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Informationen zum Dokument  BGer 5A_557/2007  Materielle Begründung
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BGer 5A_557/2007 vom 03.10.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A_557/2007/bnm
 
Urteil vom 3. Oktober 2007
 
Präsidierendes Mitglied der
 
II. zivilrechtlichen Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Parteien
 
1. X.________,
 
2. Y.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (1. Kammer),
 
Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau.
 
Gegenstand
 
Fürsorgerische Freiheitsentziehung.
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 14. August 2007 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aarau.
 
Das präsidierende Mitglied hat nach Einsicht
 
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG vom 27./28. September 2007 gegen das (dem Beschwerdeführer Nr. 1 am 17. September 2007 zugestellte) Urteil vom 14. August 2007 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, das auf eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Beschwerdeführers Nr. 1 u.a. gegen seine (gestützt auf Art. 397a ZGB am 26. Juli 2007 angeordnete) Einweisung in die Psychiatrische Klinik A.________ nicht eingetreten ist,
 
in Erwägung,
 
dass das Verwaltungsgericht erwog, soweit der Beschwerdeführer Nr. 1 in seiner Beschwerde vom 13. August 2007 ein Berichtigungsbegehren stelle, sei dafür der Bezirksarzt-Stellvertreter B.________ bzw. die Klinik zuständig, soweit er hingegen die Klinikeinweisung an sich anfechten wollte, fehlte es an einem Anfechtungsobjekt und an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse, nachdem der Beschwerdeführer bereits am 8. August 2007 aus der Klinik entlassen worden sei,
 
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),
 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
 
dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts eingehen,
 
dass sie erst recht nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigen, inwiefern das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. August 2007 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
 
dass keine Gerichtsgebühr erhoben wird,
 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Mitglied zuständig ist,
 
erkannt:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. Oktober 2007
 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
 
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