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Informationen zum Dokument  BGer 6B_478/2007  Materielle Begründung
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BGer 6B_478/2007 vom 21.09.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_478/2007 /rom
 
Urteil vom 21. September 2007
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Monn.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.
 
Gegenstand
 
Eröffnung einer Untersuchung gegen Behördenmitglieder und Beamte,
 
Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 20. August 2007.
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1.
 
Im Strafrecht können alle kantonalen Entscheide unter denselben Legitimationsvoraussetzungen mit dem ordentlichen Rechtsmittel der Beschwerde in Strafsachen angefochten werden. Es besteht deshalb für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde kein Raum (Urteil 6B_38/2007 vom 23. August 2007, E. 3). Diese ist als Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen.
 
2.
 
Die Vorinstanz trat auf einen Rekurs des Beschwerdeführers nicht ein, weil dieser zum einen keinen Berechtigungsnachweis zur Vertretung der angeblich geschädigten Drittpersonen eingereicht hatte, und weil er zum anderen selber durch das Verhalten der Beschuldigten keine unmittelbare Beeinträchtigung erfahren habe und zudem nicht ersichtlich sei, inwiefern er in seinen Rechten unmittelbar betroffen worden sein könnte (angefochtener Entscheid S. 3/4 E. 4b). In Bezug auf die angeblich geschädigten Drittpersonen anerkennt der Beschwerdeführer, dass kein Vertretungsnachweis besteht, und er beantragt deshalb selber, in diesem Punkt sei auf die Sache nicht mehr einzugehen (Beschwerde S. 2/3 Ziff. 2.1). Soweit er direkt betroffen ist, ergeben sich die Legitimationsvoraussetzungen aus Art. 81 Abs. 1 BGG (der dem Art. 115 BGG entspricht). Er macht dazu geltend, er sei Opfer, weil eine Pflicht für den Staat bestehe, Betrüger zu bestrafen (Beschwerde S. 5). Damit verkennt er, dass Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes (OHG) nur ist, wer durch eine Straftat in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Art. 2 Abs. 1 OHG). Eine solche unmittelbare Beeinträchtigung durch die Straftat ist von vornherein nicht deshalb zu bejahen, weil die staatlichen Stellen einer entsprechenden Anzeige nicht nachgegangen sind. Dass der Beschwerdeführer aus einem anderen Grund ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben könnte, ist nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
3.
 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 21. September 2007
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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