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Informationen zum Dokument  BGer 4D_52/2007  Materielle Begründung
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BGer 4D_52/2007 vom 28.09.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4D_52/2007 /len
 
Urteil vom 28. September 2007
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Corboz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Huguenin.
 
Parteien
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
X.________ GmbH,
 
Beschwerdegegnerin,
 
Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt.
 
Gegenstand
 
Unerlaubte Handlung,
 
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen das
 
Urteil des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt
 
vom 29. August 2007.
 
Der Präsident hat in Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführerin vom Zivilgericht Basel-Stadt mit Schreiben vom 6. September 2007 eine Kopie der Publikation des Urteils vom 29. August 2007 im Kantonsblatt Nr. 67/2007 vom 5. September 2007 zur Kenntnisname zugestellt erhielt;
 
dass gemäss dieser Publikation die Beschwerdeführerin mit Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten vom 29. August 2007 in contumaciam verpflichtet wurde, der X.________ GmbH Fr. 200.-- sowie Fr. 79.-- Kosten des Zahlungsbefehls Nr. 1.________ vom 5. Januar 2007 zu bezahlen;
 
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. September 2007 an das Bundesgericht erklärte, gegen das erwähnte Urteil "Klage und Einsprache" erheben zu wollen;
 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
 
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14. September 2007 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf ihre Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
 
erkannt:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 28. September 2007
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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