bedeutung.
 
Die Instruktionsrichterin erkennt:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz I. Kammer schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 8. Oktober 2007
 
Die Instruktionsrichterin: Der Gerichtsschreiber:
 
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