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Informationen zum Dokument  BGer 1B_199/2007  Materielle Begründung
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BGer 1B_199/2007 vom 27.09.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1B_199/2007 /fun
 
Urteil vom 27. September 2007
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,
 
Gerichtsschreiber Steinmann.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich,
 
Obergericht des Kantons Zürich, Präsidentin der Anklagekammer, Hirschengraben 15,
 
Postfach 2401, 8021 Zürich.
 
Gegenstand
 
Haftentlassung,
 
Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung
 
des Obergerichts des Kantons Zürich, Präsidentin der Anklagekammer, vom 30. August 2007.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1979 geborene X.________ befindet sich seit dem 12. Dezember 2003 in strafprozessualer Haft.
 
Mit Urteil des Geschworenengerichts des Kantons Zürich vom 21. Januar 2006 wurde X.________ der vorsätzlichen Tötung, der mehrfachen Gefährdung des Lebens, des Vergehens gegen das Waffengesetz sowie der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und mit 16 Jahren Zuchthaus bestraft.
 
Das Kassationsgericht des Kantons Zürich hob das Urteil des Geschworenengerichts mit Sitzungsbeschluss vom 18. Juni 2007 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Geschworenengericht zurück.
 
Am 5. Juli 2007 ersuchte X.________ um Entlassung aus der Haft. Der Stellvertreter der Präsidentin der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich wies das Gesuch mit Verfügung vom 17. Juli 2007 ab. Mit Urteil vom 6. August 2007 hiess das Bundesgericht die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde gut, hob die Verfügung vom 17. Juli 2007 auf und wies die Sache an die Anklagekammer zurück (Verfahren 1B_149/2007).
 
In der Folge wies die Präsidentin der Anklagekammer das Haftentlassungsgesuch von X.________ mit Verfügung vom 30. August 2007 erneut ab. Sie ging davon aus, dass X.________ wegen Abgabe von Schüssen von der Liegenschaft Ulrich Hegnerstrasse 4 der vorsätzlichen Tötung (unter Umständen als Mittäter) verdächtig sei, bejahte die Fluchtgefahr und erachtete die Aufrechterhaltung der Haft als verhältnismässig.
 
B.
 
Gegen diesen Entscheid hat X.________ beim Bundesgericht am 6. September 2007 Beschwerde in Strafsachen erhoben. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Entlassung aus der Haft. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Er macht im Wesentlichen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, weil die Fluchtgefahr nicht hinreichend begründet und der Antrag auf Freilassung unter Anordnung von Pass- und Schriftensperre sowie Meldepflicht nicht behandelt worden seien; ferner rügt er im Zusammenhang mit der Bejahung der Fluchtgefahr Willkür. Schliesslich erachtet er die Haft als unverhältnismässig.
 
Die Staatsanwaltschaft und die Anklagekammer des Obergerichts haben auf Vernehmlassung verzichtet.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Beschwerde in Strafsachen und die gestellten Anträge sind zulässig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
 
2.
 
Nach § 58 Abs. 1 i.V.m. § 67 ff. StPO kann Sicherheitshaft angeordnet bzw. aufrechterhalten werden bei Annahme eines dringenden Tatverdachts sowie bei Bejahung eines speziellen Haftgrundes; zu den speziellen Haftgründen zählt namentlich die Fluchtgefahr (§ 58 Abs. 1 Ziff. 1 StPO).
 
Der Beschwerdeführer zieht das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts (zu Recht) nicht in Frage und setzt sich mit den entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid nicht auseinander. Daran vermag eine nicht näher begründete Anmerkung in der Beschwerdeschrift nichts zu ändern. Demnach ist vom Vorliegen des dringenden Tatverdachts im Sinne von § 58 Abs. 1 StPO auszugehen.
 
3.
 
Im angefochtenen Entscheid bejahte die Präsidentin der Anklagekammer das Vorliegen von Fluchtgefahr. In dieser Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, zum einen werde er in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und zum andern sei die Fluchtgefahr zu Unrecht bejaht worden.
 
3.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich für die Entscheidbehörde die Pflicht, ihren Entscheid zu begründen und die Vorbringen der Betroffenen in der Entscheidfindung tatsächlich zu berücksichtigen (BGE 124 I 49 E. 3a S. 51 und 241 E. 2 S. 242, je mit Hinweisen). Sie muss wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen aufzeigen, von denen sie sich leiten liess. Der Bürger soll wissen, warum entgegen seinem Antrag entschieden wurde. Dabei muss sich die Behörde nicht mit allen tatsächlichen Behauptungen und rechtlichen Einwänden auseinandersetzen und kann sich auf die für ihren Entscheid erheblichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b, 123 I 31 E. 2c, 121 I 54 E. 2c, je mit Hinweisen).
 
In Bezug auf die Annahme von Fluchtgefahr im Speziellen hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Höhe der dem Angeschuldigten drohenden Freiheitsstrafe für sich allein nicht ausreicht. Die Fluchtgefahr kann nicht schon bejaht werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Vielmehr müssen konkrete Gründe dargetan werden, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Dabei kann die Höhe der drohenden Freiheitsstrafe mitberücksichtigt werden (BGE 125 I 60 E. 3a S. 62, mit Hinweisen).
 
3.2 Vor diesem Hintergrund ist vorerst festzustellen, dass im angefochtenen Entscheid auf den Eventualantrag um Freilassung unter Anordnung einer Schriftensperre und einer Meldepflicht nicht näher eingegangen wird. Dieser Umstand stellt für sich genommen nicht schon eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Wird die Gefahr, dass sich die betroffene Person durch Flucht der Strafverfolgung, dem gerichtlichen Verfahren und dem Strafvollzug entziehen könnte, bejaht, so kann auch ein Eventualbegehren um Anordnung sichernder Massnahmen wie Schriftensperre und Meldepflicht als zurückgewiesen betrachtet werden. In diesem Sinne gilt mit der Annahme der Fluchtgefahr und der Abweisung des Haftentlassungsgesuches im vorliegenden Fall auch das Eventualbegehren als abgewiesen. Damit kann nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gesprochen werden.
 
3.3 Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV kann auch im Bezug auf die Bejahung der Fluchtgefahr nicht angenommen werden. Obgleich die Begründung hierzu knapp ausgefallen ist, kann festgestellt werden, dass die Präsidentin der Anklagekammer verschiedene Gründe festgehalten hat, welche sie zur Annahme der Fluchtgefahr bewegten. Insbesondere wird Bezug genommen auf die Herkunft des Beschwerdeführers und den Umstand, dass dieser eine Lehre früh abgebrochen habe und seither arbeitslos sei. Daraus wird geschlossen, dass von einer engen Verwurzelung zur Schweiz nicht gesprochen werden könne und es damit an Anhaltspunkten fehle, die den Beschwerdeführer von einer Flucht ins Ausland abhalten würden. Damit vermag der angefochtene Entscheid in formeller Hinsicht den Begründungsanforderungen zu genügen.
 
3.4 In materieller Hinsicht bestreitet der Beschwerdeführer das Vorliegen von Fluchtgefahr. Insbesondere erachtet er die Annahme mangelnder Verwurzelung in der Schweiz vor den gegebenen Lebensumständen als willkürlich.
 
Bei der Prüfung der Fluchtgefahr darf, wie dargetan, von der Höhe der drohenden Freiheitsstrafe ausgegangen werden. Das Geschworenengericht hat eine Freiheitsstrafe von 16 Jahren ausgesprochen. Diese Strafe wiegt nicht nur abstrakt gesehen äusserst schwer, sondern trifft den noch jugendlichen Beschwerdeführer in massiver Weise und verwehrt ihm weitestgehend den Aufbau einer Existenz in der Schweiz. Hinzu tritt der Umstand, dass er vom Geschworenengericht lebenslänglich des Landes verwiesen wird. Das bedeutet, dass er auch nach Verbüssung der Freiheitsstrafe nicht in der Schweiz verbleiben kann. Bei dieser Sachlage ist es nicht nur abstrakt möglich, sondern konkret wahrscheinlich, dass er alles daran setzen könnte, sich dem erneuten Verfahren vor dem Geschworenengericht und einer drohenden langjährigen Freiheitsstrafe zu entziehen. Diese Annahme wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass sich der Beschwerdeführer nach der Tat nicht ins Ausland abgesetzt hatte und sich auf telefonische Aufforderung hin vor Durchführung der Strafuntersuchung selbst der Polizei gestellt hatte. Bei dieser Sachlage stellen auch eine Meldepflicht und eine Passsperre keine wirksamen Massnahmen dar, um eine Flucht tatsächlich auszuschliessen. In Anbetracht der mangelnden Aussichten über einen Verbleib in der Schweiz vermag an dieser Beurteilung schliesslich auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich die engere Familie des Beschwerdeführers in der Schweiz befindet. Ebenso wenig ist von ausschlaggebender Bedeutung, ob tatsächlich angenommen werden könne, er sei in der Schweiz nicht hinreichend verwurzelt.
 
Demnach erweist sich die Beschwerde als unbegründet, soweit der Beschwerdeführer die Annahme von Fluchtgefahr im Sinne von § 58 Abs. 1 Ziff. 1 StPO in Frage stellt.
 
4.
 
Unter Hinweis auf die Rechtsprechung zu Art. 5 Ziff. 3 EMRK macht der Beschwerdeführer schliesslich geltend, die Haft mit einer Dauer von rund 3 ½ Jahren sei unverhältnismässig.
 
4.1 Art. 5 Ziff. 1 EMRK unterscheidet einerseits den rechtmässigen Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht (lit. a) und die rechtmässige Festnahme oder den rechtmässigen Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde (lit. c). Die Bestimmung von Art. 5 Ziff. 3 EMRK bezieht sich einzig auf die Haft im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK (vgl. BGE 121 I 208 E. 4c S. 214 ff.). Es kann im vorliegenden Verfahren offen bleiben, ob die umstrittene Haft nach dem Urteil des Kassationsgerichts - welches das Urteil des Geschworenengerichts zwar aufhob, indessen die Schuld des Beschwerdeführers in einem weiten Ausmass bejahte - eine solche nach Art. 5 Ziff. 1 lit. a EMRK darstellt oder ob lit. c von Art. 5 Ziff. 1 EMRK und damit auch Art. 5 Ziff. 3 EMRK zur Anwendung gelangen (vgl. Renizowski, Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Rz. 120 und 257 zu Art. 5 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR).
 
4.2 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt. Im Weiteren kann eine Haft die zulässige Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird, wobei sowohl das Verhalten der Justizbehörden als auch dasjenige des Inhaftierten in Betracht gezogen werden müssen. Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesgerichtes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen (BGE 132 I 21 E. 4.1 S. 27; 133 I 168 E. 4.1 S. 170, je mit Hinweisen).
 
4.3 Der Beschwerdeführer macht in dieser Hinsicht vorerst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend, weil sich der angefochtene Entscheid zur Verhältnismässigkeit der Haft nicht ausspreche. Er übersieht indes, dass die Präsidentin der Anklagekammer die Frage der Verhältnismässigkeit vor dem Hintergrund der in Betracht fallenden Delikte tatsächlich behandelte und bejahte (E. 2.4). Zu der nur in allgemeiner Weise und ohne Auseinandersetzung mit den konkreten Verhältnissen der Untersuchung angesprochenen Verfahrensdauer brauchte sie sich nicht zu äussern (vgl. nachfolgend E. 3.4).
 
4.4 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass er sich sich seit Dezember 2003 in Haft befinde und dass das Geschworenengericht im Januar 2006 das erstinstanzliche Urteil gefällt und das Kassationsgericht im Juni 2007 seinen Entscheid getroffen hätten; für diese Verfahrensdauer könne er nicht verantwortlich gemacht werden. Diese Umstände lassen indes die Dauer der Haft für sich genommen nicht als unverhältnismässig erscheinen. Es gilt zu berücksichtigen, dass es sich um ein umfangreiches und komplexes Verfahren handelt, in dessen Verlauf in Anbetracht der Bestreitung und der wenigen Zeugen zahlreiche Beweismassnahmen zu treffen waren. Der Beschwerdeführer begnügt sich denn auch mit allgemeinen Hinweisen auf die Länge des Verfahrens und unterlässt jegliche Hinweise, wonach die Behörden das Verfahren verzögert hätten und das Strafverfahren wegen angeblich geringer Komplexität insgesamt in einem wesentlich kürzeren Zeitraum hätte abgeschlossen werden können.
 
Unter dem Gesichtswinkel der absoluten Dauer der Haft wurde im angefochtenen Entscheid von einer vorsätzlichen Tötung als schwerstem in Betracht fallenden Delikt und einer Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ausgegangen. Bei dieser Sachlage, die der Beschwerdeführer nicht in Frage stellt, kann nicht gesagt werden, dass die bisher erstandene Haft von rund 3 ½ Jahren die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt.
 
Damit erweist sich die Rüge der Verletzung von Art. 5 Ziff. 3 EMRK (bzw. von Art. 31 Abs. 3 BV) als unbegründet.
 
5.
 
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
 
Der Beschwerdeführer hat um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Seine Bedürftigkeit kann gestützt auf die Akten angenommen werden, und die vorliegende Beschwerde erweist sich nicht von vornherein als aussichtslos. Dem Ersuchen kann daher stattgegeben werden (Art. 64 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt:
 
2.1 Es werden keine Kosten erhoben.
 
2.2 Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth wird als amtlicher Rechtsvertreter bezeichnet und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und dem Obergericht des Kantons Zürich, Präsidentin der Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. September 2007
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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