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Informationen zum Dokument  BGer 6B_439/2007  Materielle Begründung
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BGer 6B_439/2007 vom 19.09.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_439/2007
 
6B_440/2007
 
6B_441/2007/rom
 
Urteil vom 19. September 2007
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd,
 
Gerichtsschreiber Monn.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Stadtrichteramt Zürich, Gotthardstrasse 62, Postfach, 8022 Zürich.
 
Gegenstand
 
Bussenumwandlung,
 
Beschwerden in Strafsachen gegen drei Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 13. August 2007 (UK070205+206+207/U/bee).
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Mit zwei Verfügungen vom 2. August 2004 (2004-041-325 und 2004-063-857) sowie einer Verfügung vom 10. August 2004 (2004-068-275) wurde X.________ durch das Stadtrichteramt jeweils wegen Verstosses gegen das Transportgesetz einmal mit Fr. 250.-- und zweimal mit Fr. 300.-- gebüsst. Mit Umwandlungsverfügungen vom 6. Oktober 2006 wurden die Bussen durch das Stadtrichteramt in einmal acht und zweimal zehn Tage Haft umgewandelt. X.________ erhob Einsprache. Mit drei Entscheiden vom 1. Juni 2007 verfügte der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Zürich - unter Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des per 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches - die Umwandlung der Bussen in einmal zwei und zweimal drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe. Er ordnete in allen drei Fällen den unbedingten Vollzug an (GU070076+77+78). Dagegen gerichtete Rekurse wies die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit drei Beschlüssen vom 13. August 2007 ab (UK070205+206+207/U/bee).
 
X.________ wendet sich mit drei Beschwerden in Strafsachen ans Bundesgericht (6B_439+440+441/2007).
 
2.
 
Soweit sich die Ausführungen in den Beschwerden nicht mit der Bussenumwandlung (sondern z.B. mit der Höhe der Bussen) befassen, gehen sie am Gegenstand des heutigen Verfahrens vorbei. Darauf ist nicht einzutreten.
 
Sachbezogen macht die Beschwerdeführerin geltend, es seien alle Bussen bezahlt, die Quittungen ihr indessen gestohlen worden. Der Einzelrichter, auf dessen Verfügungen die Vorinstanz verweist, stellt fest, weder vermöge die Beschwerdeführerin ihre Behauptung nachzuweisen, noch seien die Zahlungen aktenkundig (Verfügungen vom 1. Juni 2007, je E. II/3). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwieweit die tatsächliche Feststellung der kantonalen Richter, sie habe die Bussen nicht bezahlt, offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG wäre.
 
Weiter macht die Beschwerdeführerin unter Beilage einer Unterstützungsbestätigung der Sozialen Dienste Zürich vom 4. Juli 2007 geltend, sie könne die Bussen nicht bezahlen. Die Vorinstanz hat diese Bestätigung nicht übersehen (angefochtene Beschlüsse, je S. 3 oben). Aber der Einzelrichter, auf dessen Verfügungen die Vorinstanz verweist, stellt fest, die Beschwerdeführerin könne sich nicht mit ihrer schlechten finanziellen Lage entschuldigen, sei es doch grundsätzlich auch einem Sozialhilfeempfänger zuzumuten, einen Teil seiner monatlichen staatlichen Unterstützung für die Bezahlung seiner Bussen aufzubringen. Die Beschwerdeführerin mache selber aber nicht geltend, dass sie sich bereit erklärt hätte, die offenen Bussenbeträge wenigstens durch Ratenzahlungen tilgen zu wollen. Ausserdem habe sie aus nicht nachvollziehbaren Gründen ihre Arbeitsvereinbarung mit der Zürcher Stiftung für Gefangenen- und Entlassenenfürsorge (zsge) annulliert, was dazu geführt habe, dass ein Abverdienen der Bussen nicht mehr möglich gewesen sei. Bei gutem Willen hätte die Beschwerdeführerin somit durchaus die Möglichkeit gehabt, das nötige Geld für die Bezahlung der Bussen aufzubringen bzw. diese abzuarbeiten (Verfügungen vom 1. Juni 2007, je E. III/2.1). In Bezug auf die Möglichkeit, die Bussen abzuarbeiten, wird in den Verfügungen vom 1. Juni 2007 auf ein Schreiben der zsge an die Beschwerdeführerin vom 7. Juni 2006 verwiesen. Diesem Schreiben ist zu entnehmen, dass die Arbeitsvereinbarung dem Wunsch der Beschwerdeführerin entsprechend annulliert worden ist. Ein nachvollziehbarer Grund für diese Annullation ergibt sich weder aus dem Schreiben der zsge noch aus der darauf angebrachten handschriftlichen Bemerkung der Beschwerdeführerin. Folglich hat sie es zu verantworten, dass sie die Bussen heute nicht mehr abarbeiten kann, und entsprechend hat sie die Folgen zu tragen. Die Bussenumwandlungen sind unter den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden.
 
3.
 
Die Beschwerden sind im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Stadtrichteramt Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 19. September 2007
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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