VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 5A_502/2007  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 5A_502/2007 vom 01.10.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A_502/2007/bnm
 
Verfügung vom 1. Oktober 2007
 
Präsidierendes Mitglied der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Parteien
 
X.________ und Y.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Z.________,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Definitive Rechtsöffnung.
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 14. August 2007 des Obergerichts des Kantons Bern (Appellationshof, 2. Zivilkammer).
 
Das präsidierende Mitglied hat nach Einsicht
 
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 14. August 2007 des Obergerichts des Kantons Bern,
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 26. September 2007 zurückgezogen haben, die Beschwerde daher durch das präsidierende Mitglied (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten den solidarisch haftenden Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG),
 
verfügt:
 
1.
 
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.
 
3.
 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 1. Oktober 2007
 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).